Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730019/5/SR/Jo

Linz, 17.08.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, StA von x, geboren am x, vertreten durch x, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels, vom 23. Februar 2010, Zl. 1-1016454/FP/10, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der        angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 23. Februar 2010, Zl. 1.1016454/FP/10, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 Abs. 1 iVm. 31 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von x, am 8. Oktober 2003 undokumentiert und illegal mit Schlepperunterstützung in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) eingebracht habe.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 1. Dezember 2003, GZ 03 20.665, seit der Asylantrag gemäß der §§ 7 und 8 AsylG negativ beschieden worden. Die dagegen erhobene Berufung/Beschwerde habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2010 abgewiesen und der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 20. Jänner 2009 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit 20. Jänner 2009 sei die Feststellung gemäß § 8 AsylG über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Vietnam in Rechtskraft erwachsen. Seit diesem Zeitpunkt komme dem Bw kein Aufenthaltsrecht mehr zu und er halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 3. März 2009 habe der Bw vor der belangten Behörde ausgeführt, dass er von der Grundversorgung Geld bekomme und mit seinem Einkommen aus der Tätigkeit als Zeitungsausträger so über die Runden komme. Der Bw sei verheiratet und er habe zwei Kinder. Seine Familie lebe in x und in Österreich habe er keine Angehörigen. In der Heimat habe er nichts zu befürchten; er könne nicht nach Hause fahren, da es ihm in Österreich gut gehe.

 

Die belangte Behörde billigte dem Bw aufgrund der Aufenthaltsdauer ein gewisses Maß an Integration zu. Von einer beruflichen Integration könne nicht gesprochen werden, da der Bw während des gesamten Asylverfahrens von der Grundversorgung des Landes Oö. unterstützt worden sei und sich seine berufliche Tätigkeit ausschließlich auf die eines Zeitungsausträgers beschränke. Die Ausweisung greife allerdings nur in das Privat- und nicht in das Familienleben des Bw ein. Bindungen zum Heimatland seien gegeben, da sich dort die gesamte Familie des Bw aufhalte. Die Interessensabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK bzw. § 66 FPG zeige ein Überwiegen der öffentlichen Interessen, weshalb die Ausweisung zulässig sei.

 

2. Der Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des Bw am 9. März 2010 zugestellt. Dagegen brachte diese mit Schriftsatz vom 23. März 2010 rechtzeitig Berufung ein.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kritisiert.

 

Insbesondere wird auf den langen Aufenthaltszeitraum und die dabei entstandene Integration hingewiesen und angemerkt, dass die privaten Interessen des Bw maßgeblich von der Ausweisung betroffen seien. Mangelnde berufliche Integration könne nicht geltend gemacht werden, da dem Bw auf Grund der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Grenzen keine andere Möglichkeit der Beschäftigung zur Verfügung gestanden sei. Seine Familie sei von seiner Versorgung aus Österreich abhängig und könne ohne seine Unterstützung nicht leben. In x habe er keinerlei Verdienstmöglichkeiten.

 

Im Rahmen eines freien Dienstvertrages als Zeitungszusteller sei er seit 2007  im Großraum x tätig. Dadurch könne er sich seinen Lebensunterhalt verdienen, habe eine Mietwohnung in x und könne für die Miete aus Eigenem aufkommen. Bei der Oö. Gebietskrankenkasse sei er ordnungsgemäß versichert. Den Empfehlungsschreiben seiner österreichischen Freunde sei zu entnehmen, dass er sich für die österreichische Kultur und die Feste in diesem Land interessiere und er sich für seine hilfsbereite und freundliche Art auszeichne.

 

Der Bw habe in den letzten sieben Jahren versucht, sich in Österreich eine eigene Existenz aufzubauen. Trotz der schwierigen arbeitsrechtlichen Bedingungen für Asylwerber sei er einer Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages nachgegangen und in den letzten Jahren nicht auf die Grundversorgung angewiesen gewesen. Er habe sich selbst krankenversichert und sich Deutschkenntnisse angeeignet. Während seiner Anwesenheit in Österreich sei er auch nie straffällig geworden.

