Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100835/9/Weg/Ri

Linz, 13.05.1993

VwSen - 100835/9/Weg/Ri Linz, am 13. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des R W , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P W und Dr. H H, vom 17. August 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. August 1992, St-8.163/91-L, nach der am 28. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 44 Abs.1 Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.500 S (im NEF 144 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser am 23. Juli 1991 um 21.55 Uhr auf der P Autobahn A, von der S kommend in Richtung L, bei Kilometer 90,000 und 85,000 mit dem Fahrzeug, Kennzeichen, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 180 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 350 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten Rev.Insp. G sowie durch die Vernehmung des Beschuldigten anläßlich der mündlichen Verhandlung am 28. April 1993, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist.

Dabei bestritt der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen, insbesondere die Tatörtlichkeit. Der Zeuge Rev.Insp. G konnte sich an den Vorfall persönlich nicht mehr erinnern, sondern mußte auf die Angaben in der Anzeige verweisen. Er konnte vor allem nicht mehr sagen, wo der Standort des Patrouillenfahrzeuges war und wo die Verfolgung des Beschuldigten aufgenommen wurde. Diesbezüglich konnte auch aus der Anzeige und dem Akt der Erstbehörde nichts entnommen werden.

Es wurde weiter Beweis aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt, um zu ermitteln, ob der mit der Begründung im Straferkenntnis stehende Widerspruch, bei Kilometer 90,000 und 85,000 bzw. zwischen Kilometer 90,000 und 85,000 die Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzt zu haben, in einer der Verfolgungshandlungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht aufscheint. Die Akteneinsichtnahme hat ergeben, daß auch die Verfolgungshandlungen, insbesondere die Strafverfügung vom 10. Dezember 1991, die Geschwindigkeitsüberschreitung bei km 90,000 und bei km 85,000 beinhaltet. Eine allenfalls die Verfolgungsverjährung hemmende Einsichtnahme in die Anzeige durch den Beschuldigten erfolgte nicht und wurde dies auch vom Berufungswerber ausdrücklich in Abrede gestellt. Darauf hingewiesen, daß in der Niederschrift vom 23. Dezember 1991 der Berufungswerber anführt, daß die in der Anzeige angeführten Straftatbestände nicht zuträfen, beantwortete der Beschuldigte damit, daß er lediglich mit der Strafverfügung zur Bundespolizeidirektion Linz kam und er weder Akteneinsicht verlangte noch eine solche angeboten wurde. Die Anführung des Wortes "Anzeige"sei irrtümlich erfolgt, er habe damit die in der Strafverfügung angeführten Tatbestände gemeint. Diese Verantwortung des Beschuldigten ist nicht zu widerlegen, zumal ein Aktenvermerk, wonach in die Anzeige Einblick gewährt wurde, nicht im Akt liegt. Dem Berufungswerber werden somit sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis dem Grunde nach zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen, während er allenfalls - dies würde sich nur durch ergänzende Einvernahmen weiterer Zeugen ermitteln lassen - auf einer 5 Kilometer langen Fahrstrecke die Geschwindigkeit überschritten hat und somit nur eine Verwaltungsübertretung vorläge.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Tatumschreibung hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine eine Doppelbestrafung ausschließende bzw. eine die Verteidigungsmöglichkeit nicht einschränkende Tatortumschreibung zu enthalten. Der Vorwurf von zwei punktförmigen Tatorten bei tatsächlichem Vorliegen eines längeren zwischen diesen beiden Punkten liegenden Tatortes behaftet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Eine Berichtigung des Spruches durch die Berufungsbehörde war, weil eine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattfand, im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich.

Schon aus diesem Grund war das Straferkenntnis zu beheben, ohne auf die weiteren Berufungsausführungen eingehen zu müssen und ohne die beantragten Beweise für die behauptete Schuldlosigkeit aufnehmen zu müssen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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