Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165843/3/Kof/Jo

Linz, 25.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. Februar 2011, VerkR96-2300-2010, wegen Übertretung des KFG iVm der EG-VO 3821/85, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 15 Euro).   Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 102 Abs.1a  und   134 Abs.1b KFG,

   BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF Richtlinie 2009/5/EG vom 31.01.2009

§§ 20, 64 und 65 VStG

 


 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-              Geldstrafe ......................................................................... 150 Euro

-              Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 15 Euro

                                                                                                    165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt .......................... 30 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 21.09.2010 um 12:35 Uhr in der Gemeinde Berg bei Rohrbach auf der B 127 bei Strkm. 45.650, als Lenker des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen X-......, welcher zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht
3,5 t übersteigt, am 21.09.2010 nicht die erforderliche Bescheinigung im Sinne des Artikel 11 Abs.3 der Richtlinie EG 22/2006 dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorgelegt.

Es wurde keine Bescheinigung für den Zeitraum vom 24.08. bis 29.08.2010 und vom 04.09. bis 20.09.2010 über Erholungsurlaub vorgelegt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1a KFG  iVm  Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt iii EG-VO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,                                        gemäß

    Euro                              Ersatzfreiheitsstrafe von

300,00 Euro              60 Stunden                                       § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,00 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 25.02.2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.03.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Rechtsvertreterin des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 24.03.2011 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

           vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) ist nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw auf die Durchführung einer mVh verzichtet hat;

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 29.03.2009, 2008/03/0090;

           vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bw hat bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle keine Bescheinigung über den Erholungsurlaub vorgelegt.

Dies stellt – worauf im erstinstanzlichen Straferkenntnis zutreffend hingewiesen wurde – einen sehr schwerwiegenden Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG dar.

 

Die Mindest-Geldstrafe beträgt in einem derartigen Fall …....... 300 Euro.

 

Der Bw hat jedoch bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung – damals noch nicht anwaltlich vertreten – eine Urlaubsbestätigung sowie eine Bestätigung über andere Tätigkeiten, welche nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen standen, vorgelegt und dadurch glaubwürdig dargelegt, dass er im Zeitraum 24.08. bis 29.08.2010 und 04.09. bis 20.09.2010 keine LKW gelenkt hat.

 

Der Bw ist bislang unbescholten – dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02 = VfSlg 16633.

 

 

Es ist daher im vorliegenden Fall gerechtfertigt und vertretbar – unter Anwendung des § 20 VStG – die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe
auf 30 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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