Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281309/22/Kl/Pe

Linz, 28.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzende Mag. Michaela Bismaier, Berichterin Dr. Ilse Klempt, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.2.2011, GZ. 4091/2010, eingeschränkt auf das Strafausmaß, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.5.2011 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 57 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 250 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.2.2011, GZ. 4091/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 69 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs.1 Z19 und 60 Abs.1 ASchG verhängt, weil der Beschuldigte, Herr x, geboren am 19.1.1961, wohnhaft: x, x, folgende Verwaltungsübertretung als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der x GmbH für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für den Bereich „Roheisen“ (Kokerei, Erzvorbereitung Sinteranlage, Hochofenanlage I und II, Hüttenbaustoffe, Kalkwerk x) zu vertreten hat:

Die x GmbH hat am 19.1.2010 als Arbeitgeber in ihrer Arbeitsstätte x, x x, den Arbeitsvorgang „Kontrolle der Führung der Stützrollen am ‚Dach’ eines Kokskuchenführungswagens“ nicht so gestaltet, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit des Arbeitnehmers erreicht wurde.

Der Arbeitnehmer x wurde mit der Überprüfung des Kokskuchenführungswagens Nr. 8 beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, die Führung der vier Stützrollen am „Dach“ des Wagens beim Fahren von Ost nach West zu kontrollieren. Zu diesem Zweck musste er die Leiter zum Dach des Wagens besteigen, um einen Blick auf die Rollen zu bekommen, wobei sein Kopf und ein Teil des Oberkörpers über das Fahrzeugprofil hinausragten. Aufgrund der vorgegebenen Fahrtrichtung von Ost nach West ergab sich eine Blickrichtung entgegen der Fahrtrichtung. Als der Wagen zu der Stelle gelangte, an der die zwei Eisen-I-Träger der Reingasleitung bis auf wenige Zentimeter an der Kokskuchenführungswagen-Konstruktion heranreichten, konnte dies der Arbeitnehmer aufgrund der vorgegebenen Blickrichtung nicht wahrnehmen und wurde zwischen Träger und Wagen tödlich verletzt.

Der Arbeitsvorgang wurde nicht so gestaltet, dass ein wirksamer Schutz des Arbeitnehmers erreicht wurde, da

·         die Kontrollfahrt entgegen der Blickrichtung des Arbeitnehmers durchgeführt wurde, sodass von diesem die Annäherung an das Hindernis nicht bemerkt werden konnte,

·         das Besteigen der Aufstiegsleiter vom oberen Standplatz des Wagens auf das Dach nicht durch technische Schutzeinrichtungen verhindert war, obwohl im Bereich der Dachfläche des Wagens sich Quetsch- und Scherstellen zwischen den Konstruktionsteilen und den Walzeneinzugsstellen und nicht isolierte elektrische Leitungen zwischen Führungsrollen und Führungsschiene befanden,

·         keine Möglichkeit bestand, die Maschine vom oberen Bedienungsplatz (obere Standfläche) durch Notausschaltvorrichtung auszuschalten,

·         keine Sichtverbindung zwischen dem Fahrer der Maschine und dem Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestand.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zunächst zur Gänze dem Grunde und der Höhe nach angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall um Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten des Kokskuchenführungs­wagens bzw. der zugehörigen Schienenanlage handelte, wobei der Kabelwagen als Ersatzgerät für die Koksüberleitungsmaschine verwendet wurde und somit nur bei Ausfall der Koksüberleitungsmaschine zum Einsatz gekommen sei. Dem Beschuldigten sei nicht vorwerfbar, dass die Kontrollfahrt entgegen der Blickrichtung des Arbeitnehmers durchgeführt wurde, zumal eine Kontrollfahrt in die Gegenrichtung nicht zielführend gewesen wären. Auch sei mittels Tippbetrieb, also mit nur sehr langsamer Schrittgeschwindigkeit gefahren worden. Eine Sichtverbindung zwischen Fahrer der Maschine und Arbeitnehmer bestand nicht, jedoch sei eine akustische Verständigung zwischen Fahrer und Arbeitnehmer ohne Probleme möglich gewesen. Eine Überprüfung des Kokskuchenführungswagens von Ost nach West sei bisher noch nie vorgekommen. Die x GmbH verfüge über ein umfangreiches Sicherheitssystem, wobei Gefahrenstellen immer wieder evaluiert werden. Darüber hinaus würden genaue Unterweisungen stattfinden. Auch finden ständig Kontrollen statt. Es werden die Arbeitnehmer in Sicherheitsviertelstunden und Sicherheitsaudits immer wieder auf die Sicherheitsvorschriften aufmerksam gemacht. Es habe sich um eine ungünstige Verkettung von Umständen gehandelt und sei ein allfälliges Verschulden des Beschuldigten äußerst gering. Es werde daher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe, in eventu die Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere auch in den dem erstbehördlichen Akt angeschlossenen Akt der Staatsanwaltschaft Linz zu x. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 4.5.2011 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Der Bw ist zur Verhandlung nicht erschienen, er hat durch den Rechtsvertreter teilgenommen. Weiters hat eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates teilgenommen. Es wurde der geladene Zeuge x vom Arbeitsinspektorat x einvernommen. Vom Bw wurde der Zeuge x stellig gemacht und bei der mündlichen Verhandlung einvernommen. Die ebenfalls als Zeugen geladenen Arbeitnehmer x und x sind trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Sie wurden vom Rechtsvertreter des Bw entschuldigt.

