Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165877/2/Kei/Jo VwSen-165878/2/Kof/Jo

Linz, 31.03.2011

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Februar 2011, VerkR96-5915-2010, wegen Übertretungen des KFG

-         betreffend Punkte 1) und 3) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Dr. Michael Keinberger  und

-         betreffend Punkt 2) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied Mag. Josef Kofler

zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Tatort:  Gemeinde Wallern an der Trattnach, Gemeindestraße Freiland,    

             Gewerbepark Mauer, vor Objekt Nr 26

 

Tatzeit:  06.05.2010, 11:10 Uhr

 

Fahrzeuge:   Kennzeichen X-....., Zugmaschine, Fendt

                   Kennzeichen X-....., Anhänger

 

1)    Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei der Zugmaschine die größte zulässige Breite von 2,55 Meter um 12 cm überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.6 Z2 lit.b KFG

 

2)    Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

 

Es wurde festgestellt, dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben, obwohl bei diesem Fahrzeug kein Kontrollgerät eingebaut war. Das Fahrzeug fällt nicht unter die im Artikel 3 EG-Verordnung 561/06 genannten Ausnahmen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG iVm Art.3 Abs.1 EG-VO 3821/85

 

3)    Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Anhänger die größte zulässige Breite von 2,55 Meter um 5 cm überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.6 Z2 lit.b KFG

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist                                  gemäß

    Euro                              Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.    60,00                       12 Stunden                                    § 134 Abs.1 KFG

2.  200,00                      40 Stunden            § 134 Abs.1b KFG iVm § 20 VStG

3.    40,00                         8 Stunden                                    § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die umfangreich begründete Berufung vom 02.03.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat zur Tatzeit und am Tatort folgende Fahrzeugkombination gelenkt:

siehe Zulassungsscheine, Typenschein und Einzelgenehmigungsbescheid

 

o Zugmaschine Fendt:  

-     Verwendungsbestimmung:  zur Verwendung im Rahmen

     eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt;  

-     Bauartgeschwindigkeit: 50 km/h;  

-     Breite: Höchstwert: 2,98 m

     gemäß § 52 Abs.5a KDV ist eine Breite von bis zu 3,00 m zulässig!

    

Anhängewagen:

- Verwendungsbestimmung:  zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt  

- Bauartgeschwindigkeit: 40 km/h;

- Breite: 2,60 m;

 

Zu Punkt 1):

Bei der Amtshandlung wurde festgestellt, dass die Breite der Zugmaschine 2,67 m beträgt. –

Die gemäß Typenschein erlaubte Breite von max. 2,98 m wurde somit eingehalten.

Zu Punkt 3):

Bei der Amtshandlung wurde festgestellt, dass die Breite des Anhängers 2,60 m beträgt. – Die gemäß Einzelgenehmigungsbescheid erlaubte Breite von höchstens 2,60 m wurde somit ebenfalls eingehalten.

 

Zu Punkt 2):

Gemäß § 24 Abs.2b Z1 lit.c KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009 sind von der Anwendung der Verordnungen EG 561/2006 und Artikel 3 Abs.2 der EG-VO 3821/85 – zur Gänze – freigestellt:

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt.

 

Diese Ausnahme bezieht sich

-         nicht auf bestimmte Arten von Fahrten,  sondern

-         auf bestimmte Arten von Fahrzeugen!

VwGH vom 27.11.2001, 99/11/0180.

 

Die Zugmaschine ist – gemäß der Verwendungsbestimmung – zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt und fällt daher unter die Ausnahmebestimmung nach § 24 Abs.2b Z1 lit.c KFG.

 

Zwischen dem Ort der Zulassung (Pasching) einerseits und dem Ort der Amtshandlung (Wallern) andererseits beträgt die Entfernung …...... ca. 30 km und damit deutlich weniger als 100 km.

 

Unabhängig davon ist noch auf folgenden Umstand hinzuweisen:

Die Bauartgeschwindigkeit beträgt – wie dargelegt – bei der Zugmaschine:
50 km/h und beim Anhänger: 40 km/h.  –  Mit dieser Fahrzeugkombination ist somit eine Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h erlaubt.

 

Gemäß Art.3 lit.b der EG-VO 561/2006 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen – auch ein Anhänger ist gemäß der Legaldefinition in Art.4 lit.b leg.cit. ein Fahrzeug – mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass

·         gemäß § 24 Abs.2b Z1 lit.c KFG die Zugmaschine und  obendrein

·         gemäß Art.3 lit.b EG-VO 561/2006 die Fahrzeugkombination

vom Anwendungsbereich der EG-VO 561/2006 ausgenommen und

dadurch die Ausstattung mit einem Kontrollgerät nicht erforderlich ist.

 

 

Somit hat der Bw alle ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger                                                            Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung VwSen-165877:

Zugmaschine – erlaubte Breite.

 

Beschlagwortung VwSen-165878:

Zugmaschine – Kontrollgerät NICHT erforderlich.

 

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