Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165334/11/Sch/Th

Linz, 14.02.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 5. August 2010 gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Juli 2010, Zl. VerkR96-10966-2010-Wi wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
17. Dezember 2010,
zu Recht erkannt:

 

 

I.               Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 2. des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 170 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden.

          Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis im           angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.            Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 17 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19. Juli 2010, Zl. VerkR96-10966-2010-Wi, über Frau X ua. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil sie am 25. Februar 2010 um 09.27 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen X in der Gemeinde Weng im Innkreis auf der Landesstraße Nr. 142 bei Strkm. 10,700 in Fahrtrichtung Altheim einem Zeichen zum Anhalten, welches von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegeben worden sei, nicht Folge geleistet habe, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei (Faktum 2.).

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen Faktum 2. dieses Straferkenntnisses hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist die Meldungslegerin, eine Polizeibeamtin bei der Polizeiinspektion Altheim, zeugenschaftlich einvernommen worden. Diese hat hiebei folgendes angegeben:

 

"Ich kann mich an den heute abzuhandelnden Vorfall noch sehr gut erinnern. Damals führten mein Kollege und ich Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasergerätes durch. Mein Kollege war der messende Beamte, ich hatte die Anhaltungen durchzuführen. Wir standen in dem in der Anzeige beschriebenen Bereich im Ortsgebiet von Weng im Innkreis. Gemessen wurde der ankommende Verkehr von Mauerkirchen kommend in Richtung Altheim.

 

Zur Messung an der erwähnten Örtlichkeit ist zu sagen, dass sich Fahrzeuglenker hier schon längere Zeit im Ortsgebiet von Weng befinden, gemessen werden sie kurz vor der Ausfahrt aus dem Ortsgebiet.

 

Man misst dabei den ankommenden Verkehr auf einer Entfernung von etwa 140 m, konkret bei der Berufungswerberin waren es 133 m. Dabei ist es für Fahrzeuglenker, die ein Anhaltesignal von mir bekommen, einwandfrei erkennbar, dass eine Anhaltung vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu sagen, dass mich die Berufungswerberin trotz meines deutlichen Anhaltesignals mittels des erhobenen Arms und des mit dem zweiten Arm gedeuteten Zeichens, an den Fahrbahnrand heranzufahren, nicht wahrgenommen haben dürfte. Dies schließe ich daraus, da die Fahrzeuglenkerin während meines Anhalteversuches nicht aus dem Fahrzeug blickte, sondern offenkundig mit der rechten Hand hantierte. Ich vermute, dass sie möglicherweise ein Handy bediente. Die Vermutung auf die Bedienung eines Handys begründet sich darauf, da man ja, wenn man etwa ein Autoradio bedient, nicht in diese Richtung nach unten blickte. Jedenfalls sah die Berufungswerberin zum Zeitpunkt meiner deutlichen Zeichengebung nicht zu mir her bzw. durch die Fahrzeugfrontscheibe. Deshalb vermute ich, dass sie mich tatsächlich nicht gesehen hat. Ich stieg, nachdem ich zum Zwecke der Anhaltung einen Schritt auf die Fahrbahn gestiegen war, wieder zurück auf den Gehsteig. Ich beobachtete die Fahrzeuglenkerin auch noch weiter, nachdem sie schon meinen Standort passiert hatte, ob sie allenfalls doch noch eine Reaktion zeigen würde. Dem war allerdings nicht so, sie fuhr in der Folge weiter, ohne anzuhalten.

 

Für den ankommenden Verkehr ist unser Standort von relativ großer Entfernung einsehbar, daher ist es auch sehr ungewöhnlich, dass jemand trotz eines gegebenen deutlichen Anhaltesignals noch weiter fährt. Es kommt auch selten zur Anzeige wie der gegenständlichen, da ja im Regelfall eine Anhaltung erfolgt."

 

4. Im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung ist anzumerken, dass der Rechtsvertreter der Berufungswerberin vor dem Verhandlungstermin fernmündlich angekündigt hat, dass weder er noch die Rechtsmittelwerberin erscheinen würden. Dem Rechtsvertreter ist im Anschluss an die Verhandlung eine Ausfertigung des Verhandlungsprotokolles mit der Einladung zu einer Stellungnahme binnen Frist übermittelt worden. Außer einem unverbindlichen Telefonat ist allerdings keine Reaktion erfolgt, sodass die Berufungsbehörde nunmehr nach der sich ihr darlegenden Faktenlage zu entscheiden hat.

