Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165800/12/Bi/Kr

Linz, 26.07.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vom 25. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 14. Februar 2011, CSt-49054/LZ/10, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 4. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weiterer Erhebungen samt Wahrung des Parteiengehörs zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 7,20 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.k iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 6.8.2010 um 10.40 Uhr das Kfz X in Linz, Traunauweg 1-3 (zwischen den Autoabstellplätzen) auf einem Radweg abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 


2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäfts­ver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. April 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Bereich Traunauweg 1-3 und X Straße X in Anwesenheit der Bw und des Zeugen X durchgeführt und die Örtlichkeit besichtigt, wobei der Abstellort des Pkw am 6. August 2010 von beiden bestätigt wurde. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­entscheidung wurde ausdrücklich verzichtet.

 

3. Die Bw macht unter Verweis auf die Oö. Bauordnung im Wesentlichen geltend, die Verordnung, mit der der Geh- und Radweg am Traunauweg – Traundamm normiert sei, sei rechtswidrig, weil durch die Auflassung der öffentlichen Straße die Zufahrt zu ihrem bebauten Grundstück unmöglich gemacht werde. Die einzige Zufahrt zum Haus X Straße X sei damit abgesperrt, obwohl sie ursprünglich dafür Aufschließungskosten bezahlt habe. Sie sei immer über diesen nun vom Radweg betroffenen Weg zum Haus zugefahren, in dem sie die hintere Haushälfte bewohne. Es sei auch keine Ausnahme für Anrainer vorgesehen, obwohl sie dies im Zuge des Verordnungsverfahrens vorgebracht habe. Die Verordnung sei daher rechtswidrig und verfassungswidrig, weil sie sie im Recht auf Eigentum und Gleichheit einschränke.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Ortsaugenschein und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.k StVO 1960 ist das Halten und das Parken auf Radfahr­streifen, Radwegen und Geh- und Radwegen verboten.

Mit Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Februar 2010, GZ. 55985/2009, wurden im Sinne einer dauernden Verkehrsregelung gemäß § 43 StVO 1960 Beginn und Ende des auf dem Traundamm einge­richteten Geh- und Radweges (Verordnung 8.4.1987, GZ. 101-5/19) im Bereich Traunauweg gemäß dem beiliegenden Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 21. Jänner 2010 neu festgelegt. In diesem Beschilderungs­plan ist die Fortsetzung des Traunauweges unmittelbar nach der Hauszufahrt X Straße X bis zur Einmündung in den bestehenden Geh- und Radweg entlang der Wiener Straße als Geh- und Radweg ausgewiesen.

 


Nach den unbestrittenen Ergebnissen des Beweisverfahrens stellte die Bw am
6. August 2010 um 10.40 Uhr ihren Pkw X auf dem als Geh- und Radweg verordneten und gekenn­zeichneten Teil des Traunauweges – an der Seite des in Blickrichtung Wiener Straße rechts gelegenen Gebrauchtwagenplatzes – ab und wurde vom Polizeibeamten ange­zeigt. Aus der Vorgeschichte ergibt sich, dass die an der Adresse X Straße X wohnende Bw zwar im der Erlassung der Verordnung vorangegangenen Verfahren eingebunden war, jedoch die Verordnung letztlich nicht ihren Vorstellungen entsprach, sodass das rechts­widrige Abstellen des Pkw ausschließlich zum Zweck der Anfechtung der Verordnung erfolgte.

Das Haus X Straße hat eine ohne Einschränkungen benützbare Zufahrt vom Traunauweg aus, wobei auch der Umstand, dass die Bw den an der – abgewandten – Traunseite gelegenen Teil des Hauses bewohnt, daran nichts zu ändern vermag. Die Areale der drei im Radwegteil gelegenen Gebrauchtwagen­händler sind vom Radweg zwischen Traunauweg und Wiener Straße durch quer über den Traunauweg verlaufenden Betonsperren abgetrennt. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins erfolgte die Zufahrt zu diesen Arealen und damit zum damaligen Abstellort des Pkw der Bw widerrechtlich durch Umfahrung dieser Sperre, jedoch vermag auch dieser Umstand an der Rechtsgültigkeit der Verordnung nichts zu ändern.

Beim Ortsaugenschein ergab sich einwandfrei auch die ordnungsgemäße Kund­machung der Verordnung in diesem Bereich durch die Verkehrszeichen gemäß
§ 52 lit.a Z17a StVO 1960. Ein Kundmachungsfehler durch Nicht­entfernen einer Zusatztafel betraf lediglich die Verbindung zwischen Traun­au­weg und Traun­damm entlang bzw unter­halb der Wiener Straße, nicht aber den den Abstellort des Pkw laut Schuldspruch betreffenden Teil des Traunauweges.

 

Laut Stellungnahme des Magistrats Linz, Bezirksverwaltungsamt, vom 2.5.2011 sind die verordneten Verkehrsmaßnahmen im Einvernehmen mit der im Verfahren eingebundenen Bw erfolgt, wobei darauf verwiesen wurde, dass eine Rechtswidrigkeit aufgrund der alternativen Zufahrtsmöglichkeit über den Zufahrts­weg GrundstücksNr. X bzw der Möglichkeit einer Ausnahme­be­willigung zum Befahren des Geh- und Radweges nicht vorliege. Die Bw war am
6. August 2010 unbestritten nicht im Besitz einer derartigen Ausnahmebewilligung. Sie hat trotz Wahrung des Parteiengehörs keine abschließende Stellungnahme erstattet.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Rechts­an­spruch eines Miteigentümers auf einen Pkw-Abstellplatz unmittelbar vor dem von ihm bewohnten Teil des Hauses – tatsächlich hat die dem Traundamm bzw der Wiener Straße zuge­wandte Seite des Hauses X Straße X überhaupt keine Pkw-Zufahrt sondern lediglich eine in den Zaun integrierte Gartentür, vor der die Bw nach eigenen Angaben vor Inkrafttreten der ggst Verordnung ihren Pkw parkte. Das auf den Grundstücken Nr.X und X gelegene Haus besitzt jedoch eine auch unter den nunmehr geänderten Bedingungen uneingeschränkt zugängliche private Hauszufahrt vom Traunauweg her, wobei die Regelung über deren gemeinsame Benützung wohl von den Hausbe­wohnern zu treffen ist. Insoweit ist die von der Bw im Rechtsmittel behauptete Ein­schrän­kung ihres Eigentums­rechtes für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar.  

 

Aus all diesen Überlegungen war vonseiten des Unabhängigen Verwaltungs­senates zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihr die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten hat.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG lagen nicht vor, zumal die Begehung im Ergebnis vorsätzlich erfolgte, auch wenn die Beweg­gründe der Bw verständlich sind.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfrei­heitsstrafe reicht .

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die festgesetzte Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG im untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens, berücksichtigt den Milderungsgrund der verwaltungsstraf­recht­lichen Unbescholtenheit und das Fehlen von straferschwerenden Umständen sowie die finanziellen Verhältnisse der Bw und hält general- sowie spezial­präventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

 

VO – Radweg -> bestätigt

 

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