Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165571/2/Kei/Bb/Th

Linz, 05.05.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn X, vom 27. November 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 16. November 2010, GZ VerkR96-12338-2010-Wf, wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Berufung stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.                Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird die Berufung abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis wird diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Teil des Schuldspruches wie folgt lautet:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X GmbH mit Sitz in 8756 St. Georgen ob Judenburg 98, welche Besitzerin einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist, unterlassen,...".

 

III.             Betreffend Spruchpunkt 1. entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

Betreffend Spruchpunkt 2. hat der Berufungswerber für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems Verfahrenskosten in der Höhe von 4 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe) und für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 8 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991  - VStG.

zu III.:§§ 64 Abs.1 und 2 und 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 16. November 2010, GZ VerkR96-12338-2010-Wf, wurde Herr X (der Berufungswerber) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben wie am 18.7.2010 um ca. 16.25 Uhr bei der Kontrolle des Pkws, Kennzeichen X auf der Pyhrnpaß Straße B 138 bei km 57,050 im Gemeindegebiet von St. Pankraz festgestellt wurde,

1.     als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma X in X, diese ist Inhaber des angeführten Probefahrtkennzeichen, das Kennzeichen zu einer Probefahrt überlassen, ohne eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt auszustellen und

2.     es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen vollständigen Nachweis zu führen, da der Name der Lenkerin und die Fahrgestellnummer fehlte".

 

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils (1. und 2.) § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 45 Abs.6 und 134 Abs.1 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von je (1. und 2.) 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von je 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Berufungswerber zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, nach dem aktenkundigen Zustellrückschein am 17. November 2010 nachweislich zugestellt, hat der Berufungswerber am 26. November 2010 fristgerecht Berufung erhoben.

Im Einzelnen führt der Berufungswerber darin an, seinerseits alle erforderlichen Papiere ausgehändigt und bei ihm im Unternehmen in Kopie aufbewahrt zu haben. Im Jahr würden im Unternehmen mehrere hundert Probefahrten durchgeführt (ca. 1500 Fahrzeuge wurden im Jahr 2010 verkauft) und dabei immer eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt zur Führerscheinkopie in zweiter Ausführung abgelegt. Er würde daher keinen Grund für die Bezahlung einer Geldstrafe sehen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 29. November 2010, GZ VerkR96-12338-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und in die Berufung.

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt hinlänglich geklärt ist, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich – aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Frau H P lenkte am 18. Juli 2010 um ca. 16.25 Uhr den - zum damaligen Zeitpunkt nicht zum Verkehr zugelassen - Pkw der Marke VW Golf Plus, silbermetallic, in St. Pankraz, auf der B 138. Sie beabsichtigte dieses Fahrzeug, welches bei der Firma X GmbH in X gekauft wurde, von X nach X zu überstellen. Für diese Fahrt verwendete die Lenkerin die Probefahrtkennzeichen X, deren Inhaber zumindest im Zeitpunkt der Tatzeit die Firma X GmbH war.

 

Bei Strkm 57,050 der B 138 wurde die genannte Lenkerin von einem Exekutivorgan (BI X) der Autobahnpolizeiinspektion Klaus angehalten. Im Zuge der darauf folgenden Lenker– und Fahrzeugkontrolle wies die Lenkerin ein Fahrtenbuch vor, wobei der Beamte bei genauerer Kontrolle feststellte, dass darin die Fahrgestellnummer des verwendeten Pkws und der Name der Fahrzeuglenkerin nicht eingetragen waren. Weiters konnte die angehaltene Lenkerin keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt vorweisen. Sie wies dem Beamten nur einen Kaufvertrag vor, wonach sie das gelenkte Fahrzeug bei der Firma W in X erworben habe. 

 

Der Berufungswerber, welcher zur gegenständlichen Tatzeit einer der handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH mit Unternehmenssitz in X war, welche ihrerseits wiederum Inhaberin des Probefahrtkennzeichens X war, überließ Frau X das genannte Probefahrtkennzeichen zur Überstellungsfahrt des Fahrzeuges von X nach X.

