Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166044/9/Br/Th

Linz, 14.06.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch RAin. Maga. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.04.2011, Zl. VerkR96-42296-2009/Dea/Pi, wegen Übertretung des FSG, nach der am 14.6.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,  zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird vollumfänglich bestätigt.

 

II.     Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 73 Euro auferlegt (20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 u. 2  VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 365 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 144 Stunden verhängt, weil er am 25.08.2009, 11:30 Uhr, im Ortsgebiet von Traun, Wilhelm Angerstraße, den Pkw mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Traun vom 31.08.2009 wird Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen die Strafverfügung vom 08.10.2009 haben Sie durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Einspruch erhoben und um Aktenübermittlung ersucht.

 

Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 02.11.2009 entsprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben ist, widrigenfalls das Strafverfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wird.

 

Seitens Ihres rechtsfreundlichen Vertreters wurde mit Schreiben vom 16.11.2009 nachstehende Stellungnahme abgegeben:

 

Gegenständlich wird mir vorgeworfen, ich hätte am 25.8.2009 um 11 :30 Uhr im Gemeinde-

 

gebiet von Traun, nämlich auf der W A-Straße, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ich nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen wäre. Hierdurch hätte ich eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG zu verantworten.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ich auf Grund eines Jahrs zurückliegenden Arbeitsunfalls einen befristeten Führerschein habe, der mir, nachdem es zu keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen war, antragsgemäß immer verlängert worden war.

 

Da die letzte Befristung meines Führerscheins zum 9.3.2009 ausgelaufen wäre, habe ich mich am 2.3.2009 zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land begeben und dort neuerlich einen Antrag auf Verlängerung meines Führerscheins eingebracht.

 

Diesbezüglich habe ich die zuständige Sachbearbeiterin, Frau X, darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich hinsichtlich der beizubringenden Befunde erst für den 6.7.2009 einen Augenarzttermin bekommen habe und am 14.9.2009 der Termin bei der Amtsärztin stattfinden wird. Diese Termine habe ich ordnungsgemäß wahrgenommen.

 

Beweis:

-    Einvernahme des Einschreiters

-    Zahlungsquittung "Führerscheingutachten" Dris. X, Facharzt für Augenheilkunde in X vom 6.7.2009 in Kopie (Beilage ./1)

-    Quittung Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.9.2009 in Kopie (Beilage ./2)

 

Daher war die zuständige Sachbearbeiterin zum Zeitpunkt der AntragsteIlung auf Verlängerung des Führerscheins in Kenntnis darüber, dass ich erst 4 Monate nach meinem Verlängerungsantrag den Augenarzttermin und mehr als ein halbes Jahr danach den Termin bei der Amtsärztin wahrnehmen werde können.

 

Im Rahmen dieses Gesprächs hat mich Frau X zwar darauf aufmerksam gemacht, dass der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und ich - wie auch die vorangegangenen Male -, eine Bestätigung zum Lenken eines Fahrzeugs erhalte, um bis zur Entscheidung über meinen Antrag mobil zu sein, jedoch wurde ich über die zeitliche Befristung dieser Bestätigung nicht aufgeklärt und vermeinte, dass diese bis zur rechtskräftigen Entscheidung über meinen Verlängerungsantrag Gültigkeit habe.

 

Wäre ich hierüber informiert worden, hätte ich mir den diesbezüglichen Termin - wie alle anderen - entsprechend kalendiert und hätte zu gegebener Zeit neuerlich die Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung beantragt.

 

Da es sich bei Frau X um ein mit den diesbezüglichen Normen bestens vertrautes Verwaltungsorgan handelt, habe ich ihren Ausführungen "blind" vertraut.

 

Aus diesem Grunde habe ich die mir ausgehändigte Bestätigung nicht eingehend durchgelesen und habe diese auch anlässlich des Verkehrsunfalls im guten Glauben, ich wäre nach wie vor zum Lenken eines Fahrzeugs befugt, vorgewiesen, woraufhin mir der einschreitende Beamte mitteilte, dass mein Führerschein ungültig wäre, da am 9.6.2009 eine Befristung abgelaufen wäre.

 

Dass ich am 25.8.2009 tatsächlich vermeinte, im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, zumal ich die mir ausgestellte Bestätigung in Händen hatte, ist auch durch meine diesbezügliche Verantwortung gegen über den einschreitenden Polizeibeamten dokumentiert.

