Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165784/5/Zo/Jo

Linz, 25.05.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 18.02.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 15.02.2011, Zl. VerkR96-6228-2010, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.05.2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Bezüglich Punkt 1) wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die vorgeschriebene Mindestruhezeit in den Punkten 1a), 1b), 1c), 1d) und 1g) jeweils 9 Stunden und in den Punkten 1e) und 1f) jeweils 11 Stunden betragen hat.

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 200 Stunden herabgesetzt.

 

II.          Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe wird auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt.

 

III.       Hinsichtlich Punkt 3) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

IV.        Hinsichtlich Punkt 4) wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass die erlaubte Tageslenkzeit in den Punkten 4a), 4b), 4c) und 4e) jeweils 10 Stunden und in den Punkten 4d) und 4f) jeweils 9 Stunden betragen hat. Bezüglich Punkt 4a) wird richtig gestellt, dass die Überschreitung mehr als 6 Stunden betrug und bezüglich 4f) wird richtig gestellt, dass die Überschreitung mehr als 10 Stunden betrug.

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 700 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 140 Stunden herabgesetzt.

 

V.           Hinsichtlich Punkt 5) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

VI.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 248 Euro, für das  Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 56 Euro (20 % der in den Punkten 3) und 5) bestätigten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. bis V.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu VI.:        §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis V.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.09.2010 um 05.00 Uhr. Ruhezeit von 21.19 Uhr bis 04.11 Uhr, das sind 6 Stunden 52 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b)         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 21.09.2010 um 04.37 Uhr. Ruhezeit von 21.46 Uhr bis 22.09.2010, 04.37 Uhr, das sind 6 Stunden 51 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c)         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 27.09.2010 um 03.33 Uhr. Ruhezeit von 19.59 Uhr bis 28.09.2010, 02.01 UhrT das sind 6 Stunden 2 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

d)         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.09.2010 um 03.14 Uhr. Ruhezeit von 18.15 Uhr bis 03.14 Uhr, das sind 8 Stunden 59 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 8,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

e)         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.10.2010 um 06.01 Uhr. Ruhezeit von 22.21 Uhr bis 06.01 Uhr, das sind 7 Stunden 40 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 7 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

f)           Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 07.10.2010 um 05.18 Uhr. Ruhezeit von 20.34 Uhr bis 05.06 Uhr, das sind 8 Stunden 32 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 8 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr.L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

g)         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 11.10.2010 03.27 Uhr. Ruhezeit von 18.55 Uhr bis 03.27 Uhr, das sind 8 Stunden 42 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 8 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr.L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 20,500. Tatzeit: 13.10.2010, 17:45 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

a)         Am 16.09.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 05.00 Uhr bis 10.35 Uhr, das sind 4 Stunden 36 Minuten nur 31 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit weniger als 0,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

b)         Am 24.09.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 08.01 Uhr bis 12.46 Uhr, das sind 4 Stunden 41 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit weniger als 0,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

c)         Am 28.09.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 02.01 Uhr bis 08.14 Uhr, das sind 5 Stunden 54 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

d)         Am 28.09.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 11.27 Uhr bis 18.10 Uhr, das sind 4 Stunden 51 Minuten nur 37 Minuten Lenkpause eingehalten. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit weniger als 0,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

e)         Am 29.09.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 03.14 Uhr bis 08.56 Uhr, das sind 5 Stunden 39 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 0,5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

f)           Am 11.10.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 10.57 Uhr bis 16.32 Uhr, das sind 5 Stunden 15 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit mehr als 5 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 20,500.

