Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522844/2/Bi/Eg

Linz, 20.05.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, vom 27. April 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 11. April 2011, GZ.09/074.924-Hof, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 3 FSG die von der BH Rohrbach am 2. März 1992, Zl. VerkR-0301/5099/1992, für die Klassen A, B, C, E, F erteilte Lenkberechti­gung (Führerschein ausgestellt am 6. März 2009, Zl. 09/074924, für die Klassen A, B, C1, EB, EC1, EC und F), wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und gemäß   § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der PI U oder der Erstinstanz angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 15. April 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei verurteilt worden wegen "§ 83 Abs.2, § 84 Abs.1 StGB", wie auch der "Strafkarte" des LG Linz zu entnehmen sei. Die Feststellung, ob er nach § 83 Abs.1 StGB oder § 83 Abs.2 StGB verurteilt worden sei, sei entscheidungswesentlich. Bei den in § 7 Abs.3 Z10 FSG ange­führten Tatsachen handle es sich nicht um Verurteilungen, sondern gelte als bestimmte Tatsache, wenn jemand eine (möglicherweise zu einer Verurteilung führende) strafbare Handlung begangen habe. Die Erstinstanz habe keine Fest­stellung getroffen, welche konkrete Handlung er gesetzt habe, sondern habe nur den Umstand wiedergegeben, dass er wegen §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.2 StGB verurteilt worden sei. Das sei keine ausreichende Tatsachenfeststellung; der Bescheid beschränke sich im Wesentlichen auf Rechtsausführungen.

Bei den im § 7 Abs.3 Z10 FSG angeführten Delikten handle es sich um rein vor­sätz­liche Begehungs­weisen bzw auch vorsätzlich herbeigeführte Folgen. Fahr­lässige Körperverletzungen seien für einen Führerscheinentzug nur relevant, wenn dies im Zuge des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolge; ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges bleibe jede bloß fahrlässig zugeführte Körperverletzung auch bei noch so oftmaliger Begehung für die Verkehrszuverlässigkeit unbedeu­tend. Die ihm vorgeworfene Tat sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht § 7 Abs.3 Z10 FSG zu unter­stellen. Es wäre unsachlich und gleich­­heits­widrig, eine bloß einmalige Misshandlung im Sinne des § 83 Abs.2 StGB mit schwerer Verletzungsfolge gleich zu beurteilen wie eine vorsätzliche schwere Körperver­letzung nach §§ 83 Abs.1, 84 StGB. Richtigerweise wäre eine Gleichbehandlung mit der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB, die nur beim Lenken relevant sei, oder maximal mit einer leichten vorsätzlichen Körper­verletzung nach § 83 Abs.1 StGB, die nur wiederholt relevant sei, geboten. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation sei die ihm angelastete Handlung nicht § 7 Abs.3 Z10 FSG zu unterstellen. 

Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass die von ihm gesetzte Handlung auch bereits bei einmaliger Begehung eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.1 FSG darstelle, sei diese Tatsache nicht gesetzmäßig gewertet worden, vermutlich weil jede Sachverhaltsfeststellung fehle. Bei einer Misshandlung gemäß § 83 Abs.2 StGB sei zu beachten, dass der Täter keinerlei Vorsatz betreffend die Körperver­letzung habe – was aber hinsichtlich der Verwerflichkeit gemäß § 7 Abs.4 FSG einen wesentlichen Unterschied darstelle. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass er die Tat nicht unter gefährlichen Verhältnissen begangen habe. Der Bescheid enthalte keine Wertung und keine Begründung zu einer Entziehungs­dauer von sechs Monaten. Das Gesetz sehe eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten vor und, obwohl die Verwerflichkeit zu durchschnittlichen Tatsachen im Sinne des § 7 Abs.3 Z10 StGB fehle, seien sechs Monate ausgesprochen worden. Beantragt wird Bescheidbehebung, in eventu Herabsetzung der Entziehungs­dauer.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Der Bw wurde mit – in Rechtskraft erwachsenem – Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25. März 2011 des Vergehens der schweren Körper­verletzung nach den §§ 83 Abs.2, 84 Abs.1 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 84 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probe­zeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Er hat demnach am 10. Dezember 2010 in Lichtenberg J.Z. vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch in Form einer Schädelfraktur, einer Kopfprellung und eines Hämatoms in der linken Augenregion fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihn an der Kleidung packte und aus einer Garage ins Freie warf, sodass J.Z. auf dem eisigen Boden zu Sturz kam, wobei seine Verletzungen an sich schwer waren. Strafmildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend war nichts.

