Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260424/21/Wim/Bu

Linz, 28.02.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis vom 22.1.2010, Wa96-19-2008 wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 2.6., 9.7. und 16.11.2010 zu Recht erkannt:

 

      I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche   Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 500 Euro zu leisten, dass sind 20 % der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, wurden über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 137 Abs. 2 Z5 und § 137 Abs. 1 Z24 Geldstrafen in der Höhe von 1.500 und 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall Ersatz­freiheitsstrafen von 25 bzw. 20 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrens­kostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung befugtes Organ der Fa. X mit Sitz in X gemäß § 9 Abs 1 VStG folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Wie aus dem Messbericht der Fa. X vom 17.12.2009 hervorgeht, hat die Fa. X jedenfalls in der Zeit von 2. Dezember 2009 bis 4. Dezember 2009 die betrieblichen Abwässer des Fleischverarbeitungsbetriebs an der Adresse X in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Bad Leonfelden vorgenommen. Der Schacht, an dem die Einleitung in das öffentliche Kanalsystem erfolgt, befindet sich auf der öffentlichen Wegparzelle Grundst. Nr X, KG X (sog "X") und ist in einem der Niederschrift vom 18.11.2009 angeschlossenen Lageplan eingezeichnet.

 

Zur Frage der Bewilligungspflicht der Indirekteinleitung in das Kanalsystem der Stadtgemeinde Bad Leonfelden stellt die Behörde auf Grund der Ausführungen der Amtssachverständigen für Chemie in der Niederschrift vom 18. November 2009 folgendes fest: Im Betrieb wird das Mittel Calgonit CF 200/5325 der Fa. X verwendet. Dieses Mittel enthält Aktivchlor als Desinfektionskomponente. Auf Grund des Einsatzes von Aktivchlor sind die gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe AOX und Gesamtchlor maßgeblich. Die Abwässer der öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde werden in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlichen Bemessungswert von 10.000 EW tief 60 gereinigt. Die Schwellenwerte für AOX und Gesamtchlor sind für die Kläranlage X (Kapazität 10000 EW60) daher gemäß § 3 Abs 2 Indirekteinleiterverordnung 10 g/d (AOX) bzw 8 g/d (Gesamtchlor). Lt. vorliegendem Projekt werden derzeit auf Grundlage des Wasserbezuges bis zu 190 m3/d abgeleitet.

 

Die  Messungen der Fa. X haben am 2. Dezember 2009 einen AOX Wert von 20,5 g/d, am 3. Dezember einen AOX Wert von 14,5 g/d und am 4. Dezember 2009 einen AOX Wert von 13,9 g/d ergeben. Der für die Bewilligungspflicht maßgebliche Wert von 10 g/d AOX wurde daher an allen drei Tagen überschritten.

 

Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Indirekteinleitung ist gemäß Anlage B der IEV jedenfalls infolge Schwellenwertüberschreitung von (AOX) ber. als CI bei der Kläranlage der Stadtgemeinde X gegeben.

 

1. Es wurde daher jedenfalls in der Zeit von 2. Dezember 2009 bis 4. Dezember 2009 ohne der erforderlichen Bewilligung eine gemäß § 32b Wasserrechtsgesetz iVm § 3 Abs 2 und Anlage B der Indirekteinleiterverordnung (IEV) bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vorgenommen.

 

2.) Weiters wurden in der Zeit von 2. Dezember 2009 bis 4. Dezember 2009 Einleitungen der betrieblichen Abwässer ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, der Stadtgemeinde X als Betreiber der Kanalisationsanlage, vorgenommen."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst, im Wesentlichen vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe.