Tatzeit: 13.10.2010, 17:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3)   Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

a)         Wochen von 20.09.2010 bis 03.10.2010 Lenkzeit 91 Stunden 34 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit weniger als 100 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

b)         Wochen von 27.09.2010 bis 10.10.2010 Lenkzeit 101 Stunden 45 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit mehr als 100 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 20,500. Tatzeit: 13.10.2010, 17:45 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs: 3 EG-VO 561/2006

 

4)   Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden
bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

a)         Datum: 16.09.2010, 05.00 Uhr bis 17.09.2010, 15.14 Uhr; Lenkzeit: 16 Stunden 34 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 12 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b)         Datum: 27.09.2010 Lenkzeit von 03.33 Uhr bis 28.09.2020, 18.10 Uhr, das sind 21 Stunden 15 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 11 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c)         Datum: 29.09.2010, 03.14 Uhr bis 29.09.2010, 18.14 Uhr, Lenkzeit: 10 Stunden 18 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 1 Stunde und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

d)         Datum: 01.10.2010, 06.01 Uhr bis 22.20 Uhr; Lenkzeit: 10 Stunden 20 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit weniger als 1 Stunde und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

e)         Datum: 04.10.2010 Lenkzeit von 03.48 Uhr bis 05.10.2010, 19.26 Uhr das sind 22 Stunden 22 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 11 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

f)           Datum: 07.10.2010, 05.18 Uhr bis 08.10.2010, 21.41 Uhr; Lenkzeit: 19 Stunden 43 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden gestattet ist, betrug somit mehr als 12 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 20,500. Tatzeit: 13.10.2010, 17:45 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt dass Sie nicht die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 27.09.2010 einzuhalten hat. Sie haben nach einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit keine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt, sondern eine weitere verkürzte Ruhezeit mit 42 Stunden 20 Minuten, die am 11.10.2010 endete. Die unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, bei der die reduzierte wöchentliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit mehr als 42 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, Autobahn Freiland, A7 bei Strkm. 20,500. Tatzeit: 13.10.2010, 17:45 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen X, Sattelanhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist,             gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  1.680 Euro       340 Stunden                       § 134 Abs. 1b KFG 1967

2)        700 Euro       142 Stunden                       § 134 Abs. 1b KFG 1967

3)        230 Euro         48 Stunden                       § 134 Abs. 1b KFG 1967

4)     1.260 Euro       255 Stunden                       §134 Abs. 1b KFG 1967

5)          50 Euro          12 Stunden                       § 134 Abs. 1b KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen:

392 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.312 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die vorgeschriebenen Lenkzeitunterbrechungen und Tagesruhezeiten eingehalten und die zulässigen Tageslenkzeiten nur geringfügig überschritten habe. Dies nur deshalb, weil er keinen geeigneten Parkplatz vorgefunden haben und aufgrund der Größe seines Fahrzeuges nicht beliebig habe anhalten können.

 

Selbst wenn er die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen hätte bzw. ihn daran ein Verschulden treffen würde, dürfe er nicht wiederholt bestraft werden, weil es sich um ein fortgesetztes Delikt handle.

 

Selbst wenn er alle ihm vorgeworfenen Übertretungen in diesem Ausmaß begangen hätte, wäre die Strafe bei weitem überhöht. Diese Strafe würde den wirtschaftlichen Ruin des Berufungswerbers darstellen und stehe in keinem Zusammenhang mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

 

Die Behörde habe keine entsprechenden Ermittlungstätigkeiten vorgenommen und den Beschuldigten nicht einvernommen. Es wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.05.2011. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst ist nicht erschienen und die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 13.10.2010 um 17.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen X, X auf der A7 und wurde bei km 20,500 zu einer Verkehrskontrolle angehalten. Dabei wurde seine Fahrerkarte überprüft und dabei Folgendes festgestellt:

