Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522783/2/Sch/Eg

Linz, 11.02.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. Jänner 2011, Zl. VerkR21-981/982-2010 Be, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid vom 3. Jänner 2011, Zl. VerkR21-981/982-2010 Be, dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A(V), A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ab Zustellung des Bescheides gemäß § 24 Abs. 4 FSG entzogen, das Lenken eines Motorfahrrades sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 24 Abs. 4 FSG verboten und gemäß § 29 Abs. 3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion Marchtrenk abzuliefern sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erstmals am 27. Jänner 2011 und gleichlautend nochmals am 4. Februar 2011 im E-Mailwege eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der angefochtene Bescheid wurde laut Bericht der Polizeiinspektion Marchtrenk vom 5. Jänner 2011 dem Berufungswerber durch ein Polizeiorgan ausgehändigt und hat der Berufungswerber selbst auch die Bescheidübernahme am 5. Jänner 2011, 14.30 Uhr, eigenhändig mit Unterschrift bestätigt. Damit begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 19. Jänner 2011. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung, wie schon oben angeführt, jedoch erstmalig erst am 27. Jänner 2011 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Aufgrund der gegebenen Gesetzeslage war die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Schön

 

 

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