Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531064/3/Re/Ba

Linz, 27.09.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der D F C A GmbH & Co KG vom 15. Juli 2010 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.6.2010, Gz. 501/M101053; 0024181/2010 ABA Mitte, betreffend eine Untersagung gemäß § 345 Abs.9 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur (neuerlichen) Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen wird.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 359a und 345 iVm 81 Abs.3 iVm 81 Abs.2 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO)

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 30.6.2010, Gz. 501/M101053; 0024181/2010 ABA Mitte, im Zusammenhang mit einer Anzeige der D F C A GmbH & Co KG vom 7. Juni 2010 betreffend eine das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussende Änderung "die Durchführung der angezeigten Änderung der D F C A GmbH & Co KG vom 7.6.2010, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst," untersagt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der angezeigten Änderung handle es sich um die Produktion von AMBA-4; dabei handle es um eine Intermediat, welches durch Hydrierung aus AMBA-3 generiert und anschließend aufgearbeitet (Extraktion, Lösemittelaustausch und Abfüllung) werde. Das gelöste Produkt AMBA-4 werde (durch Zugabe von Isopropanol werde die Kristallisation unterdrückt) in Fässer abgefüllt. Bei der Produktion würden Abwässer entstehen, die aus dem Herkunftsbereich der Anlage A der Indirekteinleiterverordnung stammen und daher grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Die derzeit für den Bau 30 geltende wasserrechtliche Bewilligung sei mit Bescheid vom 7. März 2005 erteilt worden und sei dabei die gegenständliche Produktion mit den erforderlichen Vorreinigungsanlagen nicht genehmigt worden. Bei Abwässern mit wassergefährdenden Inhaltsstoffen handle es sich eindeutig um Emissionen, die nachteilige Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Betriebsanlage hätten.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die D F C A GmbH & Co KG mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010, bei der belangten Behörde per Email am selben Tag eingelangt und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der Produktion von AMBA-4 handle es sich um einen zeitlich begrenzten routinemäßigen Technikums­versuch im Technikum Bau 30. Die dabei anfallenden Abwässer seien in den der Anzeige beiliegenden Unterlagen dargestellt. Für die Abwässer würden die wasserrechtlichen Bewilligungen des Magistrates Linz vom 22. März 2004 und vom 7. März 2006, betreffend Bau 149 – Abwasservorreinigung bzw. Bau 30 samt Nebenanlagen, gelten. Der erste Bescheid decke die Ableitung der im C L anfallenden Abwässer nach Vorreinigung in der BAV in den Umleitungskanal der L S GmbH, der zweite Bescheid die Ableitung von betrieblichem Abwasser aus den Bauten 30 und 49 im Rahmen des ersten Bescheides. Beide Bescheide würden keine Einschränkungen auf bestimmte Produktionen und Technikumsversuche enthalten und seien bisher immer so ausgelegt worden, dass das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung auch für künftige Produktionen und Technikumsversuche gelte. In der diesbezüglichen Verhandlungsschrift zum zweiten Bescheid sei vom Sachverständigen zur Abwassersituation im Technikum Bau 30 festgehalten, dass beim Bau 30 wegen des Technikumscharakters eine taxative Aufzählung der hergestellten Produkte nicht möglich sei und als mögliche Herkunftsbereiche die AEV Pharmazeutika, AEV Organische Chemikalien, AEV Laboratorien und AEV Pflanzenschutzmittel genannt würden. Die gegenständlichen Abwässer seien der AEV Pharmazeutika zuzuordnen. Durch den Technikumsversuch AMBA-4 würde das mit diesen Bescheiden eingeräumte Maß der Wasserbenutzung nicht überschritten, weshalb deren Ableitung wasserrechtlich genehmigt sei. Dies sei auch in anderen Versuchen von der Behörde so gesehen worden. Von der Behördenseite sei nicht begründet worden, in welcher Hinsicht das genehmigte Maß der Wasserbenutzung überschritten werde und daher die Genehmigungspflicht ausgelöst würde. Beantragt werde daher die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurkenntnisnahme der Änderung.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Gz 501/M101053; 0024181/2010 ABA Mitte.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

Gemäß § 81 Abs.2 Z 9 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls dann  nicht gegeben, wenn Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

 

Gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 sind der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs.2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedürfte, sowie Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Geräte, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die den Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs.8 Z 8 aufzubewahren.

 

Gemäß § 345 Abs.8 Z 6 GewO 1994 hat die Behörde, bei der gemäß Abs. 1, 2 und 4 die Anzeigen zu erstatten sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

 

Gemäß § 345 Abs.9 leg.cit. hat die Behörde, wenn vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Dem vorliegenden Verfahrensakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin mit Eingabe vom 7. Juni 2010 eine Anzeige nach § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 betreffend Bau 30 Technikumsversuch AMBA-4 eingebracht hat. Beschrieben wurde das Vorhaben als Technikumsversuch zur Herstellung von AMBA-4 durch Hydrierung von AMBA-3, wobei das Produkt nicht als Feststoff sondern als Lösung in Isopropylacetat und Isopropanol isoliert werde, welche in der nächsten Prozess-Stufe weiterver­wendet würden. Gesamtflächenausmaß und elektrische Anschlussleistung blieben unverändert.

 

Laut entsprechendem Projektsüberprüfungsergebnis des technischen Amtssach­ver­ständigen­dienstes handle es sich bei AMBA-4 um ein Intermediat in der Entwicklung der Firma X und werde AMBA-4 