Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252821/4/BMa/Hue/Th

Linz, 31.05.2011

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, X, vom 23. Februar 2011, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 2011, Zl. 0017202/2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 iVm § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 2011, Zl. 0017202/2009, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) aufgetragen, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Bescheides den Gesamtbetrag von 1.650 Euro auf Grund des rechtskräftigen Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juli 2009, Zl. 0017202/2009, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) an die Stadtkasse zur Einzahlung zu bringen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 23. Februar 2011 vom Bw per E-Mail eingebrachte Berufung folgenden Inhalts: "Die Vollstreckung ist unzulässig und die Vollstreckungsverfügung stimmt nicht mit dem zu vollstreckenden Bescheid überein".

 

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 28. April 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Gegen den Bw werden gemäß den Angaben der belangten Behörde zwei Vollstreckungsverfahren geführt. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs der Übernahme der vorzitierten Vollstreckungsverfügung wird zugunsten des Bw angenommen, dass die Berufung gegen jene Vollstreckungsverfügung erhoben wurde, bei der die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen war.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Akt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Mittels Schreiben vom 5. Mai 2011 forderte der Oö. Verwaltungssenat den Bw unter Hinweis auf § 63 Abs.3 AVG auf, innerhalb einer Frist von zehn Tagen einen begründeten Berufungsantrag einzubringen, da ansonsten in Aussicht genommen ist, die Berufung zurückzuweisen (§ 13 Abs.3 AVG). Dieses Schreiben wurde am 11. Mai 2011 rechtsgültig zugestellt.  

 

Der Bw hat innerhalb offener Frist keine Äußerung abgegeben.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

6.2. Der Berufung vom 23. Februar 2011 mangelt es neben der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, vor allem auch an einem begründeten Berufungsantrag. Da der Bw die Frist des diesbezüglichen Verbesserungsauftrags des Oö. Verwaltungssenates vom 5. Mai 2011 ungenutzt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Unbeschadet der vorherigen Ausführungen wird noch darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Bw, die Vollstreckungsverfügung stimme mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht überein, nicht nachvollziehbar ist.   

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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