Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166106/3/Br/Th

Linz, 29.06.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels, vom 13.05.2009, Zl. 2-S-8.715/11, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuld- u. Strafausspruch als unbegründet abgewiesen; als Strafnorm gelangt § 37 Abs.4 Z1 FSG zur Anwendung und der Spruch ist dahingehend zu ergänzen, dass ihm "die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 2.9.2009, GZ.: 2-VA-5772-33/2009, ab dem 4.9.2009 entzogen wurde und gleichzeitig das Recht aberkannt war von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 140 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u.2  VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz verhängte über den Berufungswerber nach § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 eine Geldstrafe in Höhe von 700 Euro und für den Nichteinbringungsfall  eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen,  weil er am 23.4.2011 um 08.40 Uhr, in Wels, Salzburger Straße 57a in östlicher Fahrtrichtung, den PKW Kennzeichen X gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, nachdem ihm von der Bundespolizeidirektion Wels, mit Bescheid vom 2.9.2009, die Lenkberechtigung  seit 4.9.2009 entzogen und auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund eines "ausländischen Führerscheines" untersagt wurde.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Dragonerstraße, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Demnach haben Sie am 23.4.2011 um 08.40 Uhr in Wels, Salzburger Straße 57a, Fahrtrichtung Osten, den PKW Kennzeichen X gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, weil Ihnen die Bundespolizeidirektion Wels mit Bescheid vom 2.9.2009 seit 4.9.2009 das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund eines ausländischen Führerscheines untersagt hat.

 

Bei der Kontrolle haben Sie einen tschechischen Führerschein vorgewiesen. Die Bundespolizeidirektion Wels hat Ihnen mit Bescheid vom 2.9.2009, rechtskräftig am 18.9.2009, das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund eines ausländischen Führerscheines untersagt. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 4.9.2009 zugestellt.

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde von der Bundespolizeidirektion Wels ein Ladungsbescheid für den 7.6.2011 erlassen, welcher ordnungsgemäß am 20.5.2011 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dieser Termin wurde von Ihnen unentschuldigt nicht eingehalten.

 

Sie sind somit unentschuldigt nicht zur Behörde gekommen und wurde das weitere Verfahren wie im Ladungsbescheid angedroht ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt.

 

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Bundespolizeidirektion Wels hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs. 5 Führerscheingesetz, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von €36,- bis €2.180,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a Führerscheingesetz vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar

Gemäß § 37 Abs. 3 Führerscheingesetz ist eine Mindeststrafe von € 363,- zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 Führerscheingesetz vorläufig abgenommen wurde oder

3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3 Führerscheingesetz , sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt

 

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist auf Grund der vorliegenden Beweise eindeutig erwiesen. Die Bundespolizeidirektion Wels hatte somit als Verwaltungsstrafbehörde spruchgemäß zu entscheiden. Der Sachverhalt ist auch deswegen als ausreichend erwiesen anzusehen, als eine eigene dienstliche Wahrnehmung von zwei Polizeibeamten vorliegt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Erschwerend wurde gewertet, dass über Sie zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung nach § 1 Abs.3 Führerscheingesetz aufscheinen.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekanntgaben, wurde bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein monatliches Einkommen von ungefähr € 1.500,00 beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 37 Abs. 1 FSG iVm. § 37 Abs. 3 Zi. 1 FSG ein gesetzlicher Strafrahmen von € 363,- bis zu € 2.180,- vorgesehen ist.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991."

 

 

2.  Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachten Berufung.

Sein Berufungsvorbringen beschränkt sich inhaltlich auf den Hinweis auf den ihm in Tschechien am 10.11.2010 unter  der Nr.  X mit einer Gültigkeit bis zum 10.11.2010 ausgestellten Führerschein.

 

 

2.1. Damit vermag er allein mit Blick auf das bereits ab 2.9.2009 rechtskräftig ausgesprochene Verbot von einer derartigen (ausländischen) Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Beigeschafft wurde der Entzugsbescheid (s. unten). Eine Berufungsverhandlung konnte auf Grund der unstrittigen Faktenlage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4.1. Gemäß dem Auszug aus der Führerscheindatei wurde dem Berufungswerber nach einem Entzug der Lenkberechtigung idZ v. 23.4.2008 bis 5.8.2008 (wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung) die Lenkberechtigung abermals am 2.9.2009 wegen einer Alkofahrt (über 0,8 mg/l - § 99 Abs.1 lit.a StvO) unter der Geschäftszahl der Behörde erster Instanz AZ.: III-FE-00632/2009 (richtig wohl: 2-VA-5772-33/2009) auf die Dauer von sechs Monaten, jedenfalls aber bis zur Befolgung der Anordnungen, entzogen.

In diesem Bescheid wurde unter anderem auch das Verbot ausgesprochen von einer allenfalls im Ausland erworbenen Lenkberechtigung Gebrauch machen zu dürfen. Die Voraussetzungen für den Entzug liegen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Erfüllung der Anordnungen noch vor.

Feststellungen über die Rechtmäßigkeit des Erwerbes bzw. der Gültigkeit der in Tschechien erworbenen Lenkberechtigung an sich, können hier auf sich bewenden bleiben. Sollte sich der Berufungswerber nicht zumindest sechs Monate in Tschechien aufgehalten haben wäre er wohl mit Blick auf das EuGH-Urteil vom 19.5.2011, Zl. C-184/10,  als sogenannter Führerscheintourist zu qualifizieren und der dort erworbene Führerschein wäre wohl auch im EU-Raum ungültig.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die. Durch diesen Verstoß wurde gesetzlich geschützten Zielen nachhaltig entgegen gewirkt.

Im Lenken ohne entsprechender und verstärkt noch trotz entzogener Berechtigung wird gesetzlich geschützten Interessen, nämlich nur entsprechend berechtigte Lenker am Verkehr aktiv teilnehmen zu lassen, in schwerwiegender Weise zuwider gehandelt.

Zumal der Berufungswerber trotz der ihm entzogenen Lenkberechtigung in Verbindung mit dem noch aufrechten Entzug lenkte gelangt der § 37 Abs.4 Z1 FSG [Mindeststrafe 726 Euro]) zur Anwendung. Ob der noch offenen Frist nach § 31 Abs.2 VStG war iVm § 44a Z1 VStG der Spruch entsprechend zu korrigieren.

Einer Korrektur, der anzuwendenden spezielleren und eine höhere Mindeststrafe als die hier ausgesprochene Geldstrafe vorsehende Strafnorm, steht jedoch das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) entgegen.

Angesichts des verwaltungsstrafrechtlich auch nicht mehr unbelasteten Vorlebens des Berufungswerbers  und mit Blick auf den bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen, ist trotz der anzunehmenden ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der bereits unter dem Mindeststrafsatz liegenden Geldstrafe nicht entgegen zu treten. Es liegen auch nicht die Anwendungsvoraussetzungen für das außerordentliche Strafmilderungsrecht iSd § 20 VStG vor.

Die Berufung war daher im Schuld- u. Strafausspruch im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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