 

Nachdem ich der o. a. Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land meine bereits fixierten Arzttermine zur Kenntnis gebracht habe und mir in weiterer Folge mitgeteilt wurde, dass die Bestätigung bis zur Wiedererteilung bzw. Entscheidung über meinen Verlängerungsantrag Gültigkeit hat, habe ich aus meiner Sicht alles mögliche und zumutbare getan, um allfällige Wissensdefizite auszugleichen. Dass es sich um eine unvollständige bzw. unrichtige Auskunft handeln könnte, war für mich nicht ersichtlich und wurde ich auch nicht über die zeitliche Befristung der mir ausgehändigten Bestätigung aufgeklärt.

 

Da ich zum Zeitpunkt der o. a. Antragstellung (2.3.2009) nicht anwaltlich vertreten war, wäre die Verwaltungsbehörde mir gegenüber verpflichtet gewesen, mich über das weitere Procedere eingehend zu informieren, zumal mir nicht bewusst war, dass die ausgestellte Bestätigung ebenfalls befristet sein und mir ein Rechtsnachteil erwachsen kann.

 

Daher wurden mir die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen nicht erteilt, wurde ich über diese bzw. die damit verbundenen Rechtsfolgen - auch im Sinne einer Unterlassung - nicht belehrt und wurde somit der im § 13 a AVG sowie § 43 Abs. 3 BDG normierten Manuduktionspflicht nicht entsprochen.

 

Nachdem ich zum o. a. Unfallzeitpunkt vermeinte, über eine rechtsgültige Bestätigung, die mich zum Lenken eines Kraftfahrzeugs berechtigt, zu verfügen, mangelt es hinsichtlich der mir nun zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bereits an der subjektiven Tatseite und ist auch der für eine Verwaltungsübertretung erforderliche Schuldbegriff nicht erfüllt, da der Tatvorsatz sowie das Unrechtsbewusst fehlt und auch davon auszugehen ist, dass ein Tatbildirrtum, ein direkter Verbotsirrtum sowie ein Strafausschließungsgrund, zusammengefasst somit keine Verwaltungsübertretung vorliegt.

 

Aus den obigen Gründen ergeht daher nachstehender ANTRAG:

 

1. Der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land möge das gegen mich geführte Verwaltungsstrafverfahren gern. § 45 VStG ein s tel I e n,

 

in eventu

 

2. in dem gegen mich geführten Verwaltungsstrafverfahren möge

 

von der Verhängung einer Strafe unter Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG, allenfalls unter bescheidmäßiger Ermahnung betreffend der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, abgesehen

 

in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werden.

 

Mit Schreiben vom 17.12.2009 wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Antrag auf Verlängerung der bis 9.3.2009 befristeten Lenkererhebung für die Klasse B eingebracht wurde. Die daraufhin ausgestellte Bestätigung war bis zum 9.6.2009 gültig.

 

Zur Tatzeit am 25.8.2009 war die Lenkberechtigung abgelaufen.

 

Weiters hatten Sie die Möglichkeit binnen 2 Wochen mitzuteilen, ob der Einspruch aufrecht gehalten wird. In diesem Fall war mit 10 % Verfahrenskosten zu rechnen.

 

Von dieser Möglichkeit haben Sie Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 4.1.2010 Folgendes mitgeteilt:

 

In obiger Angelegenheit nehme ich Bezug auf die Vorkorrespondenz insbesondere Ihr Schreiben vom 17.12.2009, und informiere Sie nach Rücksprache mit meiner Mandantin darüber, dass der gegen die Strafverfügung vom 8.10.2009 erhobene Einspruch nicht zurückgezogen wird.

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B+E einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt.

 

Wenn Sie nunmehr in Ihrem Einspruch anführen, dass Sie vor Ablauf der Befristung um Verlängerung des Führerscheines angesucht haben und Ihnen eine Bestätigung gemäß § 8 Abs.5 erster Satz FSG mit Gültigkeit bis 09.06.2009 ausgestellt wurde. Seitens der Bearbeiterin wurden Sie jedoch nicht auf die Befristung hingewiesen.

 

Ihre Einspruchsangaben können seitens der hs. Behörde nicht als Entschuldigungsgrund angesehen werden, da Ihrerseits die Bestätigung übernommen wurde und auf dieser die Gültigkeit bis 09.06.2009 eindeutig ersichtlich ist.

 

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1991 bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird von folgender Schätzung ausgegangen:

 

Einkommen: mtl. 1.300 Euro netto, Sorgepflicht: keine, Vermögen: keines;

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbereich gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht zu berücksichtigen."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung wird folgendes ausgeführt:

"1.) Am 20.4.2011 wurde meiner ausgewiesenen Rechtsvertreterin das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96642296-2009 Dae/Pi, zugestellt, mit welchem mir vorgeworfen wird, ich hätte das Fahrzeug, einen Kia Sephia, silber, mit dem amtlichen Kennzeichen X am 25.8.2009 um 11:30 Uhr im Gemeindegebiet von Traun, nämlich auf der Wilhelm Angerstraße, gelenkt, obwohl ich nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen wäre.

 

Dadurch hätte ich eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG zu verantworten und wäre über mich eine Geldstraße von € 365,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Std., zu verhängen, dies zuzüglich eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 36,50.

 

2.) Gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, zugestellt am 20.4.2011, erhebe ich innert offener Frist

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, wobei ich das Straferrkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, zugestellt am 20.4.2011, seinem gesamten Inhalt nach anfechte und stelle nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, zugestellt am 20.4.2011, als nichtig aufheben und das Verfahren einstellen,

 

in eventu,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, zugestellt am 20.4.2011, auf Grund einer Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen,

 

in eventu

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, zugestellt am 20.4.2011, wegen Rechtswidriggkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen,

 

in eventu

 

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, zugestellt am 20.4.2011, aufheben und die Saache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz verweisen,

 

in eventu

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, zugestellt am 20.4.2011, dahingehend abänndern, dass von der Verhängung einer Strafe unter Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG abgesehen wird,

 

in eventu

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge die Höhe der mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft LinzzLand vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, zugestellt am 20.4.2011, verhängten Geldstrafe angemessen herabsetzen.

 

3.) Meine Anträge begründe ich, wie folgt:

 

Hinsichtlich des dem angefochtenen Straferkenntnis vorausgegangenen Sachverhalts führe ich nachstehendes aus:

 

Auf Grund eines Jahre zurückliegenden Arbeitsunfalles verfüge ich über einen befristeten Führerschein, welchen ich mir jeweils verlängern lasse. Die jeweiligen Ablauffristen des Führerscheins kalendiere ich mir sehr genau und habe ich in der Vergangenheit nie verabsäumt, die Verlängerung meines Führerscheins zu beantragen.

 

Dieser wurde auch jeweils verlängert, da es zu keiner Verschlechterung meines Gesundheitszustandes gekommen war.

 

Nachdem die letzte Befristung meines Führerscheins zum 9.3.2009 ausgelaufen wäre, habe ich mich am 2.3.2009 zur Bezirkshauptmannschaft Linz-Land begeben, um dort einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung meines Führerscheins einzubringen.

 

Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau X, habe ich auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich hinsichtlich der beizubringenden Befunde erst am 6.7.2009 einen Augenarzttermin bekommen habe und am 14.9.2009 der Termin bei der Amtsärztin stattfinden wird.

 

Diese Termine habe ich auch ordnungsgemäß wahrgenommen.

 

Daher war der zuständigen Sachbearbeiterin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung meines Führerscheins hinlänglich bekannt, dass ich erst 4 Monate nach meinem Verlängerungsantrag den Augenarzttermin und mehr als ein halbes Jahr danach den Termin bei der Amtsärztin wahrnehmen werde können.

 

 

Im Rahmen des Gesprächs mit Frau X wurde ich zwar darauf aufmerksam gemacht, dass ich den Antrag rechtzeitig eingebracht habe und ich - wie auch die vorangegangenen Male - eine Bestätigung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs erhalte, um bis zur Entscheidung über meinen Antrag mobil zu sein, jedoch wurde ich über eine zeitliche Befristung dieser Bestätigung nicht aufgeklärt und vermeinte ich daher, dass dies jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder meinem Verlängerungsantrag Gültigkeit habe.

 

Wäre ich hierüber entsprechend informiert worden, hätte ich mir den diesbezüglichen Termin - wie auch alle anderen Termine - entsprechend kalendiert und hätte ich zur gegebenen Zeit neuerlich bei der erkennenden Behörde vorgesprochen.

 

Da es sich bei Frau X um ein mit den diesbezüglichen Normen bestens vertrautes Verwaltungsorgan handelt, habe ich ihren diesbezüglichen Ausführungen "blind" vertraut.

 

Aus diesem Grunde habe ich die mir ausgehändigte Bestätigung zwar angesehen, jedoch nicht vollständig durchgelesen, und habe ich diese auch anlässlich des Verkehrsunfalls im guten Glauben, ich wäre nach wie vor zum Lenken eines Fahrzeugs befugt, vorgewiesen, woraufhin mir der einschreitende Beamte mitteilte, dass mein Führerschein ungültig wäre, da am 9.6.2009 eine Befristung abgelaufen wäre.

 

Dass ich am 25.8.2009 tatsächlich vermeinte, im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, zumal ich die mir ausgestellte Bestätigung auch in Händen hatte, ist auch durch meine diesbezügliche Verantwortung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten ausreichend dokumentiert.

 

Nachdem ich der o. a. Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land meine bereits fixierten Arzttermine ebenfalls zur Kenntnis gebracht habe und mir in weiterer Folge mitgeteilt wurde, dass die Bestätigung bis zur Wiedererteilung bzw. Entscheidung über meinen Verlängerungsantrag Gültigkeit hat, habe ich aus meiner Sicht alles Mögliche und mir Zumutbare getan, um allfällige Wissensdefizite auszugleichen.

 

Dass es sich um eine unvollständige bzw. unrichtige Auskunft handeln könnte, war für mich nicht ersichtlich und wurde ich auch nicht über die zeitliche Befristung der mir seitens Frau X ausgehändigten Bestätigung aufgeklärt.

 

Nachdem ich zum Zeitpunkt der oben angeführten AntragsteIlung (2.3.2009) nicht anwaltlich vertreten war, wäre die Verwaltungsbehörde mir gegenüber auch verpflichtet gewesen, mich über das weitere Procedere eingehend aufzuklären, zumal mir nicht bewusst war, dass die ausgestellte Bestätigung ebenfalls befristet sein kann und mir hieraus ein - wie auch immer gearteter - Rechtsnachteil erwachsen könnte.

 

Daher wurden mir die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen nicht erteilt, wurde ich über diese bzw. die damit verbundenen Rechtsfolgen - auch im Sinne einer Unterlassung - keinesfalls belehrt und wurde somit der sich aus § 13 a AVG sowie § 43 Abs. 3 BDG ergebenden Manuduktionspflicht seitens des o. a. Verwaltungsorgans nicht entsprochen.

 

Nachdem ich daher zum o. a. Unfallzeitpunkt jedenfalls vermeinte, über eine rechtsgültige Bestätigung, die mich zum Lenken eines Kraftfahrzeugs berechtigt, zu verfügen, mangelt es der mir nun zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bereits an der subjektiven Tatseite und ist auch der für eine Verwaltungsübertretung erforderliche Schuldbegriff nicht erfüllt, da der Tatvorsatz sowie das Unrechtsbewusstsein fehlt und auch davon auszugehen ist, dass ein Tatbildirrtum, ein direkter Verbotsirrtum sowie auch ein Strafausschließungsgrund, zusammengefasst somit keine Verwaltungsübertretung, vorliegt.

 

In weiterer Folge wurde meinem Antrag um Verlängerung meiner Lenkerberechtigung erneut stattgegeben.

 

Beweis:

- Einvernahme des Berufungswerbers

- aktuelle Führerscheinkopie

 

Weiters haften dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.4.2011, GZ VerkR96-42296-2009 Dae/Pi, aus den nachstehenden Gründen

 

auch Verfahrensverstöße/inhaltliche Rechtswidrigkeiten an:

 

a) Mangelhafte Begründung des Straferkenntnisses:

 

Da nach § 58 Abs. 2 AVG Bescheide zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und über Einwendungen und Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, denn wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat, muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, mit welchen Erwägungen die erkennende Behörde zur Einsicht gelangte, dass eben dieser Sachverhalt vorliegt und mit welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete.

 

Zu all dem ist die Benennung jener Person gegenüber der die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ein notwendiges Inhaltserfordernis individuellen Verwaltungsaktes, somit ein konstituierendes Bescheidmerkmal (Antoniolli-Koja, Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 272; Walter Mayer, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 5. Auflage, Rz 41/1; Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, Entscheidung 31 ff zu § 59 AVG) , und fehlt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ZI. 90/17/0385, einer Erledigung dann der Bescheidcharakter, wenn der Adressat des Bescheides in dessen Spruch nicht bezeichnet wird. Nachhdem dies zur absoluten Mangelhaftigkeit des erlassenen Bescheides führt, ist der Bescheidadressat daher im Spruch zwingend anzuführen.

 

Daher muss die Begründung eines Bescheides in einer solchen Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, für den Adressaten als auch den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar erscheint (VwGH ZI. 94/13/0200) und stellt die Begründung eine zentrale Bedeutung für die Tragfähigkeit eines Bescheides im Sinne ihrer Eignung, die Gesetzmäßigkeitskontrolle vornehmen zu können, dar.

 

Somit muss der Begründung jener Sachverhalt entnommen werden können, den die Behörrde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, und ist dieesem Erfordernis durch eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung zu entsprechen, wofür hiezu Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sind.

 

All diesen Verfahrensvorschriften hat die erkennende Behörde jedoch zuwider gehandelt, da sie im Spruch des nun angefochtenen Straferkenntnisses weder meinen Namen nennt noch der ihr obliegenden Begründungspflicht nachkommt, denn der Begründung kann man zwar den Verfahrensablauf entnehmen, jedoch sind dort keine Sachverhaltsdarstellungen, nämlich, dass ich vor dem gegenständlichen Verlängerungsantrag im Besitz eines gültigen und befristeten Führerscheins war, ich fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt habe, mir eine Bestätigung zum Weiterlenken des Fahrzeugs erteilt und mir diesbezüglich seitens der zuständigen Sachbearbeiterin auch berichtet wurde, dass diese bis zur Erledigung meines Verlängerungsantrages gilt, zu entnehmen.

 

Daher kann der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnommen werrden, welchen Sachverhalt die erkennende Behörde dem gegenständlichen Straferkenntnis überhaupt zu Grunde gelegt hat und was mir im Konkreten vorgeworfen wird.

 

Weiters führt die erkennende Behörde zwar aus, dass es auf Grund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses der Behörde zweifelsfrei als erwiesen erscheine, dass ich die mir angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe, woraus dies die erkennende Behörde ableitet, ist der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu entnehmen und hat es die erkennende Behörde nach meiner am 19.11.2009 eingebrachten Stellungnahme nicht einmal für erforderlich gehalten, mich zu dem mir vorgeworfenen Tatvorwurf einzuvernehmen.

 

Daher lässt die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Gesetzmäßigkeitskontrolle zu und ist der Bescheid somit auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet. Da auch mein Name im Spruch des Straferkenntnisses nicht angeführt ist, haftet diesem auch eine Nichtigkeit an.

 

Überdies stellt die Aneinanderreihung der verba legalia - in diesem Falle des § 1 Abs. 3 FSG sowie des § 19 VStG - keine tragfähige Begründung eines Bescheides dar.

 

Daher hätte die erkennende Behörde im Rahmen der Begründung darlegen müssen, welches Verhalten die Behörde zum Tätigwerden veranlasste, was mir im Konkreten vorgeworfen wird, wie die erkennende Behörde ohne hiefür vorliegende Beweisergebnisse und ohne Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei von einer Verwaltungsübertretung ausgehen kann, etc.

 

All dies kann der Begründung nicht entnommen werden, sodass auch dem Begründungsgebot zuwider gehandelt wurde.

 

Daher lässt die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine Gesetzmäßigkeitskontrolle zu und ist der Bescheid somit auch mit einem wesentlichen Begründungsmangel behaftet. Da auch mein Name im Spruch des Straferkentnisses nicht angeführt ist, haftet diesem auch eine Nichtigkeit an.

 

b) Verstoß gegen das amtswegige Verfahren und den Grundsatz des Parteiengehörs:

 

Überdies obliegt es der erkennenden Behörde nach § 37 AVG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien auch Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

 

Diesbezüglich sind zwei Prozessgrundsätze, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Parteiengehörs, anzuwenden.

 

Nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit hat die Behörde von Amts wegen den wahren Sachverhalt festzustellen, alle für das Verfahren relevanten Beweise einzuholen und ist der Partei im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch das Recht auf Gehör einzuräumen, sodass diese die Möglichkeit hat, alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkt unterstützt und hat sich die Behörde in weiterer Folge sodann mit dem vollständigen Vorbringen der Partei auseinander zu setzen.

 

Beiden dem Zweck des Ermittlungsverfahrens dienenden Grundsätzen hat die erkennende Behörde jedoch zuwider gehandelt, denn diese hätte mich im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zum gegenständlichen Tatvorwurf, nämlich wann ich den Verlängerungsantrag gestellt habe, wann mir die Bestätigung zum Weiterlenken erteilt und welche Informationen mir diesbezüglich erteilt wurden, etc., einvernehmen müssen.

 

Dies ist jedoch ebenfalls unterblieben und lag der erkennenden Behörde lediglich meine am 19.11.2009 eingebrachte Stellungnahme vor. Seither hat die erkennende Behörde mit mir nicht mehr Kontakt aufgenommen.

 

Wäre die erkennende Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungsverpflichtung nachgekommen und hätte sie mich zum Sachverhalt einvernommen, hätte ich ihr all dies eingehend darlegen können. Dies ist jedoch offensichtlich in vorgreifender Beweiswürdigung unterblieben.

 

Daher war es der erkennenden Behörde auch nicht möglich, den Vorfall vom 25.8.2009 zu hinterfragen und konnte ich ihr daher auch den gegenständlichen Ablauf, nämlich dass ich die Verlängerung meines befristeten Führerscheins fristgerecht beantragt hatte, ich der zuständigen Sachbearbeiterin auch die bereits fixierten Arzttermine berichtete, mir die Bestätigung zum Weiterlenken ausgestellt und ich darüber informiert wurde, dass diese bis zur Entscheidung über meinen Antrag gelten soll, ich hierauf vertraute, und mir in weiterer Folge der Führerschein antragsgemäß erteilt wurde, nicht zur Kenntnis bringen.

 

Beweis:

- Einvernahme der Berufungswerbers

 

Da somit den wesentlichen Grundsätzen des Ermittlungsverfahrens zuwidergehandelt wurde, war es der erkennenden Behörde auch nicht möglich, auf Grund eines solch mangelhaften Verfahrens einen abschließenden Sachverhalt festzustellen und ist dieses Verfahren daher auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, wobei die gegenständliche Vorgangsweise der erkennenden Behörde auch auf eine gleichheitswidrige und damit willkürliche Vollziehung hindeutet.

 

c) Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung:

 

Nachdem die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und auch nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und diesbezüglich alle ihr vorliegenden Beweisergebnisse einzubeziehen hat, hätte sie auch mein Vorbringen in der Stellungnahme vom 19.11.2009 entsprechend berücksichtigen und auch die Tatsache, dass ich seit Jahren einen befristeten Führerschein habe, welcher mir jeweils problemlos verlängert wurde, ich fristgerecht einen weiteren Verlängerungsantrag eingebracht habe und mir die o. a. Bestätigung sowie die o. a. Information erteilt worden war, etc. mit einbeziehen müssen, denn hieraus hätte sich ergeben, dass ich weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zu verantworten habe.

 

Da dies jedoch unterblieben ist, können der Begründung des angefochtenen Bescheides nun weder Tatsachenfeststellungen noch diesbezügliche Erwägungen der Behörde entnommen werden, jedoch hätte eine "freie Beweiswürdigung" erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen dürfen.

 

Da die erkennende Behörde es jedoch unterlassen hat, eine vollständige Beweiserhebung vorzunehmen, zeigt sich schon hieraus, dass eine vorgreifende Beweiswürdigung vorliegen muss und haftet dem Verfahren somit auch ein weiterer wesentlicher Mangel an.

 

d) der angefochtene Bescheid steht mit dem Gesetz im Widerspruch:

 

Nach § 1 Abs. 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeugs und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in Fällen des Abs. 5. nur zulässig, mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Nachdem ich über einen gültigen, befristeten Führerschein verfüge, der mir auf Grund meines gleich bleibenden Gesundheitszustandes auch immer jeweils verlängert wurde und mir seitens der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau X, die bereits eingangs erwähnte Bestätigung zum Weiterlenken des Kraftfahrzeugs erteilt wurde, ich jedoch ihrerseits nicht im Entferntesten darauf hingewiesen wurde, dass diese Bestätigung auch befristet ist, Frau X auch die jeweiligen Arzttermine bereits bekannt waren, sie bereits hieraus hätte ableiten können, dass diese jedenfalls nach der - wie sich später herausgestellt hat - auch zeitlich befristeten Gültigkeitsdauer der Bestätigung zum Weiterlenken des Fahrzeugs liegen, und somit innert der Gültigkeitsdauer der Bestätigung nicht mit einer Erledigung meines Verlängerungsantrages zu rechnen ist, hätte sie mich jedenfalls eindringlich darüber in Kenntnis setzen müssen, dass die Bestätigung zum Weiterlenken zeitlich befristet ist.

 

Dies ist gegenständlich jedoch unterblieben, sodass das erwähnte Organ der erkennenden Behörde die Pflicht zur Auskunftserteilung, die ein subjektiv öffentliches Recht jedes Bürgers darstellt, verletzt hat und ist bei der Auslegung des Begriffes "Auskunft" im Sinne des Art. 20 Abs. 4 BVG überdies davon auszugehen, dass damit auch eine Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde geschaffen werden soll. Daher muss man von der Verpflichtung der Behörde ausgehen, eine dem Begehren des jeweiligen Bürgers entsprechende und auch inhaltlich richtige Auskunft zu geben (1 Ob 46/00x mwH).

 

Nachdem jedes Verwaltungsorgan somit zu einer vollständigen und richtigen Auskunft hinsichtlich der Anliegen der jeweiligen Bürger verpflichtet ist, konnte auch ich davon ausgehen, dass die mir erteilte Auskunft von Frau X, dass die Bestätigung bis zur bescheidmäßigen Erledigung meines Antrags auf Verlängerung meiner Lenkerberechtigung Gültigkeit hat, richtig ist, sodass ich mir einerseits eine vollständige und richtige Auskunft erwartete und hierauf auch vertrauen durfte, zumal das erwähnte Organ auch ständig mit derartigen Angelegenheiten betraut ist.

 

Da ich mit dem Gang zur Behörde und Bekanntgabe meiner jeweiligen Arzt- bzw. Untersuchungstermine auch das mir Mögliche und Zumutbare getan habe, um meine - das Führerscheingesetz betreffende - Wissensdefizite auszugleichen, mir die bereits erwähnte Auskunft erteilt worden war, auf die auch vertrauen durfte, habe ich auf diese - wie sich später herausstelle - unrichtige und auch unvollständige Auskunft vertraut, sodass mir dies nun nicht zum Nachteil gereichen und die erkennende Behörde hieraus somit kein Verschulden meiner Person ableiten kann.

 

Nachdem daher auf Grund der mir erteilten Auskunft des zuständigen Verwaltungsorgans, auf welches ich auch vertrauen durfte, weder die objektive noch die subjektive Tatseite der mir angelasteten Norm erfüllt ist, somit auch der für eine Verwaltungsübertretung erforderliche Schuldbegriff nicht erfüllt, da an am Tatvorsatz sowie dem Unrechtsbewusstsein mangelt und auch davon auszugehen ist, dass ein Tatbildirrtum, ein direkter Verbotsirrtum sowie auch ein Strafausschließungsgrund, zusammengefasst daher keine Verwaltungsübertretung vorliegt, wird schon dies die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses zur Folge haben.

 

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass - wie bereits oben ausgeführt - die erkennende Behörde auch keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die sie nun der anzuwendenden Rechtsnorm unterstellen könnte, sodass mangels Tatsachenfeststellungen auch keine rechtliche Beurteilung des - nicht vorhandenen - Sachverhalts möglich ist.

 

Daher ist der angefochtene Bescheid auch mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts behaftet. Überdies hätte die erkennende Behörde - sofern sie eine Verwaltungsübertretung, die aus meiner Sicht nicht vorliegt, bejaht hätte - auf Grund meiner Verantwortung in der Stellungnahme vom 19.11.2009 ein geringfügiges Verschulden und dass die Folgen unbedeutend sind, ersehen können, sodass die erkennende Behörde auch von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch hätte machen müssen.

 

Weißkirchen, am 3.5.2011                                                                            X"

 

 

2.1. Damit vermag weder eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides  noch ein fehlendes Verschulden, aber auch kein entschuldbarer Rechtsirrtum dargetan werden!

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes.  

Beigeschafft wurde die dem Berufungswerber als Führerscheinersatz ausgestellte Bestätigung, sowie ein aktueller Auszug aus dem Führerscheinregister.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden sowohl der Berufungswerber als auch dessen Ehefrau, die wegen Überlassung ihres KFZ an ihren Gatten als eine Person ohne Lenkberechtigung ebenfalls bestraft wurde, zum Sachverhalt befragt.

Beide Verfahren wurden wegen des untrennbaren Sachzusammenhangs zusammen geführt, wobei gegen die Zulassungsbesitzerin unter der AZ: VwSen-166042 von h. eine gesonderte Berufungsentscheidung ergeht.

Die belangte Behörde nahm an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teil.

 

 

3.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens räumte der Berufungswerber die Kenntnis über die Befristung seiner Lenkberechtigung ein. Ebenfalls waren ihm die Gründe der Befristung und die Voraussetzung der Vorlage von Gutachten für die Verlängerung seiner u.a. wegen einer Sehschwäche befristeten Lenkberechtigung evident. Schließlich hatte er auch die ihm von der Behörde nach fristgerechter Antragstellung auf Verlängerung der Lenkberechtigung ausgestellte Bestätigung  und deren darauf klar ersichtliche Gültigkeit  bis zum 9.6.2009 eigenhändig unter Beifügung seiner Unterschrift übernommen. Offenbar beachtete er das Datum nicht, sodass auch deren Gültigkeit noch vor Beibringung der für die Verlängerung der Lenkberechtigung erforderlichen Gutachten endete.

Seiner in diesem Zusammenhang ebenfalls bestraften Ehefrau war die Befristung an sich bekannt,  nicht jedoch das Datum des Ablaufes auch der dem Berufungswerber ausgestellten Bestätigung. Ihr war zu glauben, dass ihr betreffend die verfahrensgegenständliche Fahrzeugüberlassung kein Schuldvorwurf zu machen ist.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte wohl auch der Berufungswerber durchaus glaubhaft, dass ihm dieses Datum entgangen sein dürfte, sodass letztlich auch seine Frau vom Ablauf dieses Dokumentes und seiner ab diesem Datum endgültig abgelaufenen Lenkberechtigung keine Kenntnis hatte.

Andererseits vermochte er aber nicht überzeugend darzutun, dass ihm in der Unkenntnis seiner mit dem zuletzt genannten Datum endgültig abgelaufenen Lenkberechtigung ein Verschulden nicht getroffen hätte. Letztlich muss doch von jedem Führerscheinbesitzer erwartet werden können, dass dieser sich über den Ablauf seiner Berechtigung informiert hält, was für den Zeitpunkt der Unfallfahrt am 25.8.2009 der Berufungswerber offenbar schuldhaft unterlassen hat.

Mit seiner Verantwortung vermochte er weder ein fehlendes Verschulden seinerseits, aber insbesondere auch kein schuldhaftes Informationsdefizit seitens der Behörde aufzuzeigen, wenngleich ihm zu Gute zu halten ist, dass er sich um die Beibringung der Gutachten bemühte, wobei offenbar erst ab 26. Jänner 2010 die Voraussetzungen für die abermals befristete Wiedererteilung bis zum 20. Jänner 2015 vorgelegen sind. Was letztlich einer zeitgerechten Verlängerung entgegen wirkte konnte im Rahmen der Berufungsverhandlung mangels Teilnahme der Behörde erster Instanz nicht geklärt werden.

Die Fahrt ohne Lenkberechtigung am 25.8.2009 tätigte der Berufungswerber zumindest in fahrlässiger Weise. Objektiv beurteilt hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit vom Ablauf auch seiner Bescheinigung iSd § 8 Abs.5 FSG jedenfalls Kenntnis haben müssen.

Das Berufungsvorbringen erwies sich daher in diesem substanziellen Punkt als nicht stichhaltig.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

Auch die dem Berufungswerber über dessen rechtzeitig gestellten Antrag am 2.3.2009 iSd § 8 Abs.5 FSG bis zum 9.6.2009 als Ersatz für die Lenkberechtigung ausgestellte Bescheinigung war zum Zeitpunkt dieses Vorfalls längst erloschen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Das Führerscheingesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 1. Satz VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz VStG dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt). 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass er von der Befristung seiner Lenkberechtigung wusste und sich bei gehöriger Aufmerksamkeit auch von Dauer der Gültigkeit der ihm ausgestellten Bestätigung betreffend die Erstreckung der Gültigkeitsdauer der Lenkberechtigung nur unschwer hätte überzeugen können. Er hätte nur diese wenige Zeilen umfassende Bestätigung lesen müssen. Wenn er dies nicht tat, gründet alleine darin eine von ihm zu vertretende Fahrlässigkeit. Für das allfällige Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums brachte der Berufungswerber nichts vor, noch fanden sich diesbezüglich irgendwelche Anhaltspunkte.

 

 

5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Lenken ohne Lenkberechtigung – selbst wenn hier die Voraussetzungen für die Wiedererteilung im Nachhinein betracht vorlagen – ist ein nicht bloß unbedeutender Regelverstoß zu erblicken. Die Rechtsordnung sieht vor nur entsprechend sachlich befähigte und berechtigte  Personen am Verkehr teilnehmen zu lassen, wobei nach dem Ablauf einer Berechtigung diese Befähigung als nicht gesichert gilt und demnach der mit der Übertretung verbundene Unwert als nicht bloß unbedeutend zu sehen ist. Auch das Verschulden ist hier zumindest auf der Stufe der groben Fahrlässigkeit anzunehmen, weil es nur schwer begreiflich ist, dass hier der Berufungswerber die im Text in Fettschrift und unterstrichen hervorgehoben angeführte Frist auf der ihm ausgestellten Bestätigung  schlichtweg übersehen konnte.

 

Im Verfahren traten im übrigen weder erschwerende noch mildernde Umstände zu Tage. Angesichts eines zumindest durchschnittlichen Einkommens, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten kann der hier im Ergebnis ausgesprochenen Mindeststrafe objektiv nicht entgegen getreten werden.

Für die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG finden sich keine der vom Gesetz geforderten inhaltlichen Voraussetzungen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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