Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165918/2/Zo/Jo

Linz, 28.04.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 30.03.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 23.03.2011, Zl. VerkR96-13211-2010, wegen einer Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.          Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als der gemäß § 9 Abs.2 VStG namhaft gemachte Verantwortliche der X als Verpacker Folgendes zu verantworten habe:

Am 21.09.2010 um 10.50 Uhr seien in X, auf der X mit dem LKW mit dem Kennzeichen X verschiedene (genau angeführte) Gefahrgüter transportiert worden.

Der Verpacker sei vor der Beförderung der gefährlichen Güter im Rahmen des    § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) seinen Pflichten nicht nachgekommen. Er habe die Verpackungsvorschriften nicht beachtet. Die Verpackung des gefährlichen Gutes habe deutliche Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit (Beschädigung) gegenüber der zugelassenen Bauart aufgewiesen und deshalb nicht mehr verwendet werden dürfen. Insgesamt 4 von 5 Fässern (UN 1263, Farbe 3, III) hätten massive Beschädigungen/Verformungen aufgewiesen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 7 Abs.5 Z1 und 27 Abs.2 Z3 GGBG sowie Unterabschnitt 4.1.1.9 ADR und Unterabschnitt 1.4.3.2 lit.b ADR begangen. Es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt, weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 75 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Pflichten des Verpackers dann erfüllt sind, wenn er

a)    die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und

b)    wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken

beachtet hat.

 

Dies sei durch die Einhaltung der für die gegenständlichen Stoffe geltenden Verpackungsanweisungen und den verwendeten Verpackungen mit vorgeschriebener Baumusterzulassung (Codierung) nachgewiesen. Diese Baumusterzulassung bestätige im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfungen gemäß Kapitel 6.1 unter anderem auch die vorschriftsmäßige und somit ausreichende Stabilität und Formfestigkeit der Verpackungen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Beförderung.

 

Die Fotodokumentation, auf welche sich das Straferkenntnis stützt, beweise lediglich, dass zum Kontrollzeitpunkt während der Beförderung die beanstandeten Fässer Beschädigungen aufgewiesen hätten, nicht aber, dass diese Beschädigungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, vor allem schon zum Zeitpunkt der Erstverladung am Betriebsstandort in Wels oder gar zuvor beim Verpacken vorgelegen seien und dass somit eine Verpflichtung des Verpackers vorgelegen habe.

 

Die Berufung gegen die Strafe als "Verpacker" begründe er damit, dass die von seinem Unternehmen bereitgestellten Versandstücke mit Sicherheit unbeschädigt waren und im Spruch des Straferkenntnisses in Wahrheit die Verantwortlichkeiten des "Verladers" und "Beförderers" auf den Verpacker übertragen worden seien.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 21.09.2010 um 10.50 Uhr wurde in 2201 Gerasdorf bei Wien bei einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass X den LKW mit dem Kennzeichen X lenkte und mit diesem verschiedene Gefahrgüter transportierte. Insgesamt 4 von 5 Fässern des Gefahrgutes UN 1263 Farbe, 3, III, wies massive Beschädigungen bzw. Verformungen auf. Deshalb wurde unter anderem der Verantwortliche der X mit Sitz in X, als Verpacker angezeigt.

 

Der Akt wurde von der für den Kontrollort zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, gemäß § 27 VStG an die BPD Wels übermittelt und von dieser gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten.

 

Von der X wurde der Berufungswerber als Geschäftsführer (und damit Verantwortlicher) namhaft gemacht. Dieser wurde mit Schreiben vom 22.11.2010 aufgefordert, sich zur gegenständlichen Übertretung zu rechtfertigen, wobei als Tatort X, Fahrtrichtung Wolkersdorf angegeben war. Auch im Straferkenntnis scheint der Ort der Kontrolle als Tatort auf.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.5 GGBG hat der Verpacker insbesondere zu beachten:

1.       Die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und

2.       wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z3 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer als Verpacker entgegen § 7 Abs.5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen iSd § 44a Z1 VStG gehört auch der Tatort. Aus § 7 Abs.5 und 27 Abs.2 Z3 GGBG ergibt sich, dass der Verpacker für das Verpacken der gefährlichen Güter und die Vorbereitung der Beförderung verantwortlich ist. Die gegenständlichen Gefahrgute (Lacke) wurden offensichtlich am Firmensitz der X in X, in die entsprechenden Fässer verpackt. Dieser scheint auch in der der Anzeige beigelegten Checkliste als Verladeort auf. Der Tatort für den Verpacker befand sich daher in X, nicht jedoch am Ort der Kontrolle in 2201 Gerasdorf. Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung hat dies auch erkannt und den Akt deshalb gemäß § 27 VStG an die BPD Wels abgetreten. Im Spruch des Straferkenntnisses sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung ist jedoch ausdrücklich der Kontrollort in Gerasdorf als Tatort angeführt. Andere Verfolgungshandlungen sind aus dem Akt nicht ersichtlich. Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) wurde also dem Berufungswerber der richtige Tatort nie vorgehalten, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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