Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100861/9/Br/La

Linz, 06.11.1992

VwSen - 100861/9/Br/La Linz, am 6. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. E H, vom 2. Oktober 1992, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. September 1992, VerkR96/646/1992 wegen Übertretung des § 38 Abs.1 StVO iVm. § 99 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung 1960 StVO, zu Recht:

1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Spruch ist dahingehend zu ergänzen, indem anzufügen ist "obwohl auf Grund der Fahrgeschwindigkeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre".

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 60 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 38 Abs.1 iVm. § 99 Abs.3a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 615/1991 - StVO; § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 - AVG, iVm. § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 - VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 17. September 1992 über den Berufungswerber wegen obigen bezeichneter Übertretung eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 5.12.1991 um 11.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in L, von der N kommend in Richtung R gelenkt habe und dabei beim Linksabbiegen vor der Kreuzung H-R bei Gelblicht der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinieangehalten habe.

2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Übertretung vom Meldungsleger deutlich wahrgenommen werden habe können und dieser in seiner Zeugenaussage vor der Erstbehörde dies bestätigt habe. Obwohl ein Anhalten möglich gewesen wäre, sei der Berufungswerber bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 50 km/h und einer Entfernung von ca. 30 Meter zur Haltelinie bei Aufleuchten des Gelblichtes noch in die Kreuzung eingefahren. Im gegenständlichen Fall sei der Gelbphase eine grün blinkende Phase vo rausgegangen und hätte dies bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden müssen und hätte nicht mehr in die Kreuzung eingefahren werden dürfen.

3. Dagegen wendet sich die Berufung in welcher die Übertretung in Abrede gestellt wird. Der Berufungswerber bring ua. vor, daß die Ampel in dieser Zeit nur dreimal und nur drei Sekunden grün geblinkt habe bevor sie auf Gelb umschaltete. Er habe wegen der dortigen 30 km/h Beschränkung auch nicht 50 km/h fahren können. Der Meldungsleger sage offenbar ganz bewußt die Unwahrheit. Darüber hinaus hätte die Erstbehörde seine Einwände nicht hinreichend gewürdigt.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Da die Berufung sich gegen Schuld und Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen gewesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, VerkR96/646/1992/Stei/Ga; im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der bereits von der Erstbehörde vernommene Zeuge, Rev.Insp. W H, sowie die Gattin des Berufungswerbers, H H, neben dem Berufungswerber, vernommen. Zum Akt genommen wurde ein vom Berufungswerber angefertigtes Foto von der Vorfallsörtlichkeit.

5. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen.

5.1. Das Beweisverfahren hat keinen Zweifel an der Begehung der zur Last liegenden Übertretung offen gelassen. Der Meldungsleger vermochte in überzeugender Weise darzulegen, daß er von seinem Standort, welcher unter den Arkaden gewesen sein müsse, den Bereich der Ampel und des anflutenden Verkehrs gut einsehen konnte. Dort deshalb weil er die Überwachung der Ampel in Uniform durchgeführt habe. Bei einer Überwachung in Zivilkleidung würde der Standort an der Ecke gewählt worden sein.

Der Meldungsleger vermochte in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise darzulegen, daß er beim Aufleuchten des Gelblichtes eine Blickwendung zum anflutenden Verkehr vorgenommen hat, wobei die Entfernung und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges geschätzt wurde. Als die Kreuzung dann ohne anzuhalten durchfahren wurde, war bezüglich dieses Fahrzeuges Anzeige zu erstatten. Vom Meldungsleger würden nur solche Fahrzeuge zur Anzeige gebracht welche "zeitlich eher schon bei ROT als bei GELB" in die Kreuzung einfahren. Auf konkrete Befragung durch den Verhandlungsleiter, wie lange er das Zeitintervall vom Aufleuchten des Gelblichtes bis zum Erreichen der Haltelinie denn schätze, gab der Meldungsleger spontan an "etwa 2 Sekunden". Dies belegt, daß der Meldungsleger einen lebendigen Bezug zu gegenständlicher Realität hat. Seine Glaubwürdigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, daß er auf die Frage des Berufungswerbers hinsichtlich allfälliger Irrtümer solche auchzugesteht und vermeint diese passierten gelegentlich beim Ablesen des Kennzeichens.

An dieser Stelle sei aber auch nicht unerwähnt, daß auch der Berufungswerber dahingehend überzeugend war, daß er sich subjektiv an die Übertretung nicht erinnern könne und er diese nicht bemerkt habe. Dieser subjektiven Ansicht stand jedoch die objektivierte und schlüssig dargelegte Wahrnehmung eines für die Verkehrsüberwachung zuständigen und darin geschulten Organs gegenüber. Dieses Organ vermochte zu überzeugen und war daher dessen Angaben zu folgen.

5.2. Der Berufungswerber hat sohin schuldhaft gegen die zitierte Bestimmung der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Als Schuldelement genügt die bloße Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 1 VStG).

6. Grundsätzlich ist bei der Strafzumessung gemäß § 19 Abs. 1 u. 2 VStG Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde wäre der Milderungsgrund der Unbescholtenheit in Anwendung zu bringen gewesen. Immerhin ist der Berufungswerber trotz langjähriger Fahrpraxis in Belangen des Straßenverkehrs nie negativ in Erscheinung getreten. Zumal jedoch lediglich eine Strafe von 300 S verhängt worden ist, war aufgrund des objektiven Unrechtsgehaltes der Übertretung die Strafe trotzdem noch als sehr gering bemessen zu erachten und kam eine Herabsetzung nicht in Betracht. Schon unter Bedachtnahme auf die doch überdurchschnittliche Einkommenssituation wäre bei einem Strafrahmen bis zu 10.000 S auch eine höhere Strafe noch vertrebar gewesen.

7. Der Spruch war entsprechend zu ergänzen, wobei zu bemerken ist, daß im Zuge der laut Verständigung vom 6.4.1992 gewährten Akteneinsicht, eine vollständige, die Verjährung hemmende Tatanlastung, erfolgt ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8. Der Ausspruch über die Kostenentscheidung gründet in der unter II. bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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