Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260450/2/Wim/Pe

Linz, 29.07.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Mag. Ing. X, X, X, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13.4.2011, Wa96-25-2011, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Ermahnung erteilt, da er als handelsrechtlicher und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der X GesmbH für die Einleitung der betrieblichen Abwässer aus dem Betrieb in der Gemeinde X, X, in die Kanalisation der Gemeinde X als Indirekteinleiter den Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten, der entsprechend dem Indirekteinleitervertrag vorzulegen gewesen wäre, nicht fristgerecht vorgelegt hat.

 

2. Dagegen wurde vom Bw Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass der Mineralölabscheider noch nicht fertig gestellt worden sei, weshalb auch keine Indirekteinleitung in das Ortskanalnetz erfolge. Es würden nur häusliche Abwässer aus dem Bürobetrieb eingeleitet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG). ,

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und keine Geldstrafe verhängt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie durch telefonische Auskunfts­ein­holung beim Amtsleiter der Gemeinde Ried/Traunkreis.

 

Dieser hat bestätigt, dass die X GesmbH über keinen Ölabscheider verfügt. Der Betrieb ist ein reiner Handelsbetrieb und es erfolgt keine Steinverarbeitung. Der geplante Ausbau wurde nie errichtet.

 

Da somit das Vorbringen in der Berufung den Tatsachen entspricht, liegt keine Verwaltungsübertretung vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum