Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500215/2/Wim/Bu

Linz, 30.08.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende Dr. Ilse Klempt, Berichter Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juli 2011, Verk-630.097/41-2011-Cs/Hai/Eis, zu Recht erkannt:

 

 

     Aus Anlass der Berufung wird der gegenständliche Bescheid im Rahmen der Anfechtung in seinem Spruchpunkt 2. betreffend die Vorschreibung von Stempelgebühren in der Höhe von 83,60 Euro ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 3, 13 und 34 Gebührengesetz 1957.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz in dem von ihm angefochtenen Spruchpunkt 2. vorgeschrieben, für die mit Bescheid vom 29. April 2011, Verk-630.079/40-2011 erteilten Genehmigungen eine Stempelgebühr in der Höhe von 83,60 Euro auf der Basis des § 14 Tarifpost 2 Abs. 1 Z1 des Gebührengesetzes 1957 binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.


Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig berufen und ausgeführt, dass seiner Ansicht nach die Stempelgebühr für die Genehmigung der Konzession von 83,60 Euro bereits mit Vorschreibung vom 2. Mai 2011 mit 104,20 Euro laut Bescheid vom 29. April 2011 Punkt VII vorgeschrieben worden sei.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

Nach der Regelung des § 3 Abs.2 Z1 Gebührengesetz 1957 hat die Behörde bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

 

Entsprechend § 13 Abs. 4 Gebührengesetz 1957 hat der Gebührenschuldner die Gebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 sind die Organe der Gebietskörper­schaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu übersenden.

(Allgemein siehe dazu die Ausführungen im Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtgebühren, 8. Auflage, zu § 3 und § 34 des Gebührengesetzes).

 

Es war somit nicht zulässig die Gebühren wie im gegebenen Fall mittels Bescheid vorzuschreiben, sondern müsste die Erstbehörde wie oben beschrieben vorgehen. Aus diesem Grund war daher der Berufung Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umstand aufzuheben.

 

Inhaltlich steht dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Beurteilung und Entscheidung der Gebührenpflicht allerdings nicht zu, fällt dies in die Zuständigkeit der Finanzverwaltung.

 

3. Für die eingebrachte Berufung sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

         

 

Dr. Klempt

 

 

 

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