Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165537/10/Sch/Eg

Linz, 27.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Mai 2011 auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Oktober 2010, , Zl. VerkR96-37836-2008/Dae/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 6 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Oktober 2010, Zl. VerkR96-37836-2008/Dae/Pos, wurde über Herrn x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müsse, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die Ladung oder einzelne Teile seien erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung bestehend aus Fliesen und Fliesenkleber auf einer Holzpalette – Gewicht zusammen ca. 800 kg – lediglich auf der Ladefläche des Einachsanhängers aufgestellt gewesen sei. Diese Ladung sei ca. 1 Meter, Höhe der Bordwand: 40 cm gewesen. Um die Palette herum sei ausreichend Platz gewesen. Die Ladung sei nicht niedergezurrt gewesen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 12 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die Berufung im Rahmen der angeführten mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Die Ausführungen im Folgenden beschränken sich sohin auf die Strafbemessung.

 

Im Einzelnen ergeben sich nachstehende Erwägungen:

Der verkehrstechnische Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2011 fest, dass als einzige "Ladungssicherung" im vorliegenden Fall die Reibkraft in Betracht kommt und andere Sicherungsmaßnahmen nicht vorgelegen sind. Ausgehend von einem Reibwert von 0,3 würde die Ladung bei einer stärkeren Bremsung jedenfalls verrutschen. Die vordere Ladebordwand des Anhängers könnte nur 40 % der Nutzlast (die Ladung wog etwa 800 kg) aufnehmen, d.h. die tatsächliche beim Verrutschen der Ladung entstehende Kraft würde das Rückhaltevermögen der Ladebordwand bei weitem übersteigen.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 120 Euro wäre angesichts dieser Umstände durchaus angemessen. Dem Berufungswerber ist allerdings zugute zu halten, dass ihm der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Des weiteren ist seit dem Vorfallstag, das war der 27. August 2008, bis zur gegenständlichen Berufungsentscheidung bereits ein längerer Zeitraum verstrichen. Diese relativ lange Verfahrensdauer stellt einen weiteren Milderungsgrund, nämlich jenen im Sinne des § 35 Abs. 2 StGB, dar.

 

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sowie des letztlich vom Berufungswerber eingesehenen Fehlverhaltens erscheint eine angemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe gerechtfertigt und vertretbar. 
Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro wird als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber künftighin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

4. Der Vollständigkeit halber wird von der Berufungsbehörde im Zusammenhang mit der Frage, ob hier ein Vormerkdelikt im Sinne des § 30a Führerscheingesetz vorliegt oder nicht, noch angefügt:

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 15.9.2009, 2009/11/0087) ist die Eintragung einer Vormerkung in Zusammenhang mit Fahrzeugmängel nur dann rechtmäßig, wenn vom Betreffenden ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Mit der Wendung "Fahrzeug gelenkt" kann nicht aber der gezogene Anhänger verstanden werden.

 

Ganz abgesehen davon hat die Eintragung ins Führerscheinregister erst mit der Rechtskraft des Strafbescheides zu erfolgen, gegenständlich also mit der erlassenen Berufungsentscheidung (vgl. § 30a Abs. 1 FSG). Die Eintragung gilt dann ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Gegenständlich ist der Zeitraum von zwei Jahren im Sinne des § 30a Abs. 4 FSG schon längst verstrichen, sodass sich eine Eintragung ins Führerscheinregister auch aus diesem Grund erübrigt.

 

Dem Berufungswerber ist sohin im Ergebnis jedenfalls zuzustimmen, dass gegenständlich ein Vormerkdelikt nicht vorlag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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