Über die Benützungsgebühr bestehe für die vorliegende Indirekteinleitung eine sehr umfassende rechtskräftige und schriftliche Vereinbarung mit der Stadtgemeinde X, wodurch die Indirekteinleitung in Art Umfang und Menge genau bekannt und definiert sei. Dadurch, dass seitens des Kanalisationsunternehmens laufend Kanalbenützungsgebühren und Kanalan­schluss­gebühren vorgeschrieben worden seien, sei diesem die gewerbliche Einleitung bekannt gewesen. Unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Standort geplanten Betriebserweiterung sei einhergehend die Errichtung einer neuen Abwasserreinigungsanlage entsprechend dem Stand der Technik gemäß den Anforderungen der AEV Fleischwirtschaft geplant durch Errichtung einer Sammelpumpstation, Siebung der gewerblichen Abwässer und Errichtung einer Flotationsanlage. Durch den bedarfsorientierten Einsatz halogenhaltiger Desinfektionsmittel werde unter Hinweis auf den AOX-Schwellenwert von 10 g/d (ARA X: 10.000 EW) erst zukünftig eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehen.

Der vorgelegte Überwachungsbefund der X dokumentiere insgesamt eine weitgehende Einhaltung der geforderten Immissionsbegrenzungen gemäß AEV Fleischwirtschaft bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation. Bei der Verhandlung am 18.12.2009 habe sich herausgestellt, dass es auch unter Fachleuten Meinungsverschiedenheiten gebe insbesondere zur Frage der Sinnhaftigkeit von Messungen des Istbestandes. Wenn eine Bewilligungspflicht gegeben sei, so biete sich an durch Bescheidauflagen die Zulässigkeit von Einleitungen vorzuschreiben und es in weiter Folge dem Konsenswerber und dessen Projektanten zu überlassen auf welche Weise er diese Vorgaben technisch erfüllen könne.

Darüber hinaus sei die verhängte Strafe überhöht.

 


3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Verfahrensakte Wa-01-17-2007 sowie Wa10-104-2009, Wa96-30-2007, Wa96-19-2008 und durch öffentliche mündliche Verhandlungen vom 2.6., 9.7. und 16.11.2010 unter Beiziehung einer Amtsachverständigen für Abwassertechnik. Dabei wurden auch der Berufungswerber und als Zeuge der Bürgermeister der Stadtgemeinde X einvernommen.

 

3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2010 wurde vom Rechtsvertreter reklamiert, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung aus dem Jahr 2008 stamme, während das nunmehrige Straferkenntnis sich auf die Tatzeit vom 2. bis 4. Dezember 2009 beziehe. Zu diesen Abwassermessungen und auch zum nunmehrigen Tatvorwurf sei bisher keine Möglichkeit geben worden dazu Stellung nehmen. Es habe auch diesbezüglich keine explizite Aufforderung zur Rechtfertigung gegeben.

 

In der öffentlichen  mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2010 wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers noch ergänzend vorgebracht, dass sich die herangezogenen Bestimmungen des § 137 WRG auf keine Rechtsverletzung des § 32b Wasserrechtsgesetz stützen könnten, da diese Bestimmung keine Regelung einer Bewilligungspflicht sondern nur eine Verordnungsermächtigung enthalte, die noch zu sehr unbestimmt in Verletzung des Art. 18 B-VG erfolgt sei. Die bloße Verletzung der Bestimmung in der Indirekteinleiterverordnung in der bestimmte Bewilligungspflichten geregelt seien, sei im Spruch des Strafer­kenntnisses nicht angeführt. Dieser Spruch beziehe sich nur auf § 32b Wasserrechtsgesetz.

Auch der Tatzeitpunkt könne nicht stimmen und wenn, wie der der Beschuldigte schlüssig dargelegt habe, erst das Untersuchungsergebnis der X ihm bewusst gemacht habe, dass eine Bewilligungspflicht gegeben sei, so habe er diese  Erkenntnis frühestens mit der Ausfertigung des Berichts am 17.12.2009 haben können. Zum Zeitpunkt der Messung selbst am 4.12.2009 habe er diese Kenntnis noch nicht gehabt, weshalb schon aus diesem Grund der Tatzeitpunkt unzutreffend sei.

§ 32b WRG enthalte nur eine Informationspflicht an den Kanalbetreiber. Diese Informationspflicht sei der Beschuldigte aktenkundig nachgekommen.

§ 2 IEV enthalte ebenfalls eine Mitteilungspflicht. Ob auch eine darüber hinaus­gehende Bewilligungspflicht nach § 3 IEV vorliege, habe zum damaligen Zeitpunkt dem Beschuldigten nicht bekannt sein können.