 

Die Verhandlung wurde im Grunde des Beweisantrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie Ladung und Einvernahme des Zeugen x, sowie zur Einvernahme der nicht erschienenen Arbeitnehmer als Zeugen vertagt.

 

5. Mit Eingabe vom 14.6.2011, eingelangt am 15.6.2011, wurde vom Bw auf die Durchführung einer weiteren Verhandlung verzichtet und die Berufung eingeschränkt auf das Strafausmaß.

 

6. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 130 Abs.1 Z19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 13/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt.

 

Weil im Verfahren die Berufung auf das Strafausmaß beschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Entsprechende Ausführungen waren daher nicht mehr zulässig.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat als strafmildernd keinen Umstand gewertet, straferschwerend aber eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung nach dem ASchG. Die persönlichen Verhältnisse wurden von der belangten Behörde geschätzt auf ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keine Sorgepflichten. Diesen Ausführungen wurde auch in der Berufung kein Umstand entgegengesetzt. Vielmehr beruft sich der Bw auf den außergewöhnlichen Umstand, die ungünstige Verkettung von Umständen, die Nichterkennung der Gefahrenstelle durch sachverständige Personen und das umfangreiche Sicherheitssystem.

Dem gegenüber hält das anzeigende Arbeitsinspektorat die schweren Folgen der Tat, nämlich den Tod des Arbeitnehmers, entgegen, sodass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, besonders hoch ist.

Der erkennende Verwaltungssenat hat bei der Strafbemessung  im Hinblick auf die objektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 VStG insbesondere auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der schutzwürdigen Interessen Bedacht zu nehmen. Durch den Tathergang, nämlich die nicht erfolgte bzw. nicht ausreichend erfolgte Gestaltung des Arbeitsvorganges, nämlich Analysierung der Gefahren vor Durchführung des Arbeitsvorganges, wurden die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer erheblich gefährdet und auch konkret das Leben eines Arbeitnehmers aufs Spiel gesetzt. Es sind daher erhebliche nachteilige Folgen eingetreten. Dies war insbesondere beim Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen. Der Schutzzweck der Norm, nämlich die Hinanhaltung von Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer wurde in erheblichem Maß verletzt.

Im Grunde der subjektiven Strafbemessung war einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht zu nehmen und wurden diese von der belangten Behörde der Lebenserfahrung entsprechend geschätzt. Diesen Schätzungen wurde auch in der Berufung nichts entgegengesetzt und können diese Umstände der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Andererseits ist aber bei der subjektiven Strafbemessung heranzuziehen, dass gegen den Bw bereits eine rechtskräftige Vorstrafe wegen einer Übertretung nach dem ASchG vorliegt. Weitere Erschwerungsgründe traten jedoch nicht hervor und wurden auch nicht im Verfahren vorgebracht. Es war dem Bw zugute zu halten, dass er im laufenden Strafverfahren seine Schuld eingestanden hat. Auch wurden aufgrund der nachteiligen Folgen sofort Maßnahmen im Betrieb getroffen.

Im Sinn der höchstgerichtlichen Judikatur war aber auch zu berücksichtigen, dass seit der Tat eine erhebliche Zeit verstrichen ist, nämlich 17 Monate, sodass dies hinsichtlich der Strafbemessung strafmildernd zu berücksichtigen war. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2008, Zl. B 304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. Vfslg. 17307/2004; 17582/2005, 17644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse der staatlichen Organe zurückzuführen sind. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. Vfslg. 16385/2001 m.H. auf die Rechtsprechung auf die EGMR).

Im gegenständlichen Verfahren war der Tathergang rasch geklärt und sind zwischen Tatbegehung und Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates 17 Monate vergangen, sodass nicht mehr von einer gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund im Sinn des § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Weitere Milderungsgründe kamen nicht hervor. Es war daher mit der spruchgemäßen Herabsetzung der Geldstrafe im Verhältnis auch mit der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG vorzugehen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war aber im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Tat und auf das Verschulden des Bw nicht gerechtfertigt.

Auch ist ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen und daher eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen. Da das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, und daher keine geringfügiges Verschulden vorliegt, im Übrigen aber auch nachteilige Folgen eingetreten sind, liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vor. Es war daher nicht von § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

7. Im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe beträgt der Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren gemäß § 64 VStG nunmehr 250 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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