 

Die Zeugin hat, wie oben die Wiedergabe ihrer Einvernahme beweist, bei der Berufungsverhandlung sehr konkrete und schlüssige Angaben gemacht. Darüber hinaus kann an ihrer Glaubwürdigkeit nicht der geringste Zweifel bestehen.

 

Sohin ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin offenkundig aufgrund einer Unaufmerksamkeit das deutliche Anhaltesignal der Polizeibeamtin nicht wahrgenommen hat. Es muss allerdings von einem Fahrzeuglenker schon ein derartiges Maß an Aufmerksamkeit verlangt werden, dass er in der Lage ist, eben solche Zeichen rechtzeitig zu sehen und hierauf zu reagieren. Es mag gegenständlich wohl zutreffen, dass es der Berufungswerberin nicht vorsätzlich darum ging, das Anhaltesignal zu ignorieren, andererseits kann es aber auch nicht angehen, dass ein Fahrzeuglenker so unaufmerksam unterwegs ist, dass ihm ein solches Zeichen entgeht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bekanntermaßen grundsätzlich bei Verwaltungsübertretungen zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Von dieser Schuldform, keinesfalls mehr in geringem Maß, muss bei der Berufungswerberin gegenständlich ausgegangen werden. Ansonsten ist es nicht erklärlich, dass ihr dieses deutliche Anhaltesignal entgehen konnte.

 

Gemäß § 37 Abs.1 StVO 1960 gilt es als Zeichen für "Halt", wenn ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben hält.

 

Das Gesetz spricht nicht davon, dass für dieses Haltesignal noch Hilfsmittel, etwa eine Anhaltekelle, erforderlich wären. Die von der Meldungslegerin gesetzte Zeichengebung in Form des erhobenen Armes war also ein rechtlich völlig ausreichendes und auch deutlich genug in Erscheinung getretenes Armzeichen, um die Berufungswerberin zum Anhalten zu bewegen.

 

Es kann daher weder an der Tatbestandsmäßigkeit des Fehlverhaltens der Berufungswerberin noch an einem Verschulden hieran in Form von Fahrlässigkeit gezweifelt werden.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für Delikte wie das gegenständliche gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro reicht. Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung im Straferkenntnis denselben Strafbetrag übernommen, nämlich 200 Euro Geldstrafe, wie er bereits in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung vom 29. März 2010 enthalten war. Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG sind im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Strafbemessung – zum Unterschied zu einer Strafverfügung – die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Nach der Aktenlage kommt der Berufungswerberin der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der in die Begründung des Straferkenntnisses nicht Eingang gefunden hat, wo es bloß heißt, strafmildernde sowie straferschwerende Umstände lägen nicht vor.

 

Die Berufungsbehörde hält es daher für vertretbar und geboten, mit einer Reduzierung dieses Strafbetrages vorzugehen.

 

Einer weitergehenden Strafherabsetzung stand allerdings der Umstand entgegen, dass Verkehrskontrollen im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs unumgänglich sind. Ein Fahrzeuglenker, der einem deutlich gegebenen Anhaltesignal nicht Folge leistet, und sei es auch nur aufgrund einer Unaufmerksamkeit, handelt diesem öffentlichen Interesse sehr zuwider. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, dass die Anhaltung der Berufungswerberin nicht als bloße Routinekontrolle gedacht war, vielmehr hatte die vorgesehene Anhaltung den Grund darin, dass die Genannte vorangehend im Ortsgebiet mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden war. Die Berufungswerberin hat durch Missachtung des Anhaltesignals gegenständlich also eine vorgesehene diesbezügliche Amtshandlung verunmöglicht.

 

Die persönlichen Verhältnisse der Rechtsmittelwerberin, wie sie von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommen wurden, lassen erwarten, dass sie zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 27.05.2011, Zl.: 2011/02/0153-3

 

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