Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310434/2/Re/Ba

Linz, 27.06.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn H R, N, vom 23. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 2011, UR96-25-2010, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 2011, UR96-25-2010, aufgehoben werden und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

 

In Bezug auf Spruchpunkt 1. des zitierten Straferkenntnisses wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz verringert sich aufgrund der spruchgemäßen Entscheidung auf 73 Euro (= 10 % der verhängten Strafe).

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 146 Euro, zu leisten.

 

         

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 45 Abs. 1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Februar 2011, UR96-25-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) in Spruchpunkt 1. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden, im Spruchpunkt 2. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 7 iVm § 25 Abs.1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Stunden sowie im Spruchpunkt 3. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 6 iVm § 24 Abs.1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lagen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

 

"1.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. G R Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in H, und somit als der nach außen Vertretungsbefugte und sohin strafrechtlich Verantwortliche zu vertreten, dass zumindest am 11.11.2010 auf Ihrem Betriebsgelände in  H, H, auf Grst.Nr. , KG B, Gemeinde H, ca. 50 Stück Eisenbahnschwellen, welche mit Teerölen imprägniert waren und daher gefährlichen Abfall darstellen (SN 17207 gemäß Abfallverzeichnis­verordnung), gelagert wurden.

 

Sie haben somit § 15 Abs.3 Z.1 des Abfallwirtschaftsgesetzes zuwidergehandelt, da Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen.

 

2.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. G R Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in H, und somit als der nach außen Vertretungsbefugte und sohin strafrechtlich Verantwortliche zu vertreten, dass am 11.11.2010 anlässlich eines Lokalaugenscheins in Ihrem Betrieb bzw. Ihren eigenen Angaben festgestellt wurde, dass Sie Wohnungen im Zusammenhang mit Wohnungsauflösungen ausräumen und daher die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle (z.Bsp. Kühlschränke) ausüben, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis des Landeshauptmannes zu sein.

 

3.) Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. G R Gesellschaft mbH, mit dem Sitz in H, und somit als der nach außen Vertretungsbefugte und sohin strafrechtlich Verantwortliche zu vertreten, dass am 11.11.2010 anlässlich eines Lokalaugenscheins in Ihrem Betrieb bzw. Ihren eigenen Angaben festgestellt wurde, dass Sie Wohnungen im Zusammenhang mit Wohnungsauflösungen ausräumen und daher die Tätigkeit eines Sammler für nicht gefährliche Abfälle (z.Bsp Möbel) entgegen § 24 (Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit und der Änderung der Art der Tätigkeit beim Landeshauptmann) ausüben."

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund einer Betriebsanlagen­überprüfung der belangten Behörde am 11. November 2010 auf dem Gelände in H, H, sei festgestellt worden, dass auf dem Gelände 50 Stück Bahnschwellen gelagert wurden; dies sei auch nicht bestritten worden und somit als erwiesen anzusehen. Weiters sei bei dieser Überprüfung vom Bw zu der Herkunft verschiedener Gegenstände angegeben worden, dass es sich aufgrund seiner Tätigkeit als Bagger- und Transportunternehmer ergeben habe, dass Wohnobjekte abgetragen und entrümpelt, Altstoffe gesammelt, geordnet, zwischengelagert und entsorgt würden. In der Rechtfertigung sei behauptet worden, dass er keine Wohnungsräumungen durchführe, sondern lediglich bei bereits geräumten Wohnungen privat brauchbare Möbel mitnehmen würde. 

 

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw mit Schriftsatz vom 23. Februar 2011, der Post zur Beförderung übergeben am 23. Februar 2011, und somit innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung, mit welcher er unter Vorlage einer Übernahms­bestätigung mitteilt, dass die Eisenbahnschwellen bei der Firma Z bereits am 16. Februar 2011 entsorgt worden seien. Zu den sonstigen gefährlichen bzw. nicht gefährlichen Abfällen werde mitgeteilt, dass diese nicht für betriebliche Zwecke lagern, sondern nur für private Interessen aufbewahrt würden. Es sei nicht bekannt, dass hiefür eine Erlaubnis des Landeshauptmannes erforderlich sei. Bereits bei der Befragung am 11.11.2010 habe er das Sammeln der sogenannten Abfälle bejaht, diese Abfälle jedoch für ihn privat brauchbare Gegenstände seien. Er sei bei der Befragung davon ausgegangen, dass diese sogenannten "Abfälle" ohnehin nur für private Zwecke gelagert würden; diesbe­züglich handle es sich daher um ein Missverständnis. Der Berufung angeschlossen ist eine Kopie eines Begleitschreibens für gefährlichen Abfall betreffend eine Menge von 1.820 kg Eisenbahnschwellen, Abfallcode 17207. Die Übernahme des Abfallwirtschaftszentrums Z GmbH wurde mit Datum 16. Februar 2011 bestätigt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung mit Schreiben vom 14. März 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme zu UR96-25-2010. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51 Abs.3 VStG entfallen.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der G R Gesellschaft mbH mit dem Sitz in H, H. Die Betriebsanlage in H wurde von der belangten Behörde am 11. November 2010 einer gewerbebehördlichen, abfallrechtlichen und wasserrechtlichen Überprüfung unterzogen. Einleitend wird in der Niederschrift festgehalten, dass bei der gegen­ständlichen Betriebsanlage zuletzt am 11. März 2010, somit 8 Monate zuvor, eine Überprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde im Befund des Amtssachverständigen für Abfallchemie unter anderem festgestellt, dass der Zustand gegenüber früheren Überprüfungen im Wesentlichen unver­ändert gewesen sei. Westlich der ausgewiesenen Freiflächen (im Grünland) seien Haufen von Baurestmassen und Bodenaushub sowie Bau- und Naturstoffe (diverse Baustoffe, Baumstämme, Holzabfälle zum Schreddern) gelagert. In diesem Bereich wurden auch 50 Stück Bahnschwellen vorgefunden, welche bereits stark abgewittert waren.

Vom Amtssachverständigen für Abfallchemie wurden weiters mehrere einzeln angeführte Kraftfahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen vorgefunden. Weiters weist er darauf hin, dass laut Aussage des Bw er seit kurzem mit dem Ausräumen von Wohnungen im Zusammenhang mit Wohnungsauflösungen beschäftigt sei und die anfallenden Abfälle in die Scheune verbracht und dort sortiert würden. Im Ergebnis der Sortierung erfolge die fachgerechte Entsorgung bzw. der Verkauf von Gegenständen. Gutachtlich werden laut dem Amtssach­verständigen für Abfallchemie nachstehende ausdrücklich beschriebene Gegenstände als Abfälle eingestuft:

Ca. 50 Stück Bahnschwellen, welche mit Teerölen imprägniert wurden und ex lege als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Eine stoffliche Verwertung ist nicht zulässig, die Lagerung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Einer Wiederverwendung als Bahnschwellen stehe der abgewitterte Zustand entgegen. Bahnschwellen sind der Abfallart  SN 17207 "Bahnschwellen" zuzuordnen und somit gefährlicher Abfall. Weiters erwähnt werden im Gutachten die unter Pos. 2. bis 5. nicht in gebrauchsfähigen Zustand befindlichen Kfz.

 

Weitere im Befund des Amtssachverständigen für Anlagentechnik angeführte Abfälle sind Möbel, Heizkörper, Elektrogeräte, Reifen, Fahrzeugteile, Kunststoff­rohre, Holzteile, Fenster und dergleichen, Arbeitsmaschinen, wie z.B. Bodenverdichter, Absperrgitter, Schilder und dergleichen, Plastik, Kunststoffe und ähnliche Abfälle in Säcken, Öllagerung, Batterien, Ladestation.

Den Ermittlungsergebnissen (Niederschrift der belangten Behörde vom 11. No­vember 2010) ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Überprüfung der Betriebsanlage am 11. November 2010 Kühlschränke vorgefunden wurden.

 

Schließlich ist der Verhandlungsschrift auch ein Hinweis zu entnehmen, wonach laut telefonischer Auskunft der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht am Tag der Überprüfung es sich bei der festgestellten Tätigkeit rechtlich um die Sammlung gefährlicher (z.B. Kühlschränke) und nicht gefährlicher (z.B. Möbel) Abfälle handle. Dafür sei eine Bewilligung nach § 24 bzw. § 25 AWG erforderlich. Es werde dem Bw empfohlen, sich mit dieser Dienststelle in Verbindung zu setzen.

 

Dem Bw wurden die dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Tatbestände mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Dezember 2010, UR96-25-2010, nachweisbar zur Last gelegt.   

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat  hat erwogen:

 

5.1. Zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses:

 

§ 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 besagt: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

Die Lagerung der zweifelsfrei und unbestritten gefährliche Abfälle darstellenden Eisenbahnschwellen (ca. 50 Stück) ist bereits auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse als erwiesen anzusehen und wird auch nicht bestritten. Der Tatbestand des gesetzwidrigen Lagerns von gefährlichen Abfällen nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.3 Z1 AWG 2002 ist somit jedenfalls objektiv erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachvorbringen und die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Berufungswerber verantwortet sich in seiner gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung betreffend die Lagerung von Eisenbahnschwellen und somit von gefährlichem Abfall ausschließlich dahingehend, dass die Eisenbahnschwellen am 16. Februar 2011 entsorgt worden seien und legt gleichzeitig eine Kopie einer Übernahmebestätigung vor.

 

Diese Entsorgung des zunächst festgestellten illegal gelagerten gefährlichen Abfalls, welche zeitlich jedenfalls nach Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte, kann ihn jedoch in Bezug auf den Tatvorwurf nicht mehr wirksam entschuldigen, sondern ihn lediglich vor weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Handlungen bzw. Maßnahmen zur Verwaltungsvollstreckung schützen.

 

Die Tat bzw. die ihm im Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist ihm jedoch jedenfalls auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

 

5.2. Zu Spruchpunkt 2. und 3.:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderen die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vergl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstraf­verfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

Diesen Erfordernissen kommt der Spruch des Straferkenntnisses in seinen Spruchpunkten 2. und 3. nicht nach.

Dies bereits aus dem Grund, als dem Berufungswerber in diesen Punkten jeweils die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle bzw. nicht gefährliche Abfälle vorgeworfen wird und zwar ohne Angabe einer konkreten und nachvollziehbaren Tatzeit. Das in diesen Spruchpunkten 2. und 3. angeführte Datum 11.11.2010 wird irrtümlich als Zeitpunkt dargestellt, an welchem – da anlässlich eines Lokalaugenscheines im Betrieb festgestellt worden sei, dass Wohnungen im Zusammenhang mit Wohnungsauflösungen ausgeräumt würden - die Tätigkeit des Sammlers für gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle ausgeübt worden sein soll. Dieser Tatzeitpunkt ist jedoch mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen, da am 11.11.2010 lediglich eine Überprüfung des Betriebes durchgeführt wurde. Die Tatzeit für  die Tätigkeit des Sammlers kann lediglich in einem Zeitraum liegen, in dem tatsächlich die Sammlertätigkeit ausgeübt wurde, und zwar tatsächlich Abfälle übernommen, somit an sich genommen und daher gesammelt worden sind. Eine derartige Tatzeit ist jedoch im gesamten durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren nicht festgestellt worden und ist daher im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar, wann diese Verwaltungsübertretung des Sammelns tatsächlich begangen wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber unter anderem "die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle (zB Kühlschränke)" zur Last gelegt wurde, das Vorhandensein bzw. Auffinden von Kühlschränken jedoch in den Verfahrensakten des durchgeführten Strafverfahrens, insbesondere der Niederschrift der durchgeführten Überprüfung, nicht nachvollziehbar ist, insbesondere auch vom beigezogenen technischen Amtssachverständigen in seiner Aufzählung nicht Deckung findet.

Aus diesem Grunde ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Spruchpunkte 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechen, weshalb der Berufung diesbezüglich Folge zu geben und das Straferkenntnis in diesen Punkten aufzuheben war.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Wie in diesem Zusammenhang bereits von der Erstbehörde festgestellt, wurde in Bezug auf den Tatvorwurf unter Spruchpunkt 1.) beim bestehenden Strafrahmen von 730 bis 36.340 Euro ohnedies lediglich die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe ausgesprochen, weshalb sich Ausführungen hinsichtlich der Frage, ob der Bestimmung des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafhöhe durch die Erstbehörde entsprochen wurde oder nicht, als entbehrlich erweisen.

 

Weiters ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich Milderungsgründe nicht beträchtlich überwiegen bzw. keinerlei derartige hervorgekommen sind. Auch die nach Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte Beseitigung des gefährlichen Abfalls kann nicht das Vorliegen von beträchtlich überwiegenden Milderungsgründen begründen, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG zur Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht möglich war.

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, sondern diesen zweifelsfrei aufwies.

 

6. Auf Grund des Umstandes, dass die Spruchpunkte 2. und 3. ausgesprochen Geldstrafe behoben wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen. Weil die Berufung zum Spruchpunkt 1. keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt wurde, war dem Berufungswerber gemäß § 64 VStG eine Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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