Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165752/4/Kof/Jo

Linz, 01.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.12.2010, VerkR96-7995-2010, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

anstelle:  "Strafverfügung vom 29. November 2010, VerkR96-7995-2010"

richtig:     "Strafverfügung vom 27. Oktober 2010, VerkR96-7995-2010"

gesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:  § 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die  belangte  Behörde  hat  mit  dem  in  der  Präambel  zitierten  Bescheid
den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. November 2010
(richtig: vom 27. Oktober 2010), VerkR96-7995-2010 gemäß § 49 Abs.1 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. Jänner 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat über den Bw mit Strafverfügung vom 27. Oktober 2010, VerkR96-7995-2010 wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO Geldstrafen von insgesamt 450 Euro –
im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 192 Stunden – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw durch postamtliche Hinterlegung zugestellt; als Beginn der Abholfrist wurde (Dienstag) der 2. November 2010 angegeben.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher der Einspruch spätestens am Dienstag, dem
16. November 2010 erhoben werden müssen.

 

Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom Montag, 22. November 2010 – somit um sechs Tage verspätet – einen Einspruch eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29. November 2010,

VerkR96-7995-2010, dem Bw

o        die Verspätung seines Einspruches vorgehalten  und

o        die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer näher bezeichneten Frist

      eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Bw hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen. –

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des Bw wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom
12. Jänner 2011 erhoben, welche sich ausschließlich auf die "Grunddelikte" – Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO – bezieht.

Auf die verspätete Einbringung des Einspruches ist der Bw nicht eingegangen.

 

Der UVS hat daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2011, VwSen-165752/2, den Bw ersucht, binnen einer näher bezeichneten Frist eine Stellungnahme betreffend die

-         Zustellung der Strafverfügung am 2. November 2010 und

-         verspätete Einbringung des Einspruches am 22. November 2010

abzugeben.

 

Der Bw hat auch diese Frist ungenützt verstreichen lassen.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass dem Bw die verspätete Einbringung
des Einspruch sowohl von der belangten Behörde, als auch vom UVS "vorgehalten" wurde und der Bw in beiden Fällen keine Stellungnahme zu diesem "Verspätungs-vorhalt" abgegeben hat.

siehe dazu ausführlich VwGH vom 09.11.2009, 2009/09/0207.

 

Die belangte Behörde hat somit – völlig zu Recht –

den Einspruch des Bw als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Berufung – das Datum der Strafverfügung war richtigzustellen – als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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