Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165681/4/Zo/Jo

Linz, 29.03.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 29.12.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15.12.2010, Zl. VerkR96-11555-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.03.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Strafen werden wie folgt herabgesetzt:

 

Die in den Punkten 2) und 7) verhängten Strafen in Höhe von insgesamt 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) werden zu einem Punkt zusammengefasst und auf 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) herabgesetzt;

 

Die in Punkt 3) verhängte Strafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) wird auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt;

 

Die in Punkt 4) verhängte Strafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) wird auf 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) herabgesetzt;

 

Die in den Punkten 6) und 8) verhängten Strafen von 930 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden) werden zu einem Punkt zusammengefasst und auf 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) herabgesetzt.

 

Festgehalten wird, dass der Berufungswerber in den Punkten 1) und 5) seine Berufung zurückgezogen hat und die dort verhängten Strafen (150 Euro sowie 200 Euro) in Rechtskraft erwachsen sind.

 

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 170 Euro, der Berufungswerber hat keine Kosten für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 20 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

 

- Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.2.2010, 00.19 Uhr      sehr schwerwiegender

  Ruhezeit von 06:36 Stunden.                                                                    Verstoß

 

Tatort: Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn Freiland, Westautobahn (A 1), km 231.5 Tatzeit: 24.03.2010, 20:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Sie haben nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit.

 

In folgenden Wochen wurde die Ruhezeit nicht eingehalten:

        24.02.2010 - 23.03.2010, 08:19 Uhr,                                                      sehr schwerwiegender    nur 24 Stunden 17 Minuten Ruhezeit                                                                                              Verstoß

        01.03.2010-13.03.2010, 13:45 Uhr,                                                         sehr schwerwiegender nur 12 Stunden 31 Minuten Ruhzeit                                                                                                 Verstoß

        14.03.2010-22.03.2010, 08:03 Uhr,                                                         sehr schwerwiegender nur 18 Stunden 15 Minuten Ruhezeit                                                                                              Verstoß

 

Tatort: Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn Freiland, Westautobahn (A 1), km 231.5 Tatzeit: 24.03.2010, 20:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, weiches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben.

 

     25.2.2010, 08.13 Uhr - 25.2.2010, 23.04 Uhr

das sind 10 Stunden 45 Minuten                                                             geringfügiger Verstoß

 

§         15.3.2010, 16.59 Uhr -16.3.2010, 14.45 Uhr

            das sind 10 Stunden 34 Minuten                                                             geringfügiger Verstoß

 

     19.3.2010, 09.10 Uhr - 20.3.2010, 19.40 Uhr

das sind 18 Stunden 44 Minuten                                                             geringfügiger Verstoß

 

     23.3.2010, 08.20 Uhr - 23.3.2010, 23.07 Uhr

das sind 10 Stunden 18 Minuten                                                             geringfügiger Verstoß

Tatort: Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn Freiland, Westautobahn (A 1), km 231.5 Tatzeit: 24.03.2010, 20:25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 Lenker

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. An folgenden Tagen wurde die Lenkpause nicht eingehalten:

        25.02.2010, 16:56 Uhr - 25.02.2010, 23:04 Uhr                              schwerwiegender

     das sind 5 Stunden 47 Minuten - keine Fahrtunterbrechung   Verstoß

        20.03.2010, 05:40 Uhr-20.03.2010, 11:26 Uhr                                schwerwiegender

      das sind 5 Stunden 36 Minuten - keine Fahrtunterbrechung  Verstoß

 

§    23.03.2010, 18:01 Uhr-23.03.2010, 23:07 Uhr

         das sind 4 Stunden 55 Minuten - keine Fahrtunterbrechung      geringfügiger Verstoß

 

Tatort: Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn Freiland, Westautobahn {A 1), km 231.5 Tatzeit: 24.03.2010, 20:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden

überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Die Lenkzeit wurde in folgenden Wochen überschritten:

 

§         Wochen von 01.03.2010 bis 14.03.2010                        schwerwiegender

      Lenkzeit von 103 Stunden 35 Minuten                           Verstoß

 

§         Wochen von 08.03.2010 bis 21.03.2010                        schwerwiegender

      Lenkzeit von 105 Stunden 17 Minuten                           Verstoß

 

Tatort: Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn Freiland, Westautobahn (A 1), km 231.5

Tatzeit: 24.03.2010, 20:25 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.6 Abs.3 EG-VO 561/2006

 

6) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrerzwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. An folgenden Tagen wurde die Ruhezeit nicht eingehalten:

 

§         01.03.2010, Ruhezeit 06:35 Uhr – 02.03.2010, 06:34 Uhr,    sehr schwerwiegender

      das sind 8 Stunden 17 Minuten – 3 reduzierte tägl. Ruhezeiten      Verstoß

 

§         05.03.2010, Ruhezeit 05:36 Uhr – 06.03.2010, 05:35 Uhr,      sehr schwerwiegender

      das sind 8 Stunden 14 Minuten – 3 reduzierte tägl. Ruhezeiten      Verstoß

 