 

Laut Abschlussbericht der PI U besitzt J.Z. ein landwirtschaftliches Anwesen, in dessen Garage ("Werkstatt") sich gelegentlich Bekannte treffen und Getränke konsumieren. Am Abend des 10. Dezember 2010 kam der Bw dorthin und geriet mit zunehmendem Alkoholkonsum mit J.Z. in Streit, worauf ihn dieser mehrmals auffor­derte, die Garage zu verlassen, er werde nichts mehr zu trinken bekommen. Der Bw ignorierte das und wurde von J.Z. an der Kleidung erfasst, worauf er von der Bank fiel. Daraufhin warf der Bw J.Z. aus der Garage, wobei dieser regungslos am eisigen Boden zu Liegen kam. Anschließend trat er mit den Füßen gegen den Kopf des am Boden liegenden J.Z. R.L. nahm den Bw bei der Jacke und zog ihn von J.Z. weg. Dieser wurde von Gästen in die Werkstatt gebracht und kam zu sich. Der Bw wurde nicht mehr hineingelassen. J.Z. hatte eine Beule am Hinterkopf und eine Schürfwunde oberhalb des rechten Auges, und wurde, weil er starke Kopfschmerzen hatte, am nächsten Tag ins KH Rohr­bach einge­liefert, wo laut Verletzungsanzeige (Unfallart: "tätliche Ausein­ander­setzung") eine "Schädelfraktur frontoparietal, bifrontale Kontusionszonen mit zarten Einblutungen und subarachnoidalen Blutauflagerungen, eine Gehirn­er­schütt­erung und ein Hämatom" festgestellt wurden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 83 Abs.1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Ebenso ist gemäß Abs.2 zu bestrafen, wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Gemäß § 84 Abs.1 StGB ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädi­gung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat oder die Verletzung an sich schwer ist.

 

Der Bw wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz verurteilt wegen des Ver­gehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.2 und 84 Abs.1 StGB, weil er J.Z. vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch in Form einer Schä­del­fraktur, einer Kopfprellung und eines Hämatoms in der linken Augen­region fahrlässig am Körper verletzt hat. Damit liegt eine schwere Körper­verletzung im Sinne des § 84 Abs.1 StGB vor, nach deren Strafsatz – Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren – der Bw auch verurteilt wurde. Die über den Bw verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde gemäß § 43 Abs.1 StGB bedingt nachgesehen, wobei seine bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis sowie das Fehlen von erschwerenden Umstän­den berücksichtigt wurden.

Auf der Grundlage des – rechtskräftigen – Urteilsspruchs hat der Bw ohne jeden Zweifel eine als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z9 FSG anzu­sehende strafbare Handlung gemäß § 84 StGB, nämlich eine vorsätzliche schwere Körperverletzung, begangen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszu­verlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafung hatte die im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zuständige Erstinstanz davon auszu­gehen, dass der Bw die ihm angelastete Straftat begangen hat. Eine Würdigung einander widersprechender Beweise im Zusammenhang mit der Feststellung der vom Bw begangenen Straftat hatte sie nicht vorzunehmen. Sofern der Bw geltend macht, maßgeblich sei nicht das Urteil des Strafgerichtes, sondern das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens, ist ihm entgegenzu­halten, dass der Urteilsspruch samt seiner Qualifikation im Sinne der §§ 83 Abs.2, 84 Abs.1 StGB das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens wieder­gibt, auch wenn der "gekürzten Urteilsausfertigung" aufgrund des allseitigen Rechtsmittel­verzichts naturgemäß eine Begründung im Sinne einer ausführlichen Schilderung der Beschuldigtenverantwortung und der einzelnen Zeugenaussagen samt ihrer Würdigung im Einzelnen fehlt.  

 

Zu bemerken ist außerdem, dass es bei Gewalt­delikten nicht darauf ankommt, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden. Die Begehung von strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben weist auf eine Sinnesart hin, auf Grund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrs­sicher­heit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßen­verkehr oder durch Trunkenheit. Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nicht zu Gewalttätig­keiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggress­i­vi­tät lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahr­weise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrs­unfall auf ver­meint­liches oder tatsächliches Fehlver­halten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert (vgl VwGH 27.5.1999, 98/11/0136; 23.4.2002, 2001/11/0346; ua). 