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 16.09.2010 um 05.00 Uhr betrug die Ruhezeit lediglich 6 Stunden und 52 min (von 21.19 Uhr bis 04.11 Uhr), wobei die Mindestruhezeit 9 Stunden betragen hat.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 21.09.2010 um 04.37 Uhr betrug die Ruhezeit nur 6 Stunden und 51 min (von 21.46 Uhr bis 04.37 Uhr), wobei die Mindestruhezeit 9 Stunden betragen hat.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 27.09.2010 um 03.33 Uhr betrug die Ruhezeit nur 6 Stunden und 2 min (von 19.59 Uhr bis 02.01 Uhr), wobei die erforderliche Ruhezeit 9 Stunden betragen hat.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 29.09.2010 um 03.14 Uhr betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 59 min (von 18.15 Uhr bis 03.14 Uhr), wobei die erforderliche Ruhezeit 9 Stunden betragen hat.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 01.10.2010 um 06.01 Uhr betrug die Ruhezeit 7 Stunden und 40 min (von 22.21 Uhr bis 06.01 Uhr), wobei die Mindestruhezeit 11 Stunden betragen hat.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 07.10.2010 um 05.18 Uhr betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 32 min (von 20.34 Uhr bis 05.06 Uhr), wobei die Mindestruhezeit 11 Stunden betragen hat.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 11.10.2010 um 03.27 Uhr betrug die Ruhezeit 8 Stunden und 42 min (von 18.55 Uhr bis 03.27 Uhr), wobei die Mindestruhezeit 9 Stunden betragen hat.

 

Der Berufungswerber hat am 16.09.2010 zwischen 05.00 Uhr und 10.35 Uhr bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 36 min nur eine Lenkpause von 31 min eingehalten. Dazu ist anzumerken, dass er vor dieser Unterbrechung eine weitere Lenkpause von 14 min eingehalten hat und diese daher nur um 1 min zu kurz war.

Am 24.09.2010 zwischen 08.01 Uhr und 12.46 Uhr hat er bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 41 min keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 28.09.2010 zwischen 02.01 Uhr und 08.15 Uhr hat er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 54 min keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 28.09.2010 zwischen 11.27 Uhr und 18.10 Uhr hat er bei einer Lenkzeit von 4 Stunden und 51 min nur eine Lenkpause von 37 min eingehalten. Auch hier hat er vorher eine Unterbrechung von 13 min eingehalten, sodass diese lediglich um 2 min zu kurz war.

Am 29.09. in der Zeit von 03.14 Uhr bis 08.56 Uhr hat er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 39 min keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 11.10.2010 zwischen 10.57 Uhr und 16.23 Uhr hat er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden und 15 min keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

In den beiden Wochen vom 20.09.2010 bis 03.10.2010 betrug die Summe der Lenkzeiten 91 Stunden und 34 min.

In den beiden Wochen vom 27.09. bis 10.10.2010 betrug die Summe der Lenkzeiten 101 Stunden und 45 min.

 

Der Berufungswerber hat vom 16.09.2010, 05.00 Uhr, bis 17.09.2010, 15.14 Uhr eine Lenkzeit von 16 Stunden und 34 min eingehalten, wobei die erlaubte Tageslenkzeit 10 Stunden betragen hat.

Vom 27.09.2010, 03.33 Uhr bis 28.09.2010, 18.10 Uhr betrug die Tageslenkzeit 21 Stunden und 15 min, wobei die erlaubte Tageslenkzeit 10 Stunden betragen hat.

Vom 29.09.2010, 03.14 Uhr bis 18.18 Uhr betrug die Lenkzeit 10 Stunden und 18 min, wobei die erlaubte Tageslenkzeit 10 Stunden betragen hat.

Am 01.10.2010 zwischen 06.01 Uhr und 22.20 Uhr betrug die Tageslenkzeit 10 Stunden und 20 min, wobei die erlaubte Tageslenkzeit 9 Stunden betragen hat.

Vom 04.10.2010, 03.48 Uhr bis 05.10.2010, 19.26 Uhr betrug die Lenkzeit 22 Stunden und 12 min, wobei die erlaubte Tageslenkzeit 10 Stunden betragen hat. Zu diesem Punkt ist anzumerken, dass der Berufungswerber vom 04.10.2010, 18.43 Uhr bis 05.10.2010, 03.38 Uhr eine Ruhezeit von 8 Stunden und 56 min eingehalten hat. Wäre diese Ruhezeit nur um 4 min länger gewesen, so wären die vorherige und die nachfolgende Tageslenkzeit nicht zusammengerechnet worden und es hätten sich lediglich zwei Tageslenkzeiten von jeweils etwas mehr als 11 Stunden ergeben.

Vom 07.10.2010, 05.18 Uhr bis 08.10.2010, 21.41 Uhr betrug die Lenkzeit 19 Stunden und 43 min, wobei die zulässige Tageslenkzeit 10 Stunden betragen hat. Auch in diesem Fall hat der Berufungswerber von 20.34 Uhr bis 05.05 Uhr eine Ruhezeit von 8 Stunden und 32 min eingehalten. Hätte er hier eine um 28 min längere Ruhezeit eingehalten, so wären die beiden Tageslenkzeiten nicht zusammengezählt worden und es hätte sich lediglich eine geringfügige Überschreitung der Tageslenkzeit ergeben.

 

Der Berufungswerber hat in der Zeit vom 02.10.2010, 09.30 Uhr, bis 04.10.2010, 03.34 Uhr eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit von ca. 42 Stunden eingehalten. In der darauffolgenden Woche hat er vom 09.10.2010, 09.18 Uhr bis 11.10.2010, 03.31 Uhr eine weitere verkürzte wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 20 min eingelegt.

 

Der Berufungswerber konnte keine Ausdrucke aus dem Kontrollgerät mit handschriftlichen Aufzeichnungen darüber vorlegen, dass er in einzelnen Fällen die Ruhezeit bzw. Lenkpause deswegen nicht rechtzeitig einlegen konnte, weil er keinen Parkplatz finden konnte. Dieses Vorbringen ist daher nicht glaubwürdig.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.6 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-         zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-         eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.

Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.3 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) 561/2006 kann, sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeuges oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.

 

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30. Jänner 2009 ist das Überschreiten der Tageslenkzeit im Ausmaß von mehr als 2 Stunden als sehr schwerwiegender Verstoß anzusehen. Eine Überschreitung zwischen einer und zwei Stunden gilt als schwerwiegender und eine Überschreitung von weniger als einer Stunde als geringfügiger Verstoß. Werden die erforderlichen Fahrtunterbrechungen nicht oder zu spät eingehalten, so liegt bei einer ununterbrochenen Lenkzeit zwischen 5 und 6 Stunden ein schwerer und bei einer ununterbrochenen Lenkzeit von mehr als 6 Stunden ein sehr schwerer Verstoß vor. Wird die tägliche Ruhezeit um mehr als zwei Stunden unterschritten, so handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, liegt die Unterschreitung zwischen einer und zwei Stunden, ist der Verstoß als schwerwiegend anzusehen und bei einer Unterschreitung von weniger als einer Stunde als geringfügig zu werten.

Liegt die unzureichende wöchentliche Ruhezeit zwischen 42 und 45 Stunden, so handelt es sich um einen geringfügigen Verstoß. Bei der Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen handelt es sich zwischen 90 und 100 Stunden um einen geringfügigen und zwischen 100 und 112,5 Stunden um einen schwerwiegenden Verstoß.

 

5.2. Sämtliche oben angeführten Überschreitungen der Lenkzeit, Unterschreitungen der Ruhezeit, zu kurzen Lenkpausen und sonstigen Übertretungen sind aufgrund der im Akt befindlichen minutengenauen Auswertung der Fahrerkarte leicht nachvollziehbar und berechenbar. Für die Überprüfung dieser Auswertung ist kein besonderer Sachverstand erforderlich. Der Berufungswerber bzw. dessen Vertreterin konnte auch keinerlei Gründe angeben, weshalb die Auswertung technisch unrichtig sein sollte oder ein Rechenfehler vorliegen würde, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich war.

 

