Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165884/2/Fra/Gr

Linz, 07.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. August 2010, VerkR96-5621-1-2010, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.2 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X in X, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges X (Wechselkennzeichen) ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und verwaltungsstrafrechtliche Organ dieser juristischen Person der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 24. April 2010 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung (30. April 2010), das ist bis 14. Mai 2010, Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 31. Jänner 2010 um 13:50 Uhr in Eberstalzell, A1 Westautobahn, bei Kilometer 189,250 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw bringt vor, er sei für den Fuhrpark nicht verantwortlich. Der verantwortliche Beauftragte sei sein Sohn X, geb. X. Aus der vorgelegten Vereinbarung des Bw, datiert mit 2. Jänner 2006, unterschrieben vom Bw und von seinem Sohn X, geb. X, ergibt sich, dass der Bw als Geschäftsführer der Firma X seinen Sohn für den Bereich Fuhrpark und Probefahrtkennzeichen für den Betrieb in X, zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer und auch den Inhaber einer Bewilligung für Probefahrten treffen, bestellt. Gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sich Herr X, u.a. für die fristgerechte und ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskünfte an die jeweils anfragende Behörde.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG ist die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein – vor der Zeit der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender – Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt. Eine wesentliche Voraussetzung, um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.3 oder Abs.2 VStG, der die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung anstelle des Inhabers des Unternehmens (oder des zur Vertretung nach außen Berufenen) trägt, sprechen zu können, ist gemäß § 9 Abs.4 VStG die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der vom Unternehmer zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des Unternehmens oder des zur Vertretung nach außen Berufenen.

 

Der Bw hat in Übereinstimmung mit der Judikatur der Behörde ein entsprechendes Beweismittel vorgelegt, aus der sich die Delegierung der Verantwortung im Hinblick auf Erteilung von Lenkerauskünften im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 ergibt.

 

Der Bw kann daher für die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht verantwortlich gemacht werden, weshalb gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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