Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165711/7/Zo/Jo

Linz, 21.03.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 13.12.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17.11.2010, Zl. VerkR96-17965-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung der Entscheidung am 24.02.2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 72 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 31.03.2010 um 10.59 Uhr in Allhaming auf der A1 bei km 183,599 in Fahrtrichtung Salzburg als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass sich aus dem Eichschein des Messgerätes zur Messunsicherheit ergebe, dass der Grad des Vertrauens bei etwa 95 % liege, weshalb die Messtoleranz logischerweise 5 % und nicht wie vom Meldungsleger behauptet, 3 % betragen müsse.

 

Weiters sei nicht klar, ob der Meldungsleger mit dem Gerät ausreichend vertraut und geschult ist, da keine Schulungsbestätigung vorliege. Der Anzeige sei die Position des Messbeamten (und damit die Messentfernung) nicht zu entnehmen.

 

Im Akt würden Angaben zum Messvorgang, zur persönlichen Eignung des anzeigenden Beamten und zum technischen Zustand des Gerätes fehlen und es sei nicht zu entnehmen, ob die Vorschriften des Eich- und Maßgesetzes eingehalten worden seien.

 

Der anwaltlich vertretene Berufungswerber machte in weiterer Folge Ausführungen zur Funktionsweise des Messgerätes und kritisierte, dass sich aus der Anzeige zahlreiche Punkte, welche für die Messung von Bedeutung seien, nicht ergeben würden. Weiters sei im Messprotokoll das Kennzeichen nicht enthalten.

 

Zur Strafhöhe führte der Berufungswerber aus, dass die Strafnorm des § 99 Abs.2e StVO deshalb anzuwenden ist, weil ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes vorgeworfen wird. Der Umstand, dass er die Geschwindigkeit in diesem Ausmaß überschritten habe, führe bereits zur Anwendung einer strengeren Strafnorm und dürfe daher nicht zusätzlich ein weiteres Mal für die Begründung der hohen Geldstrafe herangezogen werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.02.2011. Zu dieser sind weder der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter noch ein Vertreter der Erstinstanz erschienen. Der Meldungsleger X wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg. Der Zeuge führte von einer Pannenbucht bei km 184 aus Lasermessungen mit dem Messgerät der Marke LTI 20.20TS/KM-E, Nr. 4334, durch. Dieses Gerät war bis 31.10.2010 gültig geeicht.

 

Der Zeuge schilderte glaubwürdig, dass er jedenfalls seit 1993 Geschwindigkeitsmessungen mit derartigen Geräten durchführt und mit der Funktion vertraut ist. Er hatte die vorgeschriebenen Überprüfungen durchgeführt, diese haben die einwandfreie Funktion des Gerätes ergeben.

 

Die Messung erfolgte auf eine Entfernung von 401 m, wobei der Zeuge nach seinen glaubwürdigen Angaben das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert hatte. Dieses Fahrzeug ist alleine auf der äußerst linken Spur gefahren und war aufgrund eines starken Scheinwerferlichtes auffällig. Es war wenig Verkehr und es handelte sich um das augenscheinlich schnellste Fahrzeug. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 191 km/h, wobei der Zeuge die in den Verwendungsbestimmungen vorgesehene Messtoleranz von 3 % abzog.

 

Der Berufungswerber wurde vom Zeugen in weiterer Folge angehalten, wobei er die Geschwindigkeitsüberschreitung bestritten hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem geeichten Messgerät festgestellt, wobei der Polizeibeamte die Verwendungsbestimmungen eingehalten hat. Der Polizeibeamte konnte in der Verhandlung auch glaubhaft darlegen, dass er mit diesem Messgerät umfassend betraut ist. Auch eine Verwechslung des Fahrzeuges kann ausgeschlossen werden. Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass bei der Messung irgendein Fehler aufgetreten sein könnte oder die Messung aus sonstigen Gründen nicht verwertbar wäre. Das Berufungsvorbringen ist im Wesentlichen dahingehend zusammenzufassen, dass im Akt bestimmte Angaben fehlen würden, die Berufung führt jedoch in keinem einzigen Punkt konkret aus, welcher Fehler bei der Messung tatsächlich aufgetreten sein soll. Entsprechend Punkt F 2.10 der Zulassung dieses Messgerätes durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beträgt die Verkehrsfehlergrenze bei Messwerten über 100 km/h +/- 3 % des Messwertes. Die Angabe der "erweiterten Messunsicherheit" auf dem Eichschein hat mit der Verkehrsfehlergrenze nichts zu tun. Die Erstinstanz hat daher zu Recht vom Messergebnis lediglich 3 % abgezogen und dem Berufungswerber eine tatsächliche Geschwindigkeit von 185 km/h vorgeworfen.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Es ist daher richtig, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung erst den strengeren Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO begründet und der Berufungswerber die Untergrenze für diesen hohen Strafsatz nur um 5 km/h überschritten hat. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung darf daher nicht zusätzlich als Straferschwerungsgrund gewertet werden. Unabhängig davon scheinen über den Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Auch aus generalpräventiven Überlegungen ist eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht angebracht. Die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 15 % ausgeschöpft, wobei diese Strafe auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entspricht. Dabei wird die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt (monatliches Einkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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