Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166010/2/Kof/Eg

Linz, 12.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. März 2011, VerkR96-9222-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 3821/85,
zu Recht erkannt:

 

Punkt 1) des erstinstanzlichen Strafkenntnisses ist –

durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs. 1b KFG idF BGBl. I Nr. 94/2009 iVm § 20 VStG.

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-     Geldstrafe (150 + 150 =) ...................................................... 300 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 30 Euro

                                                                                                    330 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (30 + 30 =) ........ 60  Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung

 

Tatort: Gemeinde Braunau/Inn, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 36.200.


Tatzeit:  12.10.2010, 10:20 Uhr.      


Fahrzeuge:   Kennzeichen DAH-....., Sattelzugfahrzeug

              Kennzeichen DAH-....., Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1) Sie haben am 12.10.2010 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Bestätigung des Arbeitgebers über Krankheit zumindest vom 14.09.2010, 00:00 Uhr bis zum 04.10.2010, 07:57 Uhr 


Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG  i.V.m.  Art. 15 Abs.7 lit.b Abschnitt ii EG-VO 3821/85

 

2) Es wurde festgestellt, dass obwohl Sie sich als Fahrer am    

o        05.10.2010 von 16.48 bis 06.10.2010, 03.45 Uhr  

o        06.10.2010 von 18.40 bis 07.10.2010, 03.28 Uhr  

o        08.10.2010 von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr    

o        09.10.2010 von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr    

o        10.10.2010 von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr    

o        11.10.2010 von 00.00 Uhr bis 04.41 Uhr    

nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt, oder

b) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte einzutragen.

Sie führten überhaupt keine Aufzeichnungen.       

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                             gemäß

    Euro                         Ersatzfreiheitsstrafe von

150,00                    30 Stunden                                     § 134 Abs. 1b KFG

500,00                 100 Stunden                                     § 134 Abs. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

65,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  715,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. April 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Zu Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 12. Mai 2011
die Berufung zurückgezogen.

Dieser Punkt ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 12. Mai 2011 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.  Der Schuldspruch ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184 ua.

 

Betreffend das Strafausmaß ist auszuführen:

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung und
ist von ihm zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßen-verkehr erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171;  vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

          vom 28.01.1998, 96/01/0685;      vom 21.03.1996, 95/18/1265.

 

Der Bw wäre gemäß Art. 15 Abs.2 iVm Art. 15 Abs.3 lit.d EG-VO 3821/85 verpflichtet gewesen, die Tagesruhezeiten eintragen.

Im gegenständlichen Fall somit:

o        von 5.10.2010, 16.48 Uhr  bis  6.10.2010, 03.45 Uhr und

o        von 6.10.2010, 18.40 Uhr  bis  7.10.2010, 03.28 Uhr.

 

Der Bw war jedoch nicht verpflichtet, die Wochenendruhezeit:

o        8.10.2010, 19.00  bis  11.10.2010, 04.41 Uhr einzutragen.

vgl. dazu den Ausschussbericht des Nationalrates zur 30. KFG-Novelle,
BGBl. I Nr. 94/2009:

"Für die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit ist kein Nachweis erforderlich."

 

Da eine "händische Aufzeichnung" der Wochenendruhezeit nicht erforderlich war, ist die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe deutlich zu reduzieren.

 

Der Tatbestand "keine Eingabe von Hand, wenn diese vorgeschrieben ist"
nach Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 ist als "sehr schwerer Verstoß" im Sinne des § 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009 zu werten.

Siehe dazu Anhang III – Nr. G19 der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG.

 

Die Mindest-Geldstrafe beträgt gemäß § 134 Abs.1b KFG .................. 300 Euro.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G45/02 = VfSlg. 16633.

 

Da der Bw bislang unbescholten war und "nur" an zwei Tagen diese "Eingabe
von Hand" nicht durchgeführt hat, ist es gerechtfertigt und vertretbar § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und

die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden – herabzusetzen.

 

 

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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