Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100749/4/Br/La

Linz, 21.08.1992

VwSen - 100749/4/Br/La Linz, am 21. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hermann Bleier über die Berufung des Herrn J G, wh. G, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, Zl.Cst 12.574/91-H, vom 28. Jänner 1992 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 33 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 32 Abs.2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, sowie § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes 1982 - ZustG idgF BGBl.Nr. 1990/357.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.11.1991, Zl. Cst 12.574/LZ/91 H, wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1a StVO iVm § 99 Abs. 3a StVO eine Strafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 21.11.1991 postamtlich hinterlegt. Dies ergibt sich aus dem angeschlossenen Rückschein. Am 12.12.1991 erhebt der Berufungswerber direkt bei der Bundespolizeidirektion Linz Einspruch gegen diese Strafverfügung. Dieser Einspruch wurde auf dem von der Behörde dem Berufungswerber zugestellten Formular - der Strafverfügung - verfaßt, indem auf der Rückseite des Formulars offenkundig vom Berufungswerber persönlich unterfertigt vermerkt wurde, "Ich erhebe Einspruch." Darunter befindet sich der Eingangsstempel der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.12.1991 mit einer Namensparaffe.

3. Am 28. Jänner 1992 erläßt die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid und weist damit den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurück.

4. Dieser Bescheid wurde - wie dem Akt zu entnehmen ist am 7.2.1992 dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob der Berufungswerber binnen offener Frist am 20.2.1992 direkt bei der belangten Behörde Berufung. In der diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift führt der Berufungswerber sinngemäß aus, er habe sich zum Hinterlegungszeitpunkt der Strafverfügung nicht an seiner Abgabenstelle in L, G, aufgehalten. Soweit er sich erinnern könne, sei er um den 21.11.1991 in die CSFR gereist gewesen und habe sich dort ca. 1 1/2 Wochen aufgehalten. Dort habe er seine Freundin und Lebensgefährtin besucht. Genau könne er es jedoch nicht mehr angeben, wann er tatsächlich in die CSFR gefahren sei. Dies könne er jedoch aufgrund des Einreisestempels in seinem Reisepaß nachweisen. Diesen würde er binnen 14 Tagen der Behörde vorlegen. Weiters könne seine Freundin, L M, wh. in L, G, dies bezeugen. Als er nach ca. 1 1/2 Wochen zurückgekehrt sei, den genauen Zeitpunkt könne er eben nicht mehr angeben, habe er die Benachrichtigung über die Hinterlegung in seinem Briefkasten vorgefunden. Am nächsten möglichen Wochentag sei er zur Post gegangen und habe die Strafverfügung behoben. Der Zeitpunkt müsse bei der Post zu erheben sein. Der Einspruch sei seiner Meinung nach nicht verspätet eingebracht worden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl.Cst 12.574/91-H und durch Rückfrage beim Postamt L hinsichtlich des Behebungszeitpunktes der Strafverfügung vom 19.11.1991, da aus dem vorliegenden Sachverhalt sich lediglich eine zu erörternde Rechtsfrage ergibt, nämlich ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) Gelegenheit zur Äußerung gegeben, indem ihm mit Schreiben des Verwaltungssenates vom 6. August 1992 die Sach- u. Rechtslage zur Kenntnis gebracht wurde und ihm eine entsprechende Frist für diese Äußerung eingeräumt wurde.

6. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG ist ein Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung einzubringen, wobei die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs.3 AVG). Im vorliegenden Fall hatte die 14-tätige Frist am 21. November 1991 zu laufen begonnen und endete somit wie bereits unter 4. ausgeführt mit Ablauf des 5. Dezember 1991; spätestens am 5. Dezember 1991 hätte der Einspruch sohin der Post zur Beförderung übergeben oder direkt bei der Behörde eingebracht werden müssen. Tatsächlich geschah dies jedoch erst am 12. Dezember 1991. Die vom unabhängigen Verwaltungssenat beim Postamt L getätigte Rückfrage vom 6.8.1992 hat ergeben, daß der Berufungswerber die mit 21.11.1991 hinterlegte Postsendung (Strafverfügung vom 19.11.1991) am 5. Dezember 1991 behoben hat.

6.2. Das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Berufungswerber während des Zeitpunktes der Hinterlegung ortsabwesend gewesen ist. Dies ergibt sich einerseits schon daraus, daß das Schriftstück noch innerhalb der offenen Frist behoben wurde, noch vermochte diese behauptete Ortsabwesenheit von der vom Berufungswerber selbst angeführten und von der belangten Behörde am 3.4.1992 diesbezüglich vernommene Zeugin L M in geeigneter Weise zu bestätigen. Ganz im Gegenteil: Die Zeugin vermeinte, "soweit sie sich erinnern könne, habe sie Getzinger um den 8.11.1991 in die Tschechoslowakei gebracht und sich dann auch selbst mehrere Tage dort aufgehalten. Sie könne aber nicht mehr sagen, wann er zurückgefahren sei." Die dem Berufungswerber eingeräumte Frist zur Äußerung wurde mit 21. August 1992 fristgerecht wahrgenommen und ist der Berufungswerber beim unabhängigen Verwaltungssenat erschienen. Im niederschriftlich aufgenommenen Vorbringen vermochte der Berufungswerber jedoch die angebliche Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung nicht zu konkretisieren. Vom Berufungswerber wurde primär nur zum Ausdruck gebracht, daß die Strafe dem Grunde nach zu Unrecht verhängt worden sei.

6.3. Im Sinne des § 17 Abs.3 ZustG erfolgte die Hinterlegung daher ordnungsgemäß. Mit der bloßen Behauptung eines Auslandsaufenthaltes (ohne nähere Angaben mit Anbot von Beweisen) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis auf VwGH 9.12.1983, 83/02/0197)(VwGH 11.9.1985, 85/03/0051, 28.2.1986, 85/18/8357).

6.4. Ein Eingehen in die Sache selbst ist dem Verwaltungssenat somit verwehrt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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