Zur fehlenden Zustimmung der Gemeinde sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Zustimmung handle, die nach privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen sei. Wenn die Gemeinde in Kenntnis der Einleitung nicht nur laufende Kanalbenützungsgebühren sondern Kanalanschlussgebühren vorschreibe, die sich genau auf die jeweiligen Betriebserweiterungen beziehen würden, könne nach § 863 ABGB mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine schlüssige Zustimmung der Gemeinde zur Einleitung angenommen werden. Diese Zustimmung sei im Übrigen nach der IEV an keine bestimmte Formvorschrift gebunden.

 

Zum Vorwurf der fehlenden Bewilligung sei auszuführen, dass diese dem Beschuldigten frühestens nach dem 17. Dezember 2009 bekannt gewesen sein konnte, zumal die technischen Parameter der X sehr kompliziert seien und erst durch die Einschaltung des wasserrechtlichen Projektanten X überhaupt festgestellt habe werden können, dass diese Grenzen irgendwann einmal in den letzten Jahren überschritten worden sein könnten.

Es sei im Übrigen mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit keinesfalls festzustellen gewesen, dass angebliche Mehrlasten für die Kläranlage ausgerechnet vom Betrieb des Berufungswerbers stammen sollten, weshalb im Zweifel ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf nicht berechtigt sei.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht vom Folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die X betreibt an den Standorten X, in X einen Fleischverarbeitungsbetrieb sowie eine Knödelproduktion. Der Betrieb wurde 1998 in der X als Neubau errichtet zunächst als einziges Betriebsgebäude in der Größe von rund 4000m2. Durch laufende Expansionen hat sich die nunmehrige Betriebsgröße auf insgesamt 25.000m2 erweitert. In Betrieb erfolgt eine reine Verarbeitung von Fleisch ohne Schlachtung, ohne Blut- und Knochenanfall. Der Betrieb produziert hauptsächlich Salami-, Schinken- und Knödelprodukte.

 

Die dabei anfallenden betrieblichen Abwässer werden derzeit über eine Fettabscheideranlage in die öffentliche Kanalisation der Stadtgemeinde X und in weitere Folge über die Abwasserreinigungsanlage X in die Große Rodel eingeleitet. Im Betrieb werden laufend chlorhältige Reinigungs- bzw. Desinfektionsmittel verwendet, wodurch es zu einer Überschreitung des Grenzwertes von AOX berechnet als Cl als Schwellenwert für die Kläranlage kommt. Bei der derzeitigen Form der Abwassereinleitung kommt es zu Beeinträchtigungen der öffentlichen Kanalisation durch Fettablagerungen und der Kläranlage durch zulaufseitige Be- bzw. sogar Überlastung sowie eben durch die Einleitung der chlorhältigen Reinigungsmittel.

Seitens der Stadtgemeinde X wurde keine Zustimmung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer im derzeitigen Umfang gewährt.

 

Zwischenzeitig wurde eine wasserrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. Oktober 2010, Wa10-105-2009, erteilt für die Indirekteinleitung der betrieblichen Abwässer über eine Flotation als betriebliche Vorreinigungsanlage. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31. Dezember 2010 festgesetzt. Die Berufungswerber hat mit Antrag vom 15. Dezember 2010 um eine Fristverlängerung für die Fertigstellungsfrist der Flotationsanlage bis 30.6.2011 angesucht und als Begründung dafür angegeben, dass aus der Terminsituation der Zulieferer und aus produktions­technischen Gründen der Fertigstellungstermin überschritten werden muss.

 