§         07.03.2010, Ruhezeit 03:35 Uhr – 08.03.2010, 03:34 Uhr,           geringfügiger

      das sind 10 Stunden 31 Minuten – 3 reduzierte tägl. Ruhezeiten    Verstoß

 

§         09.03.2010, Ruhezeit 08:02 Uhr – 10.03.2010, 08:01 Uhr,           geringfügiger

      das sind 10 Stunden 28 Minuten – 3 reduzierte tägl. Ruhezeiten    Verstoß

 

§         11.03.2010, Ruhezeit 04:14 Uhr – 12.03.2010, 04:13 Uhr,       sehr schwerwiegender

      das sind 5 Stunden 52 Minuten – 3 reduzierte tägl. Ruhezeiten      Verstoß

 

§         15.03.2010, Ruhezeit 16:59 Uhr – 16.03.2010, 16:58 Uhr,       sehr schwerwiegender

      das sind 5 Stunden 47 Minuten – 3 reduzierte tägl. Ruhezeiten      Verstoß

 

§         21.03.2010, Ruhezeit 09:46 Uhr – 22.03.2010, 09:45 Uhr,           schwerwiegender

      das sind 9 Stunden 30 Minuten – 3 reduzierte tägl. Ruhezeiten      Verstoß

 

Tatort: Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn Freiland, Westautobahn (A 1), km 231.5 Tatzeit: 24.03.2010, 20:25 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

7) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stundenzeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.

 

■   15.03.2010, nur 18 Stunden 15 Minuten Ruhezeit                            sehr schwerwiegender

Verstoß

Tatort: Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn Freiland, Westautobahn (A 1), km 231.5 Tatzeit: 24.03.2010, 20:25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

8) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, weiches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten haben.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Die Ruhezeit wurde an folgenden Tagen nicht eingehalten:

. ■   Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19.03.2010, 09:10 Uhr   sehr schwerwiegender
die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 20 Minuten                                       Verstoß

Tatort: Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn Freiland, Westautobahn (A 1), km 231.5 Tatzeit: 24.03.2010, 20:25 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeuge:   Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug,

                     Kennzeichen X, Sattelanhänger,

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe{n) verhängt:

 

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist,                 gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1) 150,00                      72 Stunden                           § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

2) 450,00                    144 Stunden                           § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

3) 220,00                    108 Stunden                           § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

4) 240,00                    108 Stunden                           § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

5) 200,00                      96 Stunden                           § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

6) 780,00                    168 Stunden                           § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

7) 150,00                      72 Stunden                           § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

8) 150,00                      72 Stunden                           § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG 1991

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

234,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.574,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass es sich bei allen 22 ihm vorgeworfenen Verstößen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils um ein fortgesetztes Delikt handle, weshalb alle Punkte betreffend die nicht eingehaltenen Fahrtunterbrechungen zu einem Delikt zusammenzufassen und für diese eine einheitliche Strafe zu verhängen sei.

 

Der Berufungswerber habe seinen damaligen Arbeitgeber mehrfach darauf hingewiesen, dass das Aufzeichnungsgerät defekt sei, dennoch sei eine Reparatur nicht veranlasst worden. Der Berufungswerber sei angehalten worden, weiterhin die terminlich knapp disponierten Fahrten zu verrichten. Dabei habe sein Arbeitgeber keine Rücksicht auf die Einhaltung der Tageslenkzeiten oder Ruhezeiten genommen und ihn unter Druck gesetzt. Er bestreite die ihm vorgeworfenen Verstöße nicht, ersuche jedoch, seine Zwangslage als Milderungsgrund zu werten. Die Strafe sei jedenfalls zu hoch.

 

Er sei nicht mehr für seinen damaligen Arbeitgeber tätig, dieses Unternehmen habe den Großteil der Fahrer gekündigt. Die Strafe übersteige ein Monatsgehalt bei weitem, er sei für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.03.2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.03.2010 um 20.25 Uhr das im Straferkenntnis angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle wurde festgestellt, dass er im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 24.02.2010 um 00.19 Uhr anstelle der vorgeschriebenen 9-stündigen Ruhezeit nur eine solche von 6 Stunden und 36 min eingehalten hat. An acht weiteren Tagen, nämlich am 01.03.2010, am 05.03.2010, am 07.03.2010, am 09.03.2010, am 11.03.2010, am 15.03.2010, am 21.03.2010 und am 24.03.2010 hat der Berufungswerber ebenfalls die erforderliche tägliche Ruhezeit nicht eingehalten, wobei er diese in drei Fällen um mehr als 3 Stunden, einmal um mehr als 1 Stunde und viermal um weniger als 1 Stunde unterschritten hatte.

