Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166049/2/Ki/Gr

Linz, 30.05.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, vom 9. Mai 2011 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. April 2011, AZ: S-/1997/11, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Zusätzlich zu Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 7,20 Euro, dass sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 29. April 2011, AZ: S-/1997/11, hat die Bundespolizeidirektion Linz den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24. Oktober 2010 um 16:10 Uhr in Linz, Schillerplatz gegenüber Bibliothek das KFZ, Kz: X abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

 

Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3,60 Euro (10 Prozent der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 9. Mai 2011 Berufung erhoben, dies mit den Berufungsanträgen, der Unabhängige Verwaltungssenat möge in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis beheben und dahingehend abändern, dass mit Einstellung vorgegangen werde; in eventu möge das angefochtene Straferkenntnis behoben und für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches hinsichtlich Strafhöhe dahingehend abgeändert werden, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder lediglich mit Verwarnung vorgegangen werde.

 

Im Wesentlichen argumentiert der Berufungswerber dahingehend, dass die entsprechenden Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt waren bzw. diese nicht erkennbar gewesen sind.

 

Im Übrigen wird die verhängte Geldstrafe als bei weiten überhöht bezeichnet.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. Mai 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51 e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt.

 

Laut Kopie einer Organstrafverfügung der Polizeiinspektion für Sonderdienste Linz war der BMW mit dem Kennzeichen X am 24. Oktober 2010 um 16:10 Uhr im Bereich Schillerplatz gegenüber der Bibliothek abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein beschildertes Halteverbot besteht.

 

Am 21. Jänner 2011 hat die BPD Linz diesbezüglich gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (AZ. S/XXX) erlassen, welche von diesem rechtzeitig beeinsprucht wurde.

 

Nach Erteilung einer Lenkerauskunft hat die Bundespolizeidirektion Linz das weitere Ermittlungsverfahren gegen den Berufungswerber durchgeführt. In einer Sachverhaltsdarstellung führte der Meldungsleger am 22. März 2011 aus, dass im Bereich des Tatortes (Schillerplatz gegenüber Bibliothek) es sich um eine Straße mit Gegenverkehr handelt. Die Halteverbotszeichen sind somit ordnungsgemäß auf der rechten Straßenseite angebracht. Der PKW-Lenker ist zum Abstellen des Fahrzeugs offenbar links zugefahren. Die Verkehrszeichen sind und waren nicht durch Bewuchs verdeckt. Auf der Standsäule Halteverbot – Anfang ist über dem Halteverbot eine Zusatztafel mit dem Wortlaut "Bewohnerparkkarte gilt nicht für den Kurzparkzonen – Ende" angebracht. Das Halteverbot wird durch diese Zusatztafel nicht beeinträchtigt. Bei der Standsäule Halteverbot – Ende ist ein Verkehrsspiegel angebracht, das Halteverbot wird dadurch ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weiters wird auf Anbringung von Zeitungsständern verwiesen. Belegt wurden die Angaben durch entsprechende Fotos, welche im erstbehördlichen Verfahrensakt enthalten sind.

 

Letztlich hat die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Das gefertigte Mitglied hat am 27. Mai 2011 die in Frage gestellten Verkehrszeichen im Bereich der Tatörtlichkeit begutachtet und dabei festgestellt, dass diese jedenfalls deutlich erkennbar sind.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle in ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b,2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13b das Halten und Parken verboten.

 

Unbestritten bleibt, dass jene Stelle wo der Berufungswerber sein Fahrzeug zur festgestellten Tatzeit abgestellt hatte im Bereich des Vorschriftzeichens "Halten und Parken verboten" war.

 

Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass die entsprechenden Verkehrszeichen nicht ordnungsgemäß aufgestellt und daher für ihn nicht erkennbar gewesen wären.

 

Gemäß § 48 Abs.1 StVO 1960 sind Straßenverkehrszeichen (§ 50, 52, 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnissen, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

 

Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichen und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 Meter, bei Anbringen oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 Meter betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 Meter, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 Meter und mehr als 2,50 Meter betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als 1 Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das nähere der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

 

Wie aus den im Akt aufliegenden vom Berufungswerber sowie auch vom Meldungsleger zu Verfügung gestellten Fotos und auch als Ergebnis der augenscheinlichen Begutachtung durch das gefertigte Mitglied vom 27. Mai 2011 hervorgeht, sind, entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers, beide Verkehrszeichen (sowohl Anfang als auch Ende) ordnungsgemäß aufgestellt und sohin jedenfalls für einen fachlich befähigten Kraftwagenlenker eindeutig zu erkennen. Der Umstand, dass zur Tatzeit teilweise Zeitungstaschen am Ständer für das Verkehrszeichen angebracht waren steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen, zumal die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dergleichen auf derselben Anbringungsvorrichtung keine Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung bewirkt (§ 48 Abs.4 StVO 1960).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es werden auch keine Umstände festgestellt, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird auf dies diesbezügliche Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. In Anbetracht des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens wurde sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet, eine Herabsetzung wird daher nicht in Betracht gezogen.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so wird festgestellt, dass der Tatbestand dieser Bestimmung dann erfüllt wäre, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betroffenen Strafdrohung typisierten Unrechts- u. Schuldgehalt erheblich zurückbleiben würde. Diese Voraussetzung wird im vorliegenden Falle jedoch nicht als gegeben angenommen, jedenfalls kann von einem geringfügigen Schuldgehalt nicht die Rede sein.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich die auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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