 

Im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung war unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit der vom Bw begangenen strafbaren Handlung zu berücksichtigen, dass es sich beim ggst Vorfall nicht um eine "Rauferei" im üblichen Sinn, bei dem J.Z. eine fahrlässig zugefügte Verletzung davontrug,  handelte, sondern um eine vorsätzliche Misshandlung mit fahrlässiger Zufügung einer an sich schweren Körperverletzung, nämlich einer Schädelfraktur, einer Kopfprellung und eines Häma­toms in Augenregion. Nach den Protokollen der Zeugenbefragungen vor der Polizei ergibt sich ein Bild derart, dass J.Z. als Gastgeber den Bw, den er wegen seiner von den anderen Gästen bestätigten Stänkereien bereits mehrmalig aufgefordert hatte, die Garage zu verlassen, was der Bw aber ignorierte, schließlich an der Kleidung packte, um seiner Auf­forderung Nachdruck zu verleihen. Daraufhin geriet der Bw, der von der Bank gefallen war, offenbar derart in Rage, dass er seinerseits J.Z. an der Kleidung packte, hochhob, bei der Tür hinaustrug und auf den eisigen Garagenvorplatz schmiss, worauf dieser benommen zwischen den ge­park­ten Fahrzeugen liegenblieb; nachher stellte sich heraus, dass der Bw offenbar mit dem Kopf aufgeschlagen war. Dieser Sachverhalt lässt sich aus dem Urteils­spruch einwandfrei nachvollziehen und deckt sich mit der rechtlichen Qualifikation.

Nach den weiteren Schilderungen des Gastes R.L., der sich zufällig gerade draussen aufhielt und den Bw schreien hörte, lag J.Z. am Boden und der Bw trat ihm mit dem Fuß gegen den Kopf und musste von R.L. von weiterem Vorgehen gegen J.Z. abgebracht werden. Eine solche Handlung wäre nicht mehr als fahr­lässige Körperverletzung zu sehen und dürfte somit nicht in den Urteils­spruch eingeflossen sein. 

 

Dem Berufungsvorbringen, das eine Gleichbehandlung mit der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB oder maximal der leichten vorsätzlichen Körper­­verletzung nach § 83 Abs.1 StGB geboten sieht, vermag der Unabhängigen Verwaltungssenat in keiner Weise näherzutreten, auch wenn die über den Bw verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs.1 StGB zur Gänze bedingt ausgesprochen wurde. Auch wenn J.Z. zufällig mit dem Hinterkopf auf dem eisigen Boden vor der Garage aufschlug und dadurch die jedenfalls als schwere Verletzungen anzusehende Schädelfraktur und Kopfprellung davontrug, mussten dem Bw bei seinem – ohne Zweifel vorsätzlichen – Handeln die nach den örtlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossenen für die Gesundheit und kör­per­liche Unversehrtheit nachteiligen Folgen für den zu einer Gegenwehr offenbar unfähigen J.Z. zu diesem Zeitpunkt bewusst sein, wobei die von J.Z. tatsächlich erlittenen Verletzungen, die offenbar durch den Aufprall des Kopfes am Boden entstanden sind, als fahrlässig zugefügt anzusehen sind.

  

Die bestimmte Tatsache wurde mit ihrer Verwirklichung am 10. Dezember 2010 gesetzt, wobei die Festsetzung der Entziehungs­dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides ab 15.4.2011 eine Verkehrsunzuver­lässigkeit ab 10. Dezember 2010 bis Mitte Oktober 2011 nach sich ziehen würde, dh für 10 Monate. Dieser Zeitraum ist in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu lang. Aber auch eine Herabsetzung auf die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten würde bedeuten, dass die Verkehrs­unzuverlässigkeit als derzeit noch gegeben und jedenfalls noch drei Monate anhaltend, dh bis Ende August, anzusehen wäre, dh für jedenfalls acht Monate.

 

Aus der Sicht des Unab­hängigen Verwaltungssenates ist von einer Verkehrsunzu­verlässigkeit nach derzeit fünf Monaten nicht mehr auszugehen, zumal dem auch die günstigere Prognose des Strafgerichts gegenübersteht, das die in der Dauer von sechs Monaten ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs.1 StGB zur Gänze bedingte nachgesehen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass schon die bloße Androhung der Vollziehung den Bw von weiteren strafbaren Handlungen dieser Art abzuhalten geeignet ist.

Die Erstinstanz hat die mit sechs Monaten festgesetzte Entziehungsdauer aus den in der Entziehung der Lenkberechtigung liegenden Zweck, andere Verkehrs­teil­nehmer vor verkehrsunzuverlässigen, weil zB zu unbeherrschter Aggressivität neigenden Kraftfahrzeuglenkern zu schützen, begründet. Dem ist im Einklang mit der ständigen Judikatur der Höchstgerichte zuzu­stimmen, jedoch ist im Fall des Bw ein zeitlicher Zusammenhang mit dem prognostizierten Ende der Dauer der Verkehrs­unzuverlässigkeit nicht mehr nachvollziehbar zu begründen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verurteilung wegen §§ 83 Abs.2, 84 Abs.1 StGB (vorsätzliche Misshandlung + an sich schwere Verletzung fahrlässig zugefügt – 6 Monate bedingt wegen Unbescholtenheit) – bst. Tatsache nach § 7 Abs.3 Z9 FSG; Mindestentziehungsdauer 3 Monate – nicht mehr gerechtfertigt Aufhebung;

 

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