Der Berufungswerber wurde zur mündlichen Verhandlung geladen und hatte daher die Gelegenheit, den Vorfall aus seiner Sicht zu schildern. Diese Möglichkeit hat er wegen einer beruflichen Verhinderung nicht wahrgenommen,  obwohl ihm die Ladung mehr als drei Wochen vor der Verhandlung zugestellt wurde. Es besteht deshalb kein Grund, ihn gesondert im Rechtshilfeweg zu befragen. Die Einvernahme des Zeugen X zum Beweis dafür, dass Teile der Fahrten jeweils auf privatem Firmengelände durchgeführt wurden und für diese die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden sind, war nicht erforderlich. Dies deshalb, weil durchaus glaubwürdig ist, dass der Berufungswerber Be- und Entladetätigkeiten auf Firmengelände durchgeführt hat. Ob diese Zeiträume für die Beurteilung der Lenk- und Ruhezeiten bzw. Lenkpausen heranzuziehen sind oder nicht, ist eine Rechtsfrage.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt gemäß Artikel 2 Abs.1 für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, im Straßenverkehr. Als "Beförderung im Straßenverkehr" ist gemäß Artikel 4 lit.a der angeführten Verordnung jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeuges zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung auch dann anzuwenden sind, wenn einzelne Teile dieser Fahrten auf Privatgelände durchgeführt werden.

 

Die tägliche Ruhezeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann jedoch dreimal in der Woche auf 9 Stunden reduziert werden. Es war daher für die Strafbemessung klarzustellen, ob die jeweils erforderliche Ruhezeit in den einzelnen Fällen 9 oder 11 Stunden betragen hat. Am 29.09.2010 hatte der Berufungswerber erst zweimal eine Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten, sodass er auch in dieser Nacht nur die reduzierte Ruhezeit von 9 Stunden einhalten musste. Am 01.10. sowie am 07.10.2010 hatte der Berufungswerber bereits dreimal eine reduzierte Ruhezeit eingehalten, sodass die erforderliche Ruhezeit 11 Stunden betragen hat. Die Erstinstanz hat ihm jedoch in beiden Fällen eine reduzierte tägliche Ruhezeit von lediglich 9 Stunden zugestanden, sodass die jeweiligen Überschreitungen nur als schwerwiegender bzw. geringfügiger Verstoß gewertet wurden. Um den Berufungswerber im Berufungsverfahren nicht schlechter zu stellen, wird für die Strafbemessung diese erstinstanzliche Einschätzung nicht verändert. Der Berufungswerber hat die erforderliche Ruhezeit in drei Fällen um mehr als zwei Stunden unterschritten, sodass diese Verstöße als sehr schwerwiegend anzusehen sind. In zwei weiteren Fällen liegen schwerwiegende Verstöße vor, zwei weitere sind als geringfügig zu bewerten.

 

Bezüglich der Lenkpausen ist anzuführen, dass alle Lenkzeiten zusammen zu zählen sind, bis der Berufungswerber eine ausreichende Unterbrechung von 45 min bzw. eine geteilte Unterbrechung von mindestens 15 und mindestens 30 min eingelegt hat. Er hat daher die Übertretungen in dem ihm vorgeworfenen Umfang zu verantworten. Zugunsten des Berufungswerbers ist jedoch zu berücksichtigen, dass am 16.09.2010 (Punkt 2a)) der erste Teil der Lenkpause 14 min und am 28.09.2010 (Punkt 2d)) der erste Teil der Lenkpause 13 min betragen hat. Derartig minimale Unterschreitungen der erforderlichen Lenkpausen können im Rahmen der Strafbemessung toleriert werden. Insgesamt hat der Berufungswerber jedoch in drei Fällen die erforderlichen Lenkpausen erst nach einer Lenkzeit von mehr als 5 Stunden eingehalten, sodass diese Verstöße als schwerwiegend einzustufen sind. Drei weitere Übertretungen sind lediglich als geringfügig anzusehen.

 

Zwischen 27.09.2010 und 10.10.2010 betrug die Gesamtlenkzeit 101 Stunden und 45 min. Dies stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar. Die weitere Überschreitung in der Zeit vom 20.09.2010 bis 03.10.2010 ist lediglich als geringfügig anzusehen.

 

Die Tageslenkzeit beträgt grundsätzlich 9 Stunden, darf jedoch zweimal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Es war daher für die Strafbemessung klarzustellen, ob die jeweils erlaubte Tageslenkzeit 9 Stunden oder 10 Stunden betragen hat. Am 01.10. sowie am 07.10.2010 hatte der Berufungswerber die zweimalige verlängerte Tageslenkzeit von 10 Stunden bereits konsumiert, sodass die erlaubte Tageslenkzeit nur noch 9 Stunden betragen hat.

