Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166188/2/Fra/Gr

Linz, 04.08.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28. Juni 2011, VerkR96-2650-2011, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.7a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, BGBl. 37/2004, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (10 Euro).

 

III. Dem Antrag auf Aufhebung des Ausspruchs des Verfalls der vorläufigen Sicherheit wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

zu III: § 37a Abs.5 VStG iVm § 37 Abs.5 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.7a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, BGBl. Nr. 37/2004 in der geltenden Fassung, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (EFS 25 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Sattelkraftzugfahrzeug Kennzeichen: X (CZ) Sattelzugfahrzeug, Mercedes Actros, weiß, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" am 7.2.2011 um 13:15 Uhr, in der Gemeinde Kallham, bei km. 31.900, nicht beachtet hat. Er ist nicht unter die Ausnahme gefallen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit gelenkt hat. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Grieskirchen vom 19. Februar 2011, GZ: A1/0000001548/1/2011, gab der nunmehrige Bw an, er habe bei der BP Tankstelle in Neumarkt die Lieferscheine des letzten Transportes (von Frankreich nach Linz) in den Postkasten geworfen. Dies sei ihm so von der Firma X aufgetragen worden. Dass das keine Ausnahme sei, habe er nicht gewusst.

 

In seiner Rechtfertigung vom 29. März 2011 an die nunmehr belangte Behörde gab der Bw an, die gegenständliche Fahrtroute deshalb so gewählt zu haben, zumal ihm vom Dienstgeber in Neumarkt/Kallham Unterlagen, insbesondere eine Lizenz übergeben wurde, welche für den Transport benötigte. Sollte die Behörde ungeachtet dessen den Tatbestand in objektiver Hinsicht als verwirklicht ansehen, liege kein Verschulden vor, zumal er der Ansicht gewesen sei, dass er die Fahrtroute für die Entgegennahme dieser Unterlagen dementsprechend wählen habe können. Sollte die Behörde auch den Tatbestand in subjektiver Hinsicht bejahen, beantrage er, eine geringe Geldstrafe zu verhängen.

 

In seiner Mitteilung vom 14. April 2011 an die nunmehr belangte Behörde korrigierte der Bw die o.a. Rechtfertigung vom 29. März 2011 insoferne, als er nach wie vor bestreitet, die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Er habe die Fahrtroute deshalb so gewählt, zumal er von seinem Dienstgeber der Firma X s.r.o den Auftrag erhalten habe, Lieferscheine bei der BP-Tankstelle in Neumarkt am Hausruck abzugeben bzw. dort in einen Postkasten zu werfen. Sohin liege seiner Ansicht nach eine Ausnahmebestimmung betreffend Ziel- und Quellverkehr vor.

 

In seinem nunmehrigen Rechtsmittel bringt der Bw unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Einwerfen von Frachtpapieren, wie bei der gegenständlichen Fahrt, in einen Postkasten der BP-Tankstelle in Neumarkt am Hausruck neben der B137 bei richtiger Auslegung einen Ziel- und Quellverkehr darstelle. Sollte jedoch von der Berufungsbehörde das Einwerfen von Frachtpapieren in den gegenständlichen Postkasten nicht unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehrs subsumiert werden, liege seiner Meinung nach ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor und es wäre auch aus diesem Grund mit einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

 

Der Bw beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu eine geringere Geldstrafe verhängen, in eventu mit einer Ermahnung gegen ihn vorgehen sowie den ausgesprochenen Verfall über die Sicherheitsleistung aufheben.

 

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis festgestellt, dass es sich bei der gegenständliche Fahrt laut CMR um einen Transport von St.Marien nach Saint Vulbas (Frankreich) gehandelt hat. Die gegenständliche Fahrt auf der B137 sei so weder im Ziel- noch im Quellverkehr gelegen gewesen. Das Einwerfen von Frachtpapieren der vorangegangen Fahrt in einen Postkasten, der bei der BP-Tankstelle Neumarkt am Hausruck neben der B137 aufgestellt wurde, falle nicht unter den Begriff des Ziel- und Quellverkehrs. Der Oö. Verwaltungssenat teilt diese Rechtsansicht. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt nicht vor. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch ausländische Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, sich über in Österreich geltende Vorschriften, insbesondere über die StVO, ausreichend zu unterrichten. Es ist Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens, sich etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren. Unrichtige Auskünfte bzw. Anweisungen eines Dienstgebers stellen keinen Schuldausschließungsgrund dar.

 

Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

 

I.3. Strafbemessung:

 

§ 19 VStG als maßgebende Norm für die Strafbemessung fordert eine Abwägung der Erschwerungs- u. Milderungsgründe. Der Bw legte glaubhaft dar, dass er von seinem Dienstgeber den Auftrag erhalten habe, die Lieferscheine bei der BP-Tankstelle Neumarkt am Hausruck abzugeben bzw. dort in den Postkasten zu werfen. Dies wirkt sich schuldmildernd aus. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt bei der Strafbemessung besonders positiv für den Bw ins Gewicht. Im Verfahren sind keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen. Der Bw bezieht nach seinen eigenen Angaben lediglich ein monatliches Einkommen von 1000 Euro netto, besitzt kein Vermögen und ist für niemanden sorgepflichtig. Die Strafe konnte daher auf das nunmehrige Ausmaß fest- bzw. herabgesetzt werden. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus. Der Bw hat nicht vorgebracht, dass er sich hinsichtlich der Rechtslage informiert hat. Die nachteiligen Folgen können ebenso unter dem Aspekt des Schutzes der Bevölkerung vor Belästigungen des Straßenverkehrs als nicht unbedeutend gewertet werden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

III. Was den Antrag des Bw auf Aufhebung des ausgesprochenen Verfalles über die Sicherheitsleistung betrifft, ist festzustellen, dass laut im Akt einliegender Bescheinigung über eine vorläufige Sicherheit der vom Bw gemäß § 37a Abs.2 Z.2 VStG eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 200 Euro eingehoben wurde.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnisses wurde die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe der Geldstrafe, Verfahrenskosten und Barauslagen für verfallen erklärt und angerechnet.

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten (ab Einhebung der Sicherheit bzw. Beschlagnahmung der Sache) gemäß § 37 Abs.5 VStG der Verfall ausgesprochen wird. Das gegenständliche Verfahren wurde nicht eingestellt, die gegen den Bw verhängte Strafe ist (noch) nicht vollzogen und der Verfall wurde binnen sechs Monaten ab Einhebung der Sicherheit ausgesprochen. Dem Antrag des Bw auf Aufhebung des ausgesprochenen Verfalls über die Sicherheitsleistung konnte daher keine Folge gegeben werden. Die belangte Behörde wird dem Bw die Differenz der nunmehr festgesetzten Straf- (inklusive Verfahrenskosten)beiträge zum eingehobenen Sicherheitsleistungsbetrag (200 Euro) dem Bw rückzuerstatten haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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