Seitens der Stadtgemeinde X wurden Kanalanschlussgebühren für die ursprüngliche im Jahr 1998 errichtete Halle vorgeschrieben auf Basis der Annahme, dass es sich um eine Kartonagenhalle handle, sowie Kanalergänzungsgebühren mit Bescheid vom 14.2.2008 betreffend die Knödelhalle mit der Adresse X sowie vom 24.11.2009 für die Erweiterung der Produktion bzw. Aufstockung beim Objekt X. Als Bemessungsgrundlage wurde jeweils von der in einem genehmigten Einreichplan angenommenen Betriebsfläche ausgegangen. Qualitative Parameter etwa die Abwasserzusammensetzung oder der Abwasseranfall waren für die Anschlussgebühr nicht relevant. Von Seiten der Gemeinde wurden auch laufend Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben und zwar auf Basis des Wasser­verbrauchs des an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Betriebes. Eine ausdrückliche schriftliche Indirekteinleiter-Zustimmungsvereinbarung liegt nicht vor.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten sowie den öffentlichen mündlichen Verhandlungen und auch den darin getroffenen Ausführungen des handelsrechtlichen Geschäftführers der Berufungswerberin sowie der Amtsachverständigen für Abwasserchemie und des einvernommenen Bürgermeisters der Stadtgemeinde X. Er wurde im Rahmen der gemachten Feststellungen auch nicht substantiell bestritten

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 32b Abs. 1 WRG 1959 hat, wer eine Einleitung in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

 

Gemäß § 32b Abs. 2 WRG 1959 hat, wer mit Zustimmung des Kanalisations­unternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungs­gegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

 

Gemäß § 32b Abs. 3 WRG hat der Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, dass seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

 

Indirekteinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen gemäß § 2  Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IEV) nach Maßgabe des § 5 der Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen.

 

Unbeschadet der Mitteilungspflicht bedarf gemäß § 1 Abs. 2 IEV eine Indirekteinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder

2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung ist eine Indirekteinleitung gemäß § 2 vor der erstmaligen Ausübung dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgen.

 

Eine Indirekteinleitung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 bedarf gemäß § 3 Indirekteinleiterverordnung (IEV) der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn einer der nachstehend genannten Schwellenwerte überschritten (nicht eingehalten) wird:

 

1.            Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwassereinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert (§ 1 Abs. 1 der 1. AEV für kommunales Abwasser) von nicht größer als 1 000 EW tief 60 gereinigt werden, so ergibt sich der Schwellenwert für die Tagesfracht eines

        maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes aus Anlage B. Die Tagesfracht für einen gefährlichen Abwasserinhaltstoff errechnet sich durch Multiplikation der mitgeteilten Tagesabwassermenge mit der für den Herkunftsbereich des Abwassers verordneten Emissionsbegrenzung einschließlich einer vom Kanalisationsunternehmen zugestandenen Abweichung.

 

2.            Erfolgt die Indirekteinleitung in eine öffentliche Kanalisation, deren Abwässer in einer Abwasserreinigungsanlage mit einem wasserrechtlich bewilligten Bemessungswert von größer als 1 000 EW tief 60 gereinigt werden, so erhöht sich der Schwellenwert gemäß Z 1 im Verhältnis des Bemessungswertes dieser Abwasserreinigungsanlage zum Bemessungs­wert 1 000 EW tief 60, höchstens aber auf das

  a. 50fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von nicht größer als 500 000 EW tief 60,

  b. 250fache bei einem Bemessungswert der Abwasserreinigungsanlage von größer als 500 000 EW tief 60.

 

3.            Bei Indirekteinleitung einer Mischung von Wässern gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Schwellenwert gemäß Z 1 oder 2 jeweils auf den einem Abwasserherkunftsbereich nach § 4 Abs. 1 oder 2 AAEV angehörenden Teilstrom der Mischung anzuwenden.

 

 

Analage B der IEV gibt zu den Schwellenwerte für Tagesfrachten gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nach § 3 Z 1 an:

              

               Abwasserinhaltsstoff                      Fracht

 

               (Parameter)                                  in g/d

              

               Gesamt – Chlor ber. als CI            0,8

 

Adsorbierbare organisch gebundene

Halogene

 

               (AOX) ber. als CI                           1,0

 

Gemäß § 5 Abs. 3 Indirekteinleiterverordnung hat eine Mitteilung gemäß Abs. 1 zumindest jene Angaben zu enthalten, die in Anlage C genannt sind.

 

Gemäß § 5 Abs. 4 Indirekteinleiterverordnung hat der gemäß Abs. 1 mitteilungspflichtige Indirekteinleiter dem Kanalisationsunternehmen über

 

        1.     die Einhaltung jener Maßnahmen nach Anlage C Z 9 und 10, welche         der Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zugrunde liegen,

        2.     Die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen         gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe (Anlage C Z 12) und

        3.     die Ergebnisse der durchgeführten Eigen- und Fremdüberwachung

in einem Zeitraum von zwei Jahren zu berichten, sofern das Kanalisations­unternehmen nicht die Berichtvorlage in kürzeren Intervallen fordert.

 

Gemäß § 137 Abs. 2 Z. 5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrage bis zu 14.530,--€, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Gemäß § 137 Abs. 1 Z. 24 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,--€ zu bestrafen, wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

 

4.2. Durch die Überschreitung des Schwellenwertes für AOX berechnet als Cl in Folge der Verwendung der chlorhältigen Reinigungsmittel, die nach Angaben des Geschäftsführers der Berufungswerberin für den Betriebsablauf für Reinigungszwecke und Desinfektionszwecke unbedingt notwendig sind und auch weiterhin im entsprechenden Umfang verwendet werden, ist die Bewilligungspflicht der derzeitigen Einleitung erwiesen, zumal dies durch festgestellte Überschreitungen in der Abwasseruntersuchung bestätigt ist.

 

Überdies wurde durch die Amtsachverständige auch nochmals für den Unabhängigen Verwaltungssenat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der derzeitigen Form der Abwassereinleitung entsprechende Beeinträchtigungen der öffentlichen Kanalisation durch Fettablagerungen und der Kläranlage durch zulaufseitige Be- bzw. sogar Überlastung sowie eben durch die Einleitung der chlorhältigen Reinigungsmittel gegeben sind. Es kann dazu auf die Ausführungen der Amtsachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 16.11.2010 verwiesen werden. Seitens des Berufungswerbers wurden diese Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt, sondern diesen nur durch allgemeine Ausführungen entgegen getreten.

 

4.3. Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass hinsichtlich der konkret vorgeworfenen Übertretung keine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen ist, so muss dem entgegen gehalten werden, dass das Straferkenntnis diesbezüglich innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährung erlassen wurde und ein allfälliger Verfahrensmangel durch das umfassende Berufungsverfahren saniert ist.

 

4.4. Durch den bereits vorangehenden Schriftverkehr und die Kontakte mit Behörden, Amtsachverständigen und der Gemeinde hätte dem Berufungswerber zumindest bewusst sein müssen, dass er eine bewilligungspflichtige Einleitung augrund der massiven Betriebserweiterungen und des damit ergehenden Produktionsumfanges vornimmt. Dies hätte ihm auch schon vor Vorliegen des Abwasserbefundes bewusst sein müssen, da dieser lediglich als Bestätigung und zu genaueren Festlegung der Projekterstellung gedient hat. Auch durch den Umstand, dass das Unternehmen des Berufungswerbers nunmehr um wasserrechtliche Bewilligung angesucht und diese auch erhalten hat, zeigt dass auch von ihm bzw. den von ihm betrauten fachlichen Stellen von einer Bewilligungspflicht ausgegangen wurde. Dem Berufungswerber ist somit Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tatübertretung in jedem Fall anzulasten.

So wäre es an ihm gelegen bereits vor Erhöhung und Änderung des Umfangs der Abwassereinleitung durch die jeweiligen Betriebserweiterungen zumindest die Indirekteinleiter-Zustimmung durch Vorlage der im § 5 Abs. 4 IEV geforderten Angaben zu denen gemäß Z 2 auch die eingeleiteten Abwassermengen und Frachten der maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe gehören, zu erwirken. Das heißt, es hätte schon vor den jeweiligen Betriebserweiterungen eine entsprechende Abwasseranalyse bzw. eine Abschätzung an Hand der bekannten Produktionsumstände hinsichtlich dieser Parameter erfolgen müssen und zwar von fachkundiger Seite. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte dem Berufungswerber daher auffallen müssen, dass hier eine Bewilligungspflicht der Abwassereinleitung vorliegt.

