Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165683/5/Kei/Th/Eg

Linz, 21.02.2011

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. November 2010, Zl. VerkR96-52849-2009-Kub, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. Jänner 2010, Zl. VerkR96-52849-2009, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Der in der Präambel angeführte Bescheid wurde dem Bw am 1. Dezember 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Am 1. Dezember 2010 begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 15. Dezember 2010. Trotz im Hinblick auf die Berufungsfrist ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst am 26. Dezember 2010 mittels E-Mail eingebracht.

 

3. Oben angeführte Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Februar 2011, Zl. VwSen-165683/2/Kei/Eg, mitgeteilt und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Der Bw brachte im Schreiben (E-Mail) vom 17. Februar 2011  vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Gleichzeitig mit der Zusendung des Strafbescheides wurde mir im Jänner 2010 die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt, sodass ich mich nicht mehr veranlasst sah, einen Einspruch zu erheben.

Erst mit neuerlicher Zustellung eines Strafbescheides wurde ich wieder aufmerksam und habe die Behörde am 4.4.2010 auf die Einstellung des Verfahrens hingewiesen. Mittlerweile scheint es so zu sein, dass das Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingestellt wurde, jedoch unter gleicher Aktenzahl ein Strafverfahren wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft eingeleitet wurde.

Dies führte zur Verwirrung und ich war daher nicht in der Lage rechtzeitig Einspruch zu erheben."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2011, Zl. VerkR96-52849-2009-Kub, und in das o.a. Schreiben des Bw vom 17. Februar 2011 erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den Unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Der Oö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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