 

Erschließbar wird die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich übermittelt wurde.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von dem unter den Punkten 1 und 2 dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Ergänzend ist festzustellen, dass der Bw vom 1. Mai 2004 bis zum 1. März 2009 Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und laut Versicherungsdatenauszug eine Versicherung nur bis 28. Februar 2009 bestanden hat. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung am 3. März 2009 durch die belangte Behörde brachte der Bw vor, dass er derzeit von der Caritas 290 Euro bekomme, im Monat 100 Euro als Zeitungsausträger verdiene und die Wohnung 394 Euro koste. Damit komme er aus. Nach Hause wolle er nicht, weil es ihm in Österreich gut gehe.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG ("alte Fassung") erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist.

 

Allerdings ist bei der Beurteilung der "Ausweisung" bzw. der Rückkehrentscheidung auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß § 125 Abs. 20 FPG gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011 vorgenommene Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 66 als Beurteilungen und Entscheidungen gemäß § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Zunächst ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass im Fall des Bw - mangels Vorliegens eines Familienlebens im Bundesgebiet – ausschließlich das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist.

 

Je nach Lage des zu beurteilenden Falles kann auch dieses alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

4.4.2. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw – abgesehen von einem Aufenthalt von einigen Wochen in x im Sommer 2010 - seit knapp 8 Jahren fast durchgehend im Bundesgebiet, wobei er lediglich geringfügig als Zeitungsausträger beschäftigt war. Laut Versicherungsdatenauszug endete die Versicherung am 28. Februar 2009.

 

Hinsichtlich der Art des Aufenthalts muss zunächst angemerkt werden, dass diese weitgehend grundsätzlich legal war, zumal dem Bw als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung zukam, allerdings ist der belangten Behörde zu folgen, dass sich der Bw der Unsicherheit des Aufenthalts durchaus bewusst sein musste. Der Bw stellte nämlich den Asylantrag im Jahr 2003 mit der Begründung, dass er seinen Herkunftsstaat auf der Suche nach Freiheit und einem besseren Leben verlassen habe. In Österreich wollte der Bw arbeiten und Geld verdienen um eine bessere Zukunft zu haben. Unbestritten verließ der Bw seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Gründen. Die lange Dauer des zweitinstanzlichen Asylverfahrens lässt sich aus der Aktenlage nicht erklären, das Asylvorbringen lässt aber nur den Schluss zu, dass sich der Bw der Unsicherheit des Aufenthalts bewusst sein musste.

 

Nach knapp 8 Jahren kann tatsächlich von einer gewissen Integration ausgegangen werden, wobei der Bw selbst angibt, einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis auch an österreichischen Staatsbürgern aufgebaut zu haben und über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen. Im Hinblick auf seine eingeschränkte berufliche Tätigkeit kann auch nicht von einer beruflichen sozialen Integration gesprochen werden. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2009 war der Bw ausschließlich auf die staatliche Unterstützung (Grundversorgung) und die Zuschüsse nichtstaatlicher Organisationen (z.B.: Caritas) angewiesen. Der minimale Zuverdienst von monatlich 100 Euro stellt jedenfalls keinen relevanten Beitrag dar und ist laut Angaben des Bw zur finanziellen Versorgung seiner Familie in Vietnam verwendet worden.

 

Der Bw verbrachte über dreißig Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat, seine Familie lebt nach wie vor dort. Mangels familiärer Beziehungen in Österreich scheint eine Reintegration im Heimatland nicht undenkbar, zumal er dort aufgewachsen ist und die Sprache bestens beherrscht.

 

Unbestritten ist, dass der Bw unbescholten ist, was aber per se nicht die positive Integrationsbeurteilung nach sich zieht. Die Dauer der behördlichen Verfahren mag zwar relativ lange anmuten, allerdings ist hier wiederum auf den Umstand hinzuweisen, dass der Bw sich der Unsicherheit des Aufenthalts – wie oben gezeigt – von Anfang an hätte bewusst sein müssen.

 

4.4.3. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.5. Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

5. Von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte Abstand genommen werden, da der Bw über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt (siehe Niederschrift vom 3. März 2009).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Stierschneider

 

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