 

4.5. Zur behaupteten vorliegenden Zustimmung des Kanalisationsunternehmens ist dem Berufungswerber grundsätzlich entgegenzuhalten, dass in der bloßen Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren, die rein auf Basis einer Flächenberechung erfolgten, sowie von Kanalbenützungsgebühren, die rein auf Basis des Wasserverbrauches erfolgten, und in beiden Fällen keinen Bezug zur Abwasserzusammensetzung hatten, die nunmehr den Ausschlag für die Bewilligungspflicht gibt, keine schlüssige Zustimmung gesehen werden kann, da dem Kanalisationsunternehmen diese wesentlichen Parameter unbekannt waren.

Überdies hat die Gemeinde, wie sich aus dem Verfahrensakten ergibt, immer darauf gedrängt, dass hier die wasserrechtlich Ordnung hergestellt wird und kann nicht so ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde in diesem Fall noch dazu, wo schon immer zumindest Bedenken von fachlicher Seite geäußert wurden hinsichtlich des laufenden Zustandes der Abwassereinleitung, das dieser einfach so zur Kenntnis genommen und diesem zugestimmt werde. Eine solche Zustimmung zur Abwassereinleitung hat zumindest bis zur wasserrechtlichen Bewilligung nicht vorgelegen und hätte dies dem Berufungswerber anhand der angeführten Umstände auch ohne Weiteres bewusst sein müssen und konnte er nicht auf ein solche vertrauen. Es wird daher auch sein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit keinesfalls ausgeschlossen im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.

 

4.6. Da für eine Indirekteinleitung im jedem Fall eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erforderlich ist und bei Bewilligungspflicht auch noch eine wasserrechtliche Bewilligung hat der Berufungswerber beide Übertretungen gegangen.

 

4.7. Zur Strafbemessung hat der Berufungswerber völlig unsubstantiiert vorgebracht, dass die verhängten Strafen zu hoch seien. Allgemein hat die Erstbehörde hier nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Sinne des § 19 VStG gehandelt indem sie auf Basis der geschätzten und nicht widersprochen persönlichen Verhältnisse und der allgemeinen Straf­zu­messungs­bestimmungen die Strafe festgesetzt hat. Bei einem Strafrahmen von 14.539 Euro in Punkt 1 und 3.630 Euro zu Punkt 2. sind die verhängten Strafe bei den gegebenen Verhältnissen betreffend Art und Umfang der Übertretung nicht als überhöht anzusehen. Als erschwerend wurde von der Erstbehörde zudem nicht berücksichtigt, dass der Berufungswerber eine einschlägige Übertretung aufweist in Form einer rechtskräftigen Ermahnung mit Bescheid vom 23.10.2007, Wa96-30-2007 in der weiteren Betriebsstätte in X, bei der gemäß den Bestimmungen der Indirekteinleiterverordnung über die Eigen- und Fremdüberwachung der Messstelle "Ablauf Fettscheideranlage" nicht zeitgerecht berichtet wurde.

 

Auch die nunmehr erlangte wasserrechtliche Bewilligung für die Indirekteinleitung für welche um Verlängerung der Fertigstellungsfrist bis 30.6.2011 angesucht wurde, entlastet hier den Berufungswerber nicht, zumal der Tatzeitraum bereits einige Zeit zurück liegt.

 

4.8. Hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften wurde von der Erstbehörde dezidiert auch auf den § 32b WRG 1959 iVm § 3 Abs. 2 Beilage B der Indirekteinleiterverordnung verwiesen, sodass hier die Strafbarkeit sehr eindeutig bestimmt wurde und daher keine unbestimmte Rechtsverletzung gesehen werden kann. In Verbindung mit den angesprochenen Bestimmungen liegt nicht nur eine Informationspflicht, der der Berufungswerber bis zum Tatzeitpunkt auch nicht nachgekommen ist, sondern auch eine Mitteilungspflicht und daraus sich ergebend auch eine Bewilligungspflicht vor. Zur Frage, ob die Einleitungen zur Mehrbelastung für die Kläranlage vom Betrieb des Berufungswerber stammen, ist auszuführen, dass dies nicht unmittelbar für die Strafbarkeit relevant ist, jedoch auch  durch die Ausführungen der Amts­sachverständigen und dem gesamten Akteninhalt nach für den Unabhängige Verwaltungssenat sehr wohl belegt ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 u. 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

5. Der zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum