Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110991/7/Kl/Pe

Linz, 17.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.2.2011, VerkGe96-46-2010/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.5.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift um die Zitierung „§ 7 Abs.2 Z2“ zu ergänzen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 160 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.2.2011, VerkGe96-46-2010/DJ, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 64 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z11 und Abs.3 und § 7 Abs.2 GütbefG 1995 verhängt, weil er als verantwortlicher Inhaber des Güterbeförderungsunternehmens „x“ in x, xstraße x, Deutschland, folgende Übertretung (wie von Organen des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle Flughafen Linz, am 19.10.2009, um 15.40 Uhr auf dem Rastplatz Allhaming von Linz kommend in Richtung Salzburg fahrend, Bezirk Linz-Land, Österreich, anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt wurde) des Güterbeförderungsgesetzes zu verantworten hat:

Die „x“ in x, xstraße x, hat am 19.10.2009 als Unternehmerin mit einem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen: x) und einem Anhänger (amtl. Kennzeichen x) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 t durch den Bw als Lenker einen gewerblichen Gütertransport (verschiedene Waren) von der x Gesellschaft mbH in x, Österreich, zur x Gesellschaft mbH in x, Österreich, und somit als Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt (Kabotage), durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt im Sinne der Kabotagekontrollverordnung mitgeführt wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Firma x diese Tour an den Auftraggeber in Rechnung gestellt habe und vergütet habe. Der Bw habe lediglich einen geringen Anteil für die Fahrertätigkeit erhalten. Auch könne er die hohe  Strafe nicht bezahlen, da er auf ein monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro komme, wovon er 509 Euro Miete und 50 Euro Energiekosten bezahlen müsse und überdies für eine unterhaltspflichtige Tochter sorgepflichtig sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.5.2011. Der nachweislich geladene Bw ist unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge x vom Zollamt x, Zollstelle x, geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 19.10.2009 um 15.40 Uhr wurde durch den Bw als Unternehmer und Lenker ein gewerblicher Gütertransport mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen x und dem Anhänger mit dem Kennzeichen x mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 t von der x Gesellschaft mbH in x zur x Gesellschaft mbH in x durchgeführt. Es wurden verschiedene Waren in Österreich be- und entladen. Der Transport wurde durch die mitgeführten Lieferscheine bestätigt. Die Zulassungsscheine von Zugmaschine und Anhänger weisen die Firma x, xstraße x, x, als Zulassungsbesitzer aus. Auf dem Transport wurde eine gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nummer x, ausgestellt auf die x, xstraße Nr. x, x, gültig vom 7.1.2006 bis 6.1.2011, durchgeführt. Kontrollblätter für die Kabotagefahrt wurden nicht mitgeführt. Sie konnten daher trotz Verlangens nicht bei der Anhaltung vorgewiesen werden.

Im Akt liegt ein Mietvertrag zwischen der Firma x, xstraße x, x, und der x, Inhaber x, xstraße x, x, mit einer Mietdauer von 1.3.2009 bis 31.5.2009 vor. Der Vertrag wurde am 1.3.2009 unterzeichnet und wirksam. Gemäß Punkt 2 der Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag gilt die Mietdauer für den vereinbarten Zeitraum. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um drei Monate, sollte der Vertrag nicht zum Ende der Mietdauer, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich gekündigt werden. Gemäß Punkt 11 der Vertragsbestimmungen sind Fahrten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht erlaubt. Bei einer Grenzüberschreitung hat der Mieter die gültigen devisen-, zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu beachten und ist für deren Einhaltung verantwortlich.

Gemäß den vom Bw vorgelegten Rechnungen wurde der Transport von x nach x zunächst von der x der x GmbH & Co.KG in x in Rechnung gestellt. Die x hat ihrerseits den Transport der x mit Rechnung vom 13.11.2009 in Rechnung gestellt. Es ist daher klar erwiesen, dass der Gütertransport durch die x durchgeführt wurde und hierfür die angemieteten Fahrzeuge verwendet wurden.

Mit Beschluss des Amtsgerichtes x vom 21.1.2010 wurde über den Bw das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen den Bw liegt eine rechtskräftige Verwaltungsvorstrafe nach dem Güterbeförderungsgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vor.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 96/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist strafbar nach Abs.1 Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher erwiesen, dass der Bw als Beförderungsunternehmer mit dem Sitz in Deutschland am 19.10.2009 eine gewerbliche Güterbeförderung mit Be- und Entladeort innerhalb Österreichs (Kabotage) durchgeführt hat und dabei nicht dafür Sorge getragen hat, dass ein ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Im Grunde der erwiesenen Sachverhaltsfeststellungen ist aber der Einwand des Bw, dass nicht er die Güterbeförderung durchgeführt habe, nicht zu bestätigen, zumal aufgrund der vorliegenden Papiere, die vom Bw selbst vorgelegt wurden, einwandfrei erwiesen ist, dass er als Unternehmer die Fahrt durchgeführt hat, auf eigene Rechnung ausgeführt hat und auch entsprechend Rechnung gelegt hat. Die erforderlichen Fahrzeuge wurden von ihm entgeltlich angemietet. Es wurde daher der Transport nicht von der vom Bw genannten x durchgeführt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes trifft die Verpflichtung, für das Mitführen des ordnungsgemäß ausgefüllten Kontrollblattes zu sorgen, den Transportunternehmer, der die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung veranlasst. Dabei muss es sich nicht notwendiger Weise um den Zulassungsbesitzer handeln (VwGH 27.1.2011, Zl. 2010/05/0021).

Als Unternehmer und Inhaber des Gewerbebetriebes hat der Bw die Verwaltungsübertretung auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht aus.

 

Der Bw hat kein Vorbringen gemacht und auch keine Beweismittel benannt oder Beweisanträge gestellt, die mangelndes Verschulden nachweisen können. Vielmehr hat der Bw zum Verschulden nichts ausgeführt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist ebenfalls ein Ungehorsamsdelikt, sodass Fahrlässigkeit im Grunde der zitierten Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG vom Gesetz vermutet wird. Es liegt daher zumindest fahrlässige Tatbegehung vor.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Wenn der Bw seine Insolvenz sowie auch die Sorgepflicht für eine Tochter geltend macht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Umstände bereits in erster Instanz bekannt waren und auch der Strafbemessung zugrunde gelegt wurden. Die belangte Behörde hat weiters Unbescholtenheit des Bw zugrunde gelegt. Im Übrigen hat sie auch auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.453 Euro hingewiesen, welche aber unter Anwendung des § 20 VStG unterschritten wurde.

Es konnte daher auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Es ist die belangte Behörde zu Recht von der gesetzlichen Mindeststrafe ausgegangen. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Als einziger Milderungsgrund liegt die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt vor. Weitere Milderungsgründe hat der Bw auch in der Berufung nicht geltend gemacht und kamen nicht hervor. Da im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gilt, war von den von der Erstbehörde festgestellten Umständen auszugehen und ist die nunmehr durch die außerordentlichen Milderung festgelegte Geldstrafe zu bestätigen. Eine weitere Herabsetzung ist aber im Grunde des § 20 VStG nicht mehr möglich. Im Übrigen ist der Bw darauf hinzuweisen, dass auch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auch die Mittellosigkeit nicht vor der Verhängung einer Strafe schützt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mehrmals rechtskräftig festgestellt.

Geringfügigkeit des Verschuldens liegt hingegen nicht vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

Die Spruchkorrektur ist in den gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, dass gemäß § 54 Abs.3 VStG bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein angemessener Aufschub oder die Teilzahlung der Strafe beantragt und bewilligt werden kann.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 160 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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