 

4.2. Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich weder das Überlassen der Probefahrtkennzeichen an die genannte Lenkerin noch, dass es sich um gegenständlich eine Probefahrt gehandelt habe noch seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH, der Inhaberin des Probefahrtkennzeichens X. Er verantwortet sich jedoch entgegen der Darstellung des Meldungslegers dahingehend, der Lenkerin das Fahrtenbuch inklusive Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt übergeben zu haben, wobei er diese Behauptung bei der sich ihm bietenden ersten Gelegenheit – im Einspruch gegen die ergangene Strafverfügung -aufgestellt und im gesamten Verwaltungsstrafverfahren – einschließlich seiner Berufung - aufrechterhalten hat. Schon dieser Umstand spricht für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Überdies hat er seine Behauptung durch die Vorlage einer Kopie der Bescheinigung über Ziel und Zweck der Fahrt vom 18. Juli 2010 untermauert. Es ist zwar durchaus denkmöglich, dass eine solche Bescheinigung auch erst nach der gegenständlichen Fahrt ausgestellt worden ist, allerdings fehlen hiefür nachweisbare Anhaltspunkte. Angesichts der erwähnten Tatsachen und einer dünnen Gegenbeweislage, welche lediglich auf eine schriftliche Stellungnahme des meldungslegenden Beamten, wonach die Lenkerin angegeben habe, keine derartige Bescheinigung erhalten zu haben, fußt, können die untermauerten Vorbringen des Berufungswerbers nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass – mangels gegenteiliger ausreichender Anhaltspunkte – nicht gesichert ist und dem Berufungswerber nicht zweifelsfrei erwiesen werden kann, dass er tatsächlich keine Bescheinigung über Ziel und Zweck der gegenständlichen Probefahrt ausgestellt hat.

 

Dass er es jedoch unterlassen hat, einen vollständigen Nachweis über die gegenständliche Probefahrt zu führen, ergibt sich aus seiner vorgelegten Kopie aus dem Fahrtenbuch. Es ist daraus zweifelsfrei ersichtlich, dass sowohl der Name der Lenkerin als auch die Fahrgestellnummer nicht eingetragen wurden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 45 Abs.6 StVO der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen hat. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z16 der StVO ) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs.5 lit.c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs.1 Z15 der StVO ) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs.1 Z4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Unstrittig und im Einklang mit der Anzeige ist, dass es sich gegenständlich um eine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 KFG (Überstellungsfahrt) handelte. Der Berufungswerber überließ das Probefahrtskennzeichen X Frau X für die Überstellung eines gekauften Fahrzeuges von X nach X.

                             

Auf Grund der Aktenlage (vgl. hiezu die Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung 4.2.) lässt sich jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit feststellen, dass es der Berufungswerber unterlassen hat, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X GmbH, welche Inhaberin der Probefahrtkennzeichen X ist, der Lenkerin die erforderliche Bescheinigung über Ziel und Zweck der verfahrensgegenständlichen Probefahrt auszustellen. Es war daher im Zweifel der Berufung zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. ergibt sich aus dem Eintrag vom 18. Juli 2010 der zu Grunde liegenden Kopie des Fahrtenbuches, dass die Fahrgestellnummer und der Name der Fahrzeuglenkerin tatsächlich nicht in das Fahrtenbuch eingetragen wurden, obwohl der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs.6 KFG vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen hat. Der Berufungswerber hat das Unterlassen der beiden genannten  Eintragungen in das Fahrtenbuch als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung nach dem KFG ergibt sich auf Grund seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X GmbH. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.

 

Im Hinblick auf den Tatvorwurf (§ 44a Z1 VStG) erwies sich zur Konkretisierung der dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Handlung eine Korrektur im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich und war nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch zulässig (VwGH 20. April 2004, 2003/02/0243).

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist daher sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs.6 KFG als erfüllt zu bewerten. Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist zu Spruchpunkt 2. festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des 134 Abs.1 1. Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Von der Bezirkhauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 9 Abs.1 VStG iVm § 45 Abs.6 KFG) eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, festgesetzt. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei mangels Mitwirkung des Berufungswerbers von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Von diesen angeführten Grundlagen wird – mangels gegenteiliger Vorbringen des Berufungswerbers - auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber nachweislich für die Probefahrt relevante Eintragungen in das Fahrtenbruch nicht vorgenommen hat, liegt kein derart geringer Grad des Verschuldens vor, der eine Herabsetzung der von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems verhängten und ohnedies im ganz unteren Bereich des bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmens liegenden Geldstrafe im Ausmaß von lediglich 40 Euro (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) geboten hätte, weshalb folglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

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