 

Der Berufungswerber hat an vier Tagen die erlaubte Tageslenkzeit überschritten, wobei sie in einem Fall mehr als 18 Stunden betragen hat, die übrigen drei Überschreitungen betrugen jeweils weniger als 1 Stunde.

 

In drei Fällen hat der Berufungswerber die erforderlichen Fahrtunterbrechungen nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht eingelegt, wobei die erlaubte Lenkzeit in zwei Fällen um mehr als 1 Stunde und in einem Fall um ca. 25 min überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber hat die vorgeschriebenen Wochenruhezeiten in vier Fällen nicht eingehalten, wobei er in einem Fall zwei verkürzte wöchentliche Ruhezeiten hintereinander genommen hat und in den anderen Fällen auch die verkürzte wöchentliche Ruhezeit von zumindest 24 Stunden bei weitem nicht eingehalten hat.

 

Der Berufungswerber verdient derzeit nur ca. 1.000 Euro netto monatlich und hat Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder in Höhe von 500 Euro monatlich. Weiters hat er 4.500 Euro Schulden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung seine Berufung gegen die Punkte 1) und 5) des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die in diesen Punkten von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen in Höhe von 150 bzw. 200 Euro sind daher rechtskräftig. Bezüglich der weiteren Punkte hat der Berufungswerber seine Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb der Schuldspruch der Übertretungen nicht mehr zu überprüfen ist.

 

5.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

5.3. In den Punkten 2), 6), 7) und 8) werden dem Berufungswerber jeweils sehr schwerwiegende Verstöße iSd Richtlinie 2009/5/EG vorgeworfen, sodass die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 134 Abs.1b KFG 300 Euro beträgt. In Punkt 4) werden dem Berufungswerber schwerwiegende Verstöße angelastet, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 200 Euro beträgt. Die Erstinstanz hat in allen Punkten die Bestimmung des § 20 VStG angewendet, sodass sich die gesetzlichen Mindeststrafen jeweils auf die Hälfte (nämlich 150 Euro bzw. 100 Euro) reduzieren.

 

Bei der Strafbemessung ist zugunsten des Berufungswerbers seine bisherige Unbescholtenheit als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Auch seine derzeitigen ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse erfordern eine Herabsetzung der Geldstrafe. Andererseits darf die hohe Anzahl der einzelnen Übertretungen und die teilweise massive Überschreitung der erlaubten Zeiten nicht unberücksichtigt werden:

In den Punkten 2) und 7) wird dem Berufungswerber jeweils das Unterschreiten der erforderlichen wöchentlichen Ruhezeit vorgeworfen, wobei er diese Übertretung insgesamt viermal begangen hat und selbst die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden in einem Fall um 11 Stunden und in zwei weiteren Fällen um mehr als 5 Stunden unterschritten wurde.

Bezüglich der Überschreitung der Tageslenkzeiten (Punkt 3) des Straferkenntnisses) ist anzuführen, dass den Berufungswerber von der Erstinstanz lediglich vier geringfügige Verstöße vorgehalten wurden, obwohl in einem Fall die erlaubte Tageslenkzeit massiv, nämlich um mehr als 8 Stunden, überschritten wurde.

Der Berufungswerber hat die erforderlichen Lenkpausen dreimal nicht eingehalten, wobei die tatsächliche Lenkzeit ohne Fahrtunterbrechung in zwei Fällen mehr als 5,5 Stunden betragen hat.

Bezüglich der Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeiten (Punkte 6) und 8) des Straferkenntnisses) ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber die erforderliche Ruhezeit in drei Fällen ganz massiv, nämlich um mehr als 3 Stunden, unterschritten hat, in einem weiteren Fall um mehr als 1 Stunde und an vier weiteren Tagen ebenfalls eine zu kurze Ruhezeit eingehalten hat, wenn auch an diesen Tagen die Unterschreitung weniger als 1 Stunde betragen hat.

 

Daraus ergibt sich, dass der Unrechtsgehalt der Übertretungen jeweils als hoch einzuschätzen ist, weshalb es insgesamt der Verhängung entsprechend spürbarer Geldstrafen bedarf, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt zwangsweise die Konzentration der Kraftfahrer stark nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch Verkehrsunfällen kommt. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen. Der Umstand, dass der Berufungswerber von seinem damaligen Arbeitgeber zu diesen Übertretungen gedrängt wurde, kann den Berufungswerber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entschuldigen. Im Rahmen der Strafbemessung kann dies mitberücksichtigt werden, allerdings kommt eine noch weitere Herabsetzung der Strafen nicht mehr in Betracht. Sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen erfordern deutlich spürbare Strafen, welche der Anzahl und dem Ausmaß der Überschreitungen angemessen sind. Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 5.000 Euro für jedes einzelne Delikt bewegen sich alle verhängten Strafen ohnedies im untersten Bereich, selbst für die deutliche und mehrfache Unterschreitung der Tagesruhezeiten wurde der Strafrahmen nur zu 12 % ausgeschöpft.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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