Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 24.05.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von X, X, X, X und des X, jeweils X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 18. Jänner 2011, Ge20-31912-1-2011-Sir/Sia, mit dem der X GmbH&CoKG, X, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage im Standort X, X, GSt. Nr. X, KG X X, durch die Erweiterung des Maschinenparks erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 18. Jänner 2011, Ge20-31912-1-2011-Sir/Sia, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d sowie § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010


Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der X GmbH, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage durch Erweiterung des Maschinenparks im Standort X, GSt. Nr. X, KG X X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 1. Dezember 2009 anberaumt und am 13. Jänner 2011 fortgesetzt.

 

1.2.1. Die Berufungswerber X, X, X und X, dieser auch in Vertretung seines Bruders X, waren bei der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2009 anwesend. Dem Akt angeschlossen ist auch eine Stellungnahme des X vom 29. November 2009, worin er fordert, dass keinerlei Verschlechterungen gegenüber den bisher genehmigten Lärm- und Schallemissionen eintreten dürften, sofern diese nicht durch noch bessere Grenzwerte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für ihn ersetzt werden könnten.

 

1.2.2. Bei der fortgesetzten Verhandlung am 13. Jänner 2011 waren wiederum X, X, X und X, letzterer auch in Vertretung seines Bruders X anwesend. In ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung haben sich die Nachbarn gegen die Genehmigung der Laserschneidmaschine, der Stanzmaschine sowie der beiden Abkantpressen ausgesprochen, weil sie eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehend von diesen Maschinen befürchten würden. Es wurden auch noch weitere Anmerkungen zum Betrieb gemacht, die jedoch nicht verfahrensgegenständlich sind.

 

1.3. Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 18. Jänner 2011 erhoben X und X, X, X und X innerhalb offener Frist Berufung. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, die Nachbarn hätten kein Vertrauen in die Aussagen der Firma X. Sie seien davon überzeugt, dass bei der Verhandlung am 13. Jänner 2011 nicht alle Betriebszustände den Lärm betreffend angegeben worden seien.

Abgesehen von der zusätzlichen Lärmentwicklung durch die Erweiterung der Betriebsanlage würden sie durch vom Betrieb ausgehende Gerüche, Lärm und Erschütterungen belästigt. Alte Genehmigungen könnten nicht einfach von jedem beliebigen Betreiber übernommen werden. Die Lackieranlage sei so ausgelegt und genehmigt, dass eigentlich kein Unterschied zur Situation bestehe, als im Freien lackiert worden sei. Lösemittel würden ungereinigt in die Umwelt gelangen. Die von den Projektanten angegebene Verbesserung sei auch nach Errichtung der Lärmschutzwand nie eingetreten, denn die Wand werde als Lagerplatz und als Manipulationsfläche knapp an der Grundgrenze genützt. Die Nachbarn könnten sich auch nicht vorstellen, wie der Dauerlärmpegel, ausgehend von der Heizanlage, beurteilt worden sei.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gem.

§ 67h AVG erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.4 AVG entfallen.

 

3. Erwägungen des Unabhängige Verwaltungssenates:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1)    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2)    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3)    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4)    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5)    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs.1 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

Nach § 42 Abs.1 GewO 1994 verliert eine Person ihre Stellung als Partei, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 2. Satz GewO 1994 und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 2. Satz GewO 1994 und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

3.2. Mit Kundmachung vom 16. November 2009 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 1. Dezember 2009 ausgeschrieben und das Projekt zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und beim Markgemeindeamt X aufgelegt. Die Berufungswerber wurden geladen und sind zur mündlichen Verhandlung gekommen. In der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2009 war das Fehlen von Projektsbestandsteilen aufgezeigt worden. Nach deren Vorliegen wurde die mündliche Verhandlung am 13. Jänner 2011 fortgesetzt. Die Projektunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung, in der ua auch die Betriebszeiten dargestellt sind (diese wurden aber im Zuge der Verhandlung eingeschränkt und nur im eingeschränkten Ausmaß genehmigt) auch die erforderlichen planlichen Darstellungen und ein schalltechnisches Projekt des Sachverständigenbüros für technische X SV-GmbH, X, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt.

 

Der mündlichen Verhandlung wurde ein anlagentechnischer Amtssachverständiger und ein Amtssachverständiger für Chemie und Luftreinhaltung beigezogen.

Im Zuge des Verfahrens wurde mit Schreiben der Konsenswerberin vom
24. November 2010 der Betriebsablauf insofern eingeschränkt, als die Reinigung der Bleche mittels Hochdruckreiniger zurückgezogen wurde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 13. Jänner 2011 wurde der Antrag weiter eingeschränkt, es wurde erklärt, dass keine Niro-Bleche mit der Laserschneidmaschine bearbeitet würden.

Auf die vorgebrachten Einwendungen der Berufungswerber zum nunmehr relevanten Berufungsvorbringen der Belästigung durch Lärm wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten abgegeben. Dies wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

 

Der lärmtechnischen Beurteilung durch den anlagetechnischen Amtssachverständigen liegt das oben genannte schalltechnische Projekt der X für technische X SV-GmbH, X, zugrunde. Dieses beinhaltet die Darstellung der betrieblichen Schallemissionen, dokumentiert auch durch Messprotokolle und Berechnungen. In dem Rechenmodell wurden Rechenpunkte bei den benachbarten Liegenschaften dargestellt. Es wurde die Ist-Bestandssituation im Bereich der nächstgelegenen Nachbarwohnliegenschaften ermittelt und Messprotokolle von Freitag dem 19. März 2010 bis Montag 22. März 2010, für die Zeiträume 17.00 bis 22.00 Uhr sowie samstags 06.00 bis 22.00 Uhr, erstellt. Gemäß der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 2009 wurde das schalltechnische Projekt ergänzt. Es wurden am 10.12.2009 wiederum Messungen durchgeführt, Rechenpunkte ermittelt und Berechnungsprotokolle erstellt.

 

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen unter Verweis auf die vorgelegten Projekte kann das Schallemissionsverhalten, welches durch die betrieblichen Änderungen eintritt, mit dem Emissionsverhalten der früher betriebenen Stahlbaufirma verglichen werden. Als Grundlage der zulässigen Immissionspegel wurde ein Genehmigungsbescheid mit Datum 07.08.1995, Ge441570/11, angeführt. Es wurde auch zur Bestimmung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse eine schalltechnische Umgebungslärmmessung am 7.4.2010 durchgeführt. Diese ist ausschließlich für die beantragten Betriebszeitenerweiterungen werktags von Montag bis Freitag von 17.00 bis 22.00 Uhr und Samstag von 06.00 bis 15.00 Uhr von Relevanz. Für die beantragte Betriebszeitenerweiterung von 17.00 bis 22.00 Uhr von Montag bis Freitag wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass sich bei Vergleich der spezifischen Gesamtimmissionspegel der Firma X mit den Ist-Bestandswerten für den Abendzeitraum (19.00 bis 22.00 Uhr) zeigt, dass der zu erwartende betriebsbedingte Dauerschallpegel um mindestens 10 dB unter dem festgestellten Ist-Bestandswert abends liege. Aufgrund der energetischen Betrachtungsweise sei eine messtechnisch nachweisbare Anhebung der örtlichen Ist-Situationsverhältnisse für diesen Zeitraum auszuschließen. In diesem Zusammenhang wurden noch erforderliche schalltechnische Maßnahmen angeführt. Hinsichtlich der Erweiterung der Betriebszeiten samstags von 06.00 bis 15.00 Uhr führt der Amtssachverständige aus, dass durch die zu erwartenden Betriebsgeräusche es zu keiner nachweisbaren Anhebung der örtlichen Ist-Situation komme, sofern die angeführten schalltechnischen Maßnahmen berücksichtigt würden.

 

Bei Betrachtung des Gesamtbetriebes innerhalb der derzeit genehmigten Betriebszeiten von 06.00 bis 17.00 Uhr wurde vom Amtssachverständigen die Aussage getroffen, dass selbst bei offenen Toren der zulässige Immissionsanteil um mindestens 6 dB durch die nunmehr geplante Betriebsweise unterschritten sei.

 

Aus den Ausführungen geht hervor, dass die bestehende Lärmsituation für die ungünstigst gelegenen Nachbarn nicht nachteilig verändert wird.

 

Weil eine Beeinträchtigung der Berufungswerber durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm über das bereits genehmigte Ausmaß hinaus nicht stattfinden wird, ist auch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch die gegenständliche Betriebsanlage auszuschließen.

 

Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zugrunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

 

Folglich ist dem Berufungsvorbringen zur Beeinträchtigung der Nachbarn durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm nicht Folge zu geben.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zum Berufungsvorbringen, die Berufungswerber seien davon überzeugt, dass nicht alle Betriebszustände den Lärm betreffend angeführt worden seien, wird darauf hingewiesen, dass eine Betriebsanlage nur im genehmigten Umfang betrieben werden darf. Sollten betriebliche Aktivitäten entwickelt werden, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen, so sind diese unzulässig.

 

Das Berufungsvorbringen, die Nachbarn würden auch durch vom Betrieb ausgehende Gerüche und Erschütterungen belästigt werden, war zurückzuweisen, sind die Nachbarn doch zu diesem Vorbringen präkludiert, weil sie diesbezügliche Einwendungen nicht spätestens am Tag vor Beginn der ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder bis zum Schluss der Verhandlung vorgebracht haben.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch der Betrieb der Betriebsanlage durch einen neuen Betreiber im genehmigten Umfang möglich und erlaubt. So bezieht sich die Genehmigung einer Betriebsanlage auf ein konkretes Objekt und einen genehmigten Betriebsablauf, der Umfang der Genehmigung ist auch zeitlich exakt festgelegt. Aus diesem Grund hat es auch lediglich einer Änderungsgenehmigung des ursprünglich genehmigten Betriebes bedurft, in dem die betrieblichen Besonderheiten der Firma X einer Betriebsanlagengenehmigung zugeführt wurden.

Hinsichtlich der in der Berufung angeführten ständig stattfindenden Materialbewegungen entlang der Lärmschutzwand und der sonstigen Tätigkeiten knapp an der Grundgrenze wird auf obige Ausführungen verwiesen, wonach nur genehmigte Tätigkeiten betrieblich entfaltet werden dürfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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