Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260430/27/Wim/Bu

Linz, 30.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.6.2010, Wa96-2-1-2009, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 16.11.2010 und 31.1.2011 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Im erstinstanzlichen Spruch wird die Zahl der am Hof geschlachteten Schafe auf 12 reduziert. Der Klammerausdruck "§ 30 Abs. 3 WRG" entfällt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 80 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 7 VStG iVm. § 137 Abs. 2 Z5 und 32 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 je eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro und eine von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 bzw. 12 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

2. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Ausgelöst durch eine angezeigte Rotverfärbung des Krenglbaches, wurde folgender Sachverhalt durch Organe der öffentlichen Sicherheit in eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt:

Am 8.12.2008 im Zeitraum zwischen 09:00 Uhr bis 13.45 Uhr wurden vom Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Anwesens in X, X, Herrn X, ca. 20 Schafe an verschiedene Personen, namentlich auch an Herrn X, geb. X, whft. in X, X, verkauft und ihnen gleichzeitig erlaubt, diese nach ihrem Ritual im Innenhof zu schlachten. Dabei wurden das Blut und kleinere Teile von Schlachtabfällen im Innenhof in einen Schacht geschwemmt. In der Folge gelangte das Blut-Schlachtabfällegemisch über die Oberflächenentwässerung des Hofes in den Straßenwasserkanal und nach ca. 140 m ab Hof direkt in den Krenglbach. Dadurch wurde das Gewässer - der Krenglbach – massiv verunreinigt und dunkelrot verfärbt, weiters waren stellenweise insbesondere im Einflussbereich des Straßenkanals weißliche Fettpartikel und kleinere Eingeweideteile im Krenglbach zu erkennen. Dieses Vorgehen wurde in Anwesenheit sowohl des Hofeigentümers, Herrn X, geb. X sowie des Hofbewirtschafters, Herrn X, geb. X, und mit dessen Erlaubnis, beide wohnhaft in X, X, durchgeführt.

 

Nach Aussage des Amtsachverständigen für Oberflächengewässerschutz beim Amt der Oö. Landesregierung ist Blut grundsätzlich geeignet durch seine Einleitung in ein Gewässer eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung zu verursachen.

 

1.) Dadurch haben Sie als Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Anwesens in X, X, gemäß § 7 VStG vorsätzlich einem anderen, namentlich Herrn X, geb. X, whft. in X, X, die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, in dem Sie den Käufer ihrer ca. 20 Stück Schafte, unter ihnen auch Herrn X, erlaubt haben, die  von Ihnen zuvor gekauften Schafe, im Innenhof ihres bewirtschafteten landwirtschaftlichen Anwesens zu schlachten.

Dabei wurden das angefallene Blut und kleinere Teile von Schlachtabfällen über einen Schacht im Innenhof abgeleitet. Dieses gelangte in der Folge über die Oberflächenentwässerung des Hofes in den Straßenwasserkanal und nach ca. 140 m ab Hof direkt in den Krenglbach. Dadurch wurde das Gewässer – der Krenglbach – massiv verunreinigt und dunkelrot verfärbt und waren weiters stellenweise insbesondere im Einflussbereich des Straßenkanals weißliche Fettpartikel und kleinere Eingeweideteile im Krenglbach zu erkennen.

Somit haben Sie gemäß § 7 VStG vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, das heißt, Sie haben die Verunreinigung der Kanalabwässer und in der Folge des Krenglbaches mit Blut und kleineren Schlachtabfällen bewusst in Kauf genommen und sich damit auch abgefunden. Es wurde dadurch ohne Bewilligung eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtige Einwirkung auf das Gewässer, den Krenglbach, vorgenommen, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 WRG) beeinträchtigen nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind.

 

2.) Gleichzeitig wurden Sie am 8.12.2008 um ca. 13:45 Uhr, im Innenhof ihres von Ihnen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Anwesens in der X in X, dabei angetroffen, wie Sie das bei der gegenständlichen Schlachtung der Schafe angefallene Blut und kleinere Teile von Schlachtabfällen mit einem Wasserkübel in einen mit einem Gitter abgedeckten Schacht geschwemmt haben. Dieses gelangte in der Folge, wie oben bereits ausgeführt, in den Krenglbach.

Sie haben damit ohne Bewilligung eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtige Einwirkung auf das Gewässer, den Krenglbach, vorgenommen, obwohl Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3 WRG) beeinträchtigen nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass nicht 20 sondern nur 12 Stück Schafe im Innenhof geschlachtet worden seien. Es seien kein Blut und keine Teile von Schlachtabfällen über einen Schacht im Innenhof abgeleitet worden. Die vorsätzliche Irreführung zu einer Verwaltungsübertretung treffe überhaupt nicht zu. Begriffe wie bewusst in Kauf genommen und sich damit abgefunden, seien Unterstellungen, die er aufs Schärfste zurückweise.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung der in der Einleitung angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, bei denen neben dem Berufungswerber als Zeugen ein türkischer Staatsbürger, der eine Schlachtung vorgenommen hat, die zwei ermittelten Polizeibeamten, der Vater des Berufungswerbers sowie der in der Gemeinde für Kanalangelegenheiten zuständige Sachbearbeiter und Facharbeiter sowie der für die Herstellung des Hausanschlusses befasste Bauleiter der Firma X als Zeugen einvernommen worden sind.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist zumindest schon seit dem Jahr 2006 Bewirtschafter bzw. Betriebsführer des landwirtschaftlichen Anwesens in X, X.

 

Zumindest bis zum 8.12.2008 wurden am Hof auch Schafe gehalten und diese immer wieder an türkische Staatsbürger zum Schlachten verkauft. Konkret waren dies am 8.12.2008 zwanzig Schafe von denen zwölf mit Einverständnis des Berufungswerbers von den türkischen Staatsbürgern direkt im Innenhof des landwirtschaftlichen Anwesens in ritueller Weise geschächtet wurden. Dabei wurden diese Schafe mittels eines Kehlschnittes zum vollständigen Ausbluten gebracht. Das Blut floss auf den betonierten Innenhofboden und wurde in der Folge gemeinsam mit kleineren Schlachtabfällen sowohl vom Berufungswerber als auch von den schlachtenden Türken mit dessen Zustimmung in einen Kanalschacht geschwemmt. In der Folge gelangte das Blut über Kanalleitungen in einen Straßenanschlussschacht und über diesen Arbeitungskanal in den Krenglbach, der darauf hin auf einer Länge von ca. 1,5 km massiv durch Blut rot gefärbt worden ist. Die gröberen Schlachtabfälle wurden durch den Berufungswerber eingesammelt und der Tierkörperverwertung zugeführt.

 

Bereits im Jahr 2006 kam es zu einem gleichartigen Vorfall mit einer Verunreinigung des Krenglbachs durch Blut.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Aussagen der einvernommenen Zeugen, wobei insbesondere dem einvernommenen türkischen Staatsbürger besondere Glaubwürdigkeit zukommt. Er hat dezidiert angegeben, dass der Berufungswerber einerseits gestattet hat, dass Blut in den Kanalschacht einzuschwemmen und andererseits er auch selbst diese Tätigkeiten vorgenommen hat. Auch der Berufungswerber selbst hat soweit zugegeben, dass er zumindest bei den Restreinigungsarbeiten jedenfalls Blut in den Schacht und damit in die Kanalisation eingeschwemmt hat. Dass nur zwölf Schafe am Hof geschlachtet wurden ergibt sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers und erscheint glaubwürdig.

Die Aussagen vor allem des Vaters des Berufungswerber wonach der Innenhof an die öffentliche Kanalisation angeschlossen worden wäre, gemeinsam mit den häuslichen Abwässern hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt, da der Sachbearbeiter der Gemeinde Krenglbach sowohl durch Unterlagen als auch durch seine Aussage glaubwürdig belegt hat, dass dies absolut unüblich wäre und in einem gesonderten Fall bei der Kanalanschlussgebührberechnung Berücksichtigung gefunden hätte. Ebenso hat auch der Bauleiter der Firma X angegeben, dass eben ein solcher Anschluss absolut nicht erinnerlich ist. Die Angaben des Berufungswerbers, dass er zwar nicht unmittelbar vorher sondern schon einige Zeit vorher sogar eine Abflussprobe vorgenommen hätte und geprüft hätte, dass das Wasser vom Hofschacht in die öffentliche Kanalisation fliest kann, somit nur als Schutzbehauptung angesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu den rechtlichen Grundlagen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Generell ist gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 die Einleitung von Blut in ein öffentliches Gewässer grundsätzlich bewilligungspflichtig, wenn auch nicht bewilligungsfähig. Ein Verstoß dagegen ist gemäß § 137 Abs. 2 Z5 mit Geldstrafen bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 7 VStG. unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

4.2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Berufungswerber die vorgeworfenen Übertretungen begangen indem er den Türken ausdrücklich gestattet hat, das anfallende Blut in den Kanalschacht einzuschwemmen hat er sich auch der Beihilfe an der von diesem begangenen Verwaltungsübertretung strafbar gemacht. Gerade auch der Umstand, dass es schon 2006 zu einem gleichgelagerten Vorfall gekommen ist, hätte von ihm eine erhöhte Sorgfalt verlangt und hat er durch sein Verhalten bewusst in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass es zu einer Gewässerverunreinigung kommen kann. Somit liegt auch die subjektive Vorwerfbarkeit der Übertretungen vor.

 

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dabei die Erstbehörde im Sinne des § 19 VStG. vorgegangen ist und zur Recht die Umscholtenheit als Milderungsgrund gewertet hat. Als zusätzlicher Milderungsgrund käme noch die über lange Verfahrensdauer in Betracht. Aber auch eine Berücksichtigung dieses Behinderungsgrundes lässt keine Strafreduktion angesichts der Tatumstände und der Schwere der Gewässerverunreinigung zu, zumal die verhängten Geldstrafen bemessen wurden. Daran ändert auch nichts, dass nunmehr nur die Einleitung des Blutes von 12 Schafen vorgeworfen wird.

 

Schon mangels geringem Verschulden aber auch deshalb weil die Folgen der Tat keinesfalls als unbedeutend eingestuft werden können, konnte auch von einem Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG. keinesfalls Gebrauch gemacht werden.

 

Die unzutreffenden Klammerausdrücke im erstinstanzlichen waren ersatzlos zu streichen, ohne dass dies den Berufungswerber in seinen Rechten einschränkt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag ergibt sich aus den in der Rechtsmittel­belehrung angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.05.2011, Zl.: 2011/07/0138-3

 

 

 

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