Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730386/4/SR/Gr

Linz, 08.08.2011

 

B E S C H L U S S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über den Antrag des x, geboren am x, Staatsangehöriger von x, auf Wiederaufnahme des "Aufenthaltsverbotsverfahrens", das mit Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich vom 26. März 2007, Zl. St 059/07, rechtskräftig abgeschlossen worden ist, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 9. Februar 2007, AZ: 1041306/FRB, hat der Polizeidirektor von Linz gegenüber (zum Entscheidungszeitpunkt unter dem Namen aufgetreten und im Folgenden: Antragsteller) gemäß §§ 62 Abs. 1 und 2 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet Österreich erlassen.

 

Die dagegen erhobene Berufung hat der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich mit Bescheid vom 26. März 2007, Zl. St 059/07, abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 hat der rechtfreundlich vertretene Fremde folgende Anträge gestellt:

"Antrag auf Aufhebung

Ausweisung/Aufenthaltsverbot

In umseitiger Causa wird bekanntgegeben, dass der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind des Einschreiters vom Asylgerichtshof der subsidiäre Rechtsschutz und damit das Bleiberecht in Österreich zugesprochen wurde.

Da eine Ausweisung bzw. Abschiebung des Einschreiters daher gegen den Art. 8 MRK verstoßen würde, wird die Aufhebung des Ausweisungsbescheides bzw. Aufenthaltsverbotsbescheides gemäß § 68 AVG bzw. im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt."

 

1.3. Am 24. Oktober 2010 wurde der Antragssteller nach x abgeschoben.

 

Mit Scheiben vom 6. Oktober 2010 und 12. Juli 2011 hat der Rechtsvertreter des Antragstellers die Vollmachtsbeendigung bekanntgegeben.

 

2. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Die nach Aktenvorlage vorgenommene FI-Abfrage ergab, dass der Antragsteller am 24. Oktober 2010 nach x abgeschoben worden ist.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 125 Abs. 16 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 gemäß § 62 FPG erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

3.2. Das vorliegende Rückkehrverbot ist nach der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097-5) als Rückkehrentscheidung entsprechend der Rückführungsrichtlinie zu betrachten.

Da das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 vom Gesetzgeber über weite Strecken als Umsetzung der Rückführungsrichtlinie intendiert ist (EBRV 1078 Blg. Sten. Prot. 24. GP, 4) und sich der Wesensgehalt des § 54 FPG in Art. 3 Z 6 iVm. Art. 11 der Rückführungsrichtlinie widerspiegelt, ist dieser Ansicht beizutreten.

Konsequent findet demnach auch § 54 FPG auf das, dem (alten) Rückkehrverbot innewohnende, Einreiseverbot Anwendung. Aus § 60 Abs. 5 FPG wiederum ergibt sich, dass das Rückkehrverbot auf Antrag aufzuheben ist, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

3.3. Mit Bescheid vom 10. Februar 2009, AZ 1041306/FRB, hat der Polizeidirektor von Linz die Anträge auf "Aufhebung des Ausweisungs- bzw. Aufenthaltsverbotsbescheides gemäß § 68 AVG" als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

3.4.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frsit beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Gemäß Abs. 4 steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

3.4.2. Unbestritten liegt hier ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor. Aufgrund einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung wurde der Antragsteller aus Österreich abgeschoben und im Hinblick auf das rechtskräftig erlassene "Rückkehrverbot" ist dem Antragsteller in den nächsten 10 Jahren die Wiedereinreise in das Bundesgebiet verwehrt.

Wie aus dem Vorlageakt zu ersehen ist, hat der zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtsfreundlich vertretene Fremde die Wiederaufnahme des "Aufenthaltsverbotsverfahrens" begehrt.

Schon mangels eines vorliegenden Aufenthaltsverbotes wäre der Antrag zurückzuweisen. Im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung wird der Antrag wohl als Antrag zur Wiederaufnahme des "Rückkehrverbotsverfahrens" zu interpretieren sein.

3.4.3. Der rechtsfreundlich verfasste Schriftsatz enthält weder Hinweise auf neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel noch Angaben, die auf die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens hinweisen würden.

Das Fehlen eines Hinweises auf neu hervorgekommene Beweismittel, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kämen, kann nicht als Formgebrechen des Antrages angesehen werden, sondern stellt eine Fehlerhaftigkeit in materieller Beziehung dar. Eine Behebung von solchen Mängeln von Amts wegen gemäß      § 13 Abs. 3 AVG ist nicht zulässig (VwGH vom 17.10.1968, 282/68).

Weiters hat der Wiederaufnahmeantrag auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Dieser muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehler der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden (VwGH vom 28.2.1996, 94/01/0767, u.v.a.).

Die dem Antrag beigelegte erste Seite eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes stellt allenfalls ein Beweismittel dar, das erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden ist. Da gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG als Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtserhebliche Beweismittel nicht neu entstanden sondern nur neu hervorgekommen sein dürfen, wäre der ausschließlich darauf gestützte Antrag allein aus diesem Grund zurückzuweisen.

3.5. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Rückkehrverbotsverfahren war aus den angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

Mag. Stierschneider

 

 

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