Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560131/3/BMa/Th

Linz, 29.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Berichterin: Mag.a Bergmayr-Mann, Beisitzer: Dr. Pree) über die Berufung des Sozialhilfeverbands Wels-Land, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Dezember 2010, SO-130463/7-2010-FF, wegen Abspruchs über den Ersatz von Leistungen sozialer Hilfe für den Sozialhilfeverband Wels-Land durch den Sozialhilfeverband Linz-Land nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz iVm Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 66 iVm 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 41/2008

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Dezember 2010, SO-130463/7-2010-FF, wurde über den Antrag des Sozialhilfeverbands Wels-Land, der mit Schreiben vom 19. Juli 2010, SH10-2649-103/La, eingebracht wurde, auf Entscheidung gemäß § 44 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, betreffend Ersatz der vom Sozialhilfeverband Wels-Land geleisteten Kosten sozialer Hilfe für den mj. X durch den Sozialhilfeverband Linz-Land, erkannt, dass der Sozialhilfeverband Linz-Land nicht verpflichtet ist, dem Sozialhilfeverband Wels-Land Kosten für Leistungen sozialer Hilfe für den mj. X, zu ersetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, aus den Bestimmungen des Oö. Jugendwohlfahrtsgesetzes ergebe sich durch die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger, die konkret im Jahr 2008 erfolgt sei, eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt. Ein Anspruch auf Pflegegeld nach dem Oö. Sozialhilfegesetz bestehe aufgrund der Subsidiarität des genannten Gesetzes daher nicht. Für die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sei "erwartbar" gewesen, dass der mj. X im Zuge seiner Entwicklung Unterstützung brauchen werde. Mit der "Gewährung der Hilfe" sei offenkundig die (tatsächliche) Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe gemeint.

 

Zu den neutralen Zeiten nach § 41 Abs.3 Oö. SHG werde auf die Entscheidung des VwGH, Zl. 2007/10/0119, verwiesen.

 

1.2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, die endgültige Kostentragungspflicht des Sozialhilfeverbandes Linz-Land bescheidmäßig festzusetzen und diesen zum Ersatz der Kosten für Leistungen sozialer Hilfe für den mj. X zu verpflichten.

 

Begründend wurde ausgeführt, die Übersiedlung des Minderjährigen in den Haushalt und die Obhut der väterlichen Großeltern habe ohne Zutun oder Veranlassung durch den Jugendwohlfahrtsträger stattgefunden. Aus der Sicht des Sozialhilfeverbandes Wels-Land sei daher für den Zeitraum vom 14.03.2000 bis jedenfalls zur Übertragung der Obsorge im Herbst 2008 von einer Pflegschaft im Sinne des § 16 Abs.3 Z1 lit.c Oö. SHG 1998 auszugehen. Im Sinne der Fristenrechung für die endgültige Kostentragung sei ein Anwendungsfall des § 41 Abs.3 Z3 Oö. SHG 1998 anzunehmen, weshalb die Zeit der fremden Pflege, durch die väterlichen Großeltern bzw. in Folge durch die Tante des Minderjährigen, außer Betracht bleibe. Der Auslegung, wonach ab Herbst 2008 – mit der Übertragung der Obsorge (ganz oder teilweise) an den Jugendwohlfahrtsträger – eine Erziehungshilfe nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz in Kraft getreten sei, könne im Sinne der Zusammenschau von §§ 37 Abs.1 Oö. JWG 1991 und § 176 AGBG nicht nahe getreten werden. Anlass der Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger sei nicht die Erkenntnis einer Kindeswohlgefährdung durch die erziehungsberechtigte Mutter gewesen, sondern lediglich der Aspekt von teilweise schleppend erzielbaren Vertretungshandlungen der Mutter, beispielsweise gegenüber der Schule. Das Pflegschaftsgericht habe dementsprechend im Hinblick auf das Kindeswohl keine Verfügungen getroffen, sondern im Sinne eines vor dem Gericht geschlossenen Vergleichs einer Obsorgeübertragung durch die Kindesmutter zugestimmt.

 

2.1. Die Oö. Landesregierung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Stellungnahme ausgeführt, bei Nichtvorliegen der vollen Erziehung nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz bestehe nicht automatisch ein Anspruch auf Pflegegeld für Kinder in fremder Pflege nach dem Oö. Sozialhilfegesetz.

Pflegegeld und Bekleidungshilfe nach dem Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 würden ausschließlich in Fällen gebühren, in denen dem Pflegschaftsverhältnis eine Erziehungshilfe der vollen Erziehung zugrunde liege.

Voraussetzung hiefür sei entweder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Jugendwohlfahrtsträger und Erziehungsberechtigten oder aber ein Gerichtsbeschluss, mit dem den Erziehungsberechtigten die Pflege und Erziehung entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen werde. Das Pflegeverhältnis selbst werde durch privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger und den Pflegeeltern(-personen) begründet. Übertrage das Gericht die Pflege und Erziehung nicht dem Jugendwohlfahrtsträger, sondern direkt den Pflegeeltern, liege keine volle Erziehung vor, Pflegegeld und Bekleidungshilfe nach Oö. JWG 1991 würden daher nicht zustehen.

Kein Pflegegeld für Kinder in fremder Pflege nach dem Oö. Sozialhilfegesetz sei für Kinder zu zahlen, die ohne besondere Gründe an andere Eltern zur Pflege übergeben würden. Dies deshalb, da ansonsten eine Ungleichbehandlung mit der "herkömmlichen" Familie entstünde, für welche die anderen Richtsätze entsprechend der Sozialhilfeverordnung gelten würden. Die Voraussetzungen für ein Pflegegeld für Kinder in fremder Pflege nach dem Oö. Sozialhilfegesetz – wie von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im konkreten Fall gewehrt – würden keinesfalls vorliegen. Aus diesem Grund könne kein Kostenersatz zugesprochen werden.

Abschließend wird beantragt, den Bescheid der Oö. Landesregierung zu bestätigen.

 

2.2. Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG iVm § 66 Abs.3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Bw gemäß § 67d Abs.3 AVG nicht beantragt. Diese konnte gem. Abs. 4 leg.cit. unterbleiben.

 

3.1. Folgender relevanter Sachverhalt liegt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde:

 

Der minderjährige X wird seit 14. März 2000 bei den väterlichen Großeltern in M betreut. Die Großeltern haben sich freiwillig und ohne Antrag auf Pflegegeld um ihren Enkel angenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Minderjährige mit seiner Mutter in der Gemeinde K im Bezirk Linz-Land gewohnt.

Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht Wels vom 6. Oktober 2008 (Protokollübertrag aufgenommen am 23.9.2008), 2P 128/99p-S-4, wurde die Obsorge von der Mutter dem Jugendwohlfahrtsträger Wels-Land übertragen. Seit 26. März 2009 befindet sich der minderjährige X bei seiner Tante, Frau X, welche als Pflegemutter Hilfe in sozialer Notlage für X nach den Bestimmungen des Oö. Sozialhilfegesetzes zuerkannt wurde (Bescheid vom 27.04.2009, SH10-2649-103/La).

 

Die Oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. Dezember 2010, SO-130463/7-2010-FF, über den Antrag des Sozialhilfeverbands Wels-Land, auf Kostenersatz durch den Sozialhilfeverband Wels-Land abgesprochen (siehe Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses)

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.2.1. Gemäß § 44 Abs.1 Oö. SHG kann der anzeigende regionale Träger innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs.3 leg.cit. bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht beantragen, wenn der regionale Träger, dem eine Hilfeleistung angezeigt wurde, das Bestehen seiner Kostenersatzpflicht schriftlich ablehnt. Die Landesregierung hat auch über sonstige Streitigkeiten aus Kostenersatzansprüchen der regionalen Träger gegeneinander mit Bescheid zu entscheiden.

 

Gemäß § 66 Abs.3 Oö. SHG entscheidet über Berufungen unter anderem gegen Bescheide gemäß § 44 Oö. SHG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in zweiter Instanz.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über den Kostenersatz zwischen dem Sozialhilfeverband Wels-Land und dem Sozialhilfeverband Linz-Land in zweiter Instanz ist daher gegeben.

 

Gemäß § 41 Abs.1 Oö. SHG hat jener regionale Träger Kostenersatz zu leisten, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger während der letzten 6 Monate vor Leistung der Hilfe an insgesamt mindestens 150 Tagen aufgehalten hat, für Kosten für Hilfen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die durch einen regionalen Träger geleistet wurden, sowie für Kosten durch Übernahme der Bestattungskosten.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit bleiben bei Berechnung der Frist nach Abs.1 Z3 die Zeiten der Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege (§ 16 Abs.3 Z.1 lit.c) außer Betracht.

 

Nach § 16 Abs.3 Z1 lit.c sind Richtsätze nach Abs.2 jedenfalls festzusetzen für Hilfebedürftige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei anderen Personen als den Eltern bzw. einem Elternteil in Pflege sind (Kinder in fremder Pflege).

 

3.2.2. Im konkreten Fall bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Zuerkennung der Hilfe mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. April 2009 zu Recht erfolgte. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gehört damit dem Rechtsbestand an.

 

Die Leistungen in diesem Bescheid wurden auf der Grundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 festgesetzt.

 

Ob Kosten nach dem Oö. JWG auf dieser Grundlage durch einen geänderten Sachverhalt geltend gemacht werden können, braucht nicht weiter beurteilt zu werden, denn entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Zeit der Unterbringung bei den väterlichen Großeltern in M als Frist gemäß § 41 Abs.3 Z3 iVm § 16 Abs.3 Z1 lit.c Oö. SHG 1998, die bei der Berechnung des Fristenlaufs außer Betracht zu bleiben hat, zu qualifizieren ist:

 

Unbestritten hatte X zur Zeit der Unterbringung bei seinen Großeltern das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und er war bei anderen Personen als den Eltern bzw. einem Elternteil in Pflege. Dieser fremden Pflege lag kein Rechtsverhältnis nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 zugrunde.

 

Gemäß § 2 Abs.5 Oö. SHG 1998 ist soziale Hilfe nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistung Dritter tatsächlich gedeckt ist. Nach dem Bericht des Sozialausschusses betreffend das Oö. SHG 1998, Beilage 206/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV GP, formuliert Abs.5 des

§ 2 das bisher lediglich bei der "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs" ausdrücklich vorgesehene Subsidiaritätsprinzip nun generell für alle Hilfen. Auf welcher Grundlage die Leistung des Dritten erfolgt, ist grundsätzlich unerheblich. Daher werden hier auch faktische Leistungen von Personen zu berücksichtigen sein, die dazu nicht verpflichtet sind (zB. Geschwister). Weil die Hilfe durch die väterlichen Großeltern – unbestrittenermaßen – auf deren Eigeninitiative zurückzuführen war, ist der Aufenthalt bei den Großeltern vom 14. März 2000 bis zur Übernahme der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger am 6. Oktober 2008 als freiwillige Hilfe anzusehen und die Hilfe nicht als Hilfe im Sinn des § 16 Abs.3 Z1 lit.c zu qualifizieren. Dies bedeutet aber, dass diese Unterbringung bei den väterlichen Großeltern nicht als neutrale Zeit im Sinne des § 41 Abs.3 Z3 Oö. SHG 1998 anzusehen ist und der ordentliche Wohnsitz des minderjährigen X während der letzten 6 Monate vor Leistung der Hilfe nach dem Oö. SHG am 27.4.2009 an insgesamt mindestens 150 Tagen im Verwaltungsbezirk des Sozialhilfeverbands Wels-Land gelegen ist.

 

Zum gleichen Ergebnis kommt man unter Berücksichtigung der VwGH-Judikatur zum Kärntner Sozialhilfegesetz 1996 (K-SHG) vom 21.5.2008, Zl. 2005/10/0119, wonach Artikel 3 Abs.1 der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Ländervereinbarung) den Ersatz jener Kosten regelt, die ein Sozialhilfeträger in Vollziehung sozialhilferechtlicher Vorschriften aufgewendet hat. In diesem Kontext ist mit "Gewährung der Hilfe" ganz offensichtlich die (tatsächliche) Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe gemeint. Im Übrigen beziehen sich sowohl die Ländervereinbarungen in angrenzenden Regelungen (vgl. Art. 3 Abs.4, Art.6) als auch die Sozialhilfegesetze der Länder mit den Begriffen "Hilfe" bzw. "Hilfeleistung" durchwegs auf Leistungen der Sozialhilfe. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vertragsschließenden Länder mit dem Begriff "Gewährung der Hilfe" auf anderes als die Gewährung der Sozialhilfe bezogen hätten, sind nicht ersichtlich; für die Auffassung, dass es der Zweck der Regelung gebiete, "Gewährung der Hilfe" – abweichend vom Wortlaut – als "Eintritt der Hilfebedürftigkeit" und sodann – in einem weiteren umso mehr einer Grundlage entbehrenden Schritt - als "Eintritt der Pflegebedürftigkeit" zu verstehen, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich.

Dieser Vereinbarung nach Artikel 15 a B-VG ist auch Oberösterreich beigetreten.

 

Weil damit der letzte Aufenthalt vor Gewährung einer Leistung nach dem Oö. SHG 1998 im Bezirk Wels-Land war, ist auch dieser Sozialhilfeverband zur Erfüllung der bescheidmäßig festgesetzten Leistungen nach dem Oö. SHG 1998 verpflichtet und eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeverband Linz-Land wurde zu Recht abgelehnt.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

D r.  W e i ß

 

 

 

VwSen-560131/3/BMa/Th vom 29. Juni 2011

Erkenntnis

 

 

Oö. SHG §41 Abs3 Z3;

Oö. SHG §16 Abs3 Z1 litc

 

 

Weil die Hilfe durch die väterlichen Großeltern – unbestrittenermaßen – auf deren Eigeninitiative zurückzuführen war, ist der Aufenthalt bei den Großeltern bis zur Übernahme der vollen Erziehung durch den Jugendwohlfahrtsträger als freiwillige Hilfe anzusehen und die Hilfe nicht als Hilfe iSd § 16 Abs3 Z1 litc Oö SHG 1998 zu qualifizieren. Dies bedeutet aber, dass die Unterbringung bei den väterlichen Großeltern nicht als neutrale Zeit iSd § 41 Abs3 Z3 Oö SHG 1998 anzusehen ist.

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum