Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252767/2/BP/Ga

Linz, 31.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 21. Februar 2011, GZ.: SV96-19-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung durch Frau X nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom
21. März 2011, GZ.: SV96-19-2010, wurde über Frau X eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 22 Stunden) verhängt, weil sie als Verantwortliche der Firma X, mit Sitz in X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten keinen Bevollmächtigten bestellt habe, folgende Verwaltungsübertretung begangen habe.

Sie habe als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG am X, gegen 22:20 Uhr, 22 namentlich angeführte Personen als "Dienstgeber" (gemeint wohl Dienstnehmer)  in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegen Entgelt bei der Veranstaltung "X" in X, beschäftigt. Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert gewesen seien, sei hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet worden.

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 111 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG genannt.

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sieht die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben an. Dabei geht die belangte Behörde vom Vorliegen einer einzigen – sämtliche Beschäftigungen umfassenden - Verwaltungsübertretung aus.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der der Amtspartei am 24. Februar 2011 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung vom 9. März 2011.

Auf das Wesentliche zusammengefasst führt die Amtspartei aus, dass im vorliegenden Fall nicht ein sondern 22 Delikte vorzuwerfen gewesen seien, weshalb hinsichtlich der Strafbemessung 22 mal 730 Euro zu verhängen gewesen seien.

Abschließend wird in diesem Sinn auch der Berufungsantrag gestellt, im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren von 22 Verwaltungsübertretungen gemäß § 33 Abs. 1 iVm. §111 ASVG auszugehen und entsprechende Geldstrafen zu verhängen, die sich an dem im § 111 Abs. 2 erster Satz ASVG angeführten Mindestbetrag (730 Euro) je Verwaltungsübertretung orientieren würden.

 

2.1. Mit Schreiben vom 24. März 2011 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat. Dieser erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

2.2. Nachdem im Verfahren der Sachverhalt völlig unbestritten ist, sich die Berufung im Ergebnis nur gegen die Strafhöhe richtet und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag vorliegt, konnte gemäß § 51e Abs. 3 auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 33 Abs.1 des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Unterlassung dieser Meldung ist gemäß § 111 ASVG strafbar.

Nach § 111 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) entgegen den Vorschriften des ASVG u.a. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Eine derartige Ordnungswidrigkeit ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro (bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen), sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 VStG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis zu 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Gemäß § 28 Abs.1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs.3 Z.3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

3.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte keinerlei Rechtsmittel gegen den in Rede stehenden Bescheid erhoben. Auch die Amtspartei wendet sich nicht gegen den Schuldspruch, weshalb dieser zwei Wochen nach jeweiliger Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen ist. Er liegt somit nicht mehr der Überprüfung durch den Oö. Verwaltungssenat. Es sei jedoch angemerkt, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses – mangels näherer Beschreibung der von den mutmaßlichen Dienstnehmern ausgeübten Tätigkeiten sowie mangels Präzisierung des Entgelts – wohl nicht den Konkretisierungserfordernissen des § 44a VStG genügt haben würde.

Es ist also konsequenter Weise davon auszugehen, dass von Frau X zu vertreten ist, dass am X 2011 22 Personen von dem in Rede stehenden Unternehmen beschäftigt wurden, ohne dass diese vor Arbeitsantritt als Arbeitnehmer zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurden. Wegen dieser Übertretung wurde über die Beschuldigte von der belangten Behörde eine Gesamtstrafe für sämtliche beschäftigte Arbeitnehmer verhängt.

Fraglich ist somit, ob – wovon die Amtspartei ausgeht – nach dem ASVG – gleichermaßen, wie nach dem AuslBG – je nicht gemeldeter Person ein Delikt anzunehmen ist oder die unterlassene Meldung mehrerer gleichzeitig beschäftigter Personen ein Delikt bildet und die Anzahl der Beschäftigten im Rahmen der Strafhöhe berücksichtigt werden muss.

Nach § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG Meldungen oder Anzeigen (jeweils Mehrzahl) nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Im Abs.2 dieser Bestimmung ist normiert, dass die Ordnungswidrigkeit (Einzahl) nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist und zwar, mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro. Eine Wortinterpretation dieser Bestimmung legt es somit - indem von „Meldungen“ oder „Anzeigen“ in der Mehrzahl gesprochen wird, die allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit bilden – nahe, dass die unterlassene Meldung mehrerer gleichzeitig beschäftigter Personen nur ein Delikt darstellt.

Eine dem AuslBG vergleichbare Regelung, wonach eine Bestrafung für jeden beschäftigten Ausländer vorgesehen ist – diese Regelung im AuslBG erfolgte gerade in der Absicht, hier eine Mehrfachbestrafung festzulegen (siehe Regierungsvorlage 449 BlgNR. XVII. GP, S. 15) –, findet sich in der Strafbestimmung des § 111 Abs.1 und 2 ASVG nicht. Auch aus den Erläuterungen zu § 111 ASVG (vgl. dazu 77 BlgNR., XXIII. GP, S. 4) ergibt sich nicht, dass für jede nicht angemeldete Person eine Bestrafung erfolgen soll (in diesem Sinn auch die teleologische Argumentation von Franz Schrank, Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG, ZAS 2008, S. 8).

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt daher – korrespondierend zu seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. die Erkenntnisse VwSen-252114, VwSen-252153, VwSen-252208, VwSen-252330 usw.) zum Ergebnis, dass es sich im gegenständlichen Fall bloß um eine Ordnungswidrigkeit handelt, womit der belangten Behörde in ihrer Rechtsansicht vollinhaltlich zu folgen war.

Das von der Amtspartei  zur Stützung ihrer Argumentation herangezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes führt zwar die Feststellungskriterien für eine Meldepflicht grundlegend aus, nimmt jedoch nicht Stellung zu der hier zu beurteilenden Problematik.

3.3. Nachdem sich die Berufung nicht gegen die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe wendet und auch aus Sicht des Oö. Verwaltungssenates keinerlei dieser Festsetzung entgegenstehende Umstände ersichtlich sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 14.03.2013, Zl.: 2011/08/0101-6  

 

 

 

 

 

 

 

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