 

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit in vier Fällen ganz massiv überschritten (zwischen mehr als 16 und mehr als 22 Stunden), wobei sich diese Überschreitungen dadurch ergeben, dass er jeweils keine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat. Diese Zeiten waren deshalb zusammen zu zählen, weil gemäß Artikel 4 lit.k als "Tageslenkzeit" die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauffolgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhzeit gilt. Es sind daher alle Zeiten zwischen zwei ausreichenden Ruhezeiten zu einer Tageslenkzeit zusammenzufassen. In zwei Fällen (04.10. sowie 07.10.) ergeben sich die außerordentlich langen Tageslenkzeiten nur daraus, dass der Berufungswerber die erforderliche Ruhezeit in einem Fall nur um 4 min, im anderen Fall um 28 min unterschritten hat. Dies ändert nichts daran, dass er die Tageslenkzeiten insgesamt massiv überschritten hat, kann jedoch im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt werden. Insgesamt sind vier Überschreitungen als sehr schwerwiegend und zwei als geringfügig anzusehen.

 

Der Berufungswerber hat vom 02. zum 04.10.2010 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit und am darauffolgenden Wochenende vom 09. bis 11.10.2010 wiederum eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 20 min eingehalten und daher auch diese Übertretung begangen. Sie ist jedoch lediglich als geringfügig einzustufen.

 

Alle dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretungen sind daher in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen und es liegen auch keine Umstände vor, welche sein Verschulden ausschließen würden. Er hat daher zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die Häufung und das Ausmaß der Übertretungen ist hingegen als straferschwerend zu berücksichtigen.

 

Bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer stark nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Der Berufungswerber hat die erforderliche Ruhezeit insgesamt siebenmal nicht eingehalten, wobei sie dreimal weniger als 7 Stunden betragen hat. Die Unterschreitungen sind daher als massiv anzusehen. Er hat die erlaubte Tageslenkzeit in vier Fällen massiv überschritten, in zwei Fällen jedoch lediglich wegen einer geringfügig zu kurzen Ruhezeit, die anderen beiden Fälle sind jedoch ebenfalls als massive Übertretungen einzuschätzen. Die erforderlichen Lenkpausen hat er ebenfalls in sechs Fällen nicht eingehalten, wobei jedoch drei Fälle nur als geringfügig einzustufen sind. In den anderen drei Fällen hat die Lenkzeit mehr als 5 Stunden betragen, sodass auch hier ein erheblicher Verstoß vorliegt. Bezüglich der summierten Gesamtlenkzeit zweier Wochen liegt ein schwerwiegender und ein geringfügiger Verstoß vor, bezüglich der zweiten verkürzten wöchentlichen Ruhezeit ist der Verstoß nur als geringfügig anzusehen.

 

Insgesamt ist der Unrechtsgehalt der Übertretungen als hoch einzuschätzen, weshalb entsprechend strenge Geldstrafen erforderlich sind, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen konnten auch deshalb herabgesetzt werden, weil die genaue Auswertung der im Akt befindlichen Daten ergeben hat, dass in einzelnen Fällen die Überschreitungen nur dadurch im festgestellten Ausmaß zustande gekommen sind, weil der Berufungswerber nur um wenige Minuten zu kurze Pausen oder Ruhezeiten eingehalten hat.

 

Die nunmehr herabgesetzten Strafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen bezüglich der Ruhezeiten zu 20 %, bezüglich der Tageslenkzeiten zu 14 % und bezüglich der Lenkpausen zu 10 % aus, die anderen Strafen bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Diese erscheinen auch unter Berücksichtigung ungünstiger persönlicher Verhältnisse des Berufungswerbers (mangels konkreter Angaben wird von einem durchschnittlichen Einkommen als Berufskraftfahrer bei Sorgepflichten und Schulden ausgegangen) durchaus angemessen und gerechtfertigt. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

 

Zu VI.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 27.04.2012, Zl. 2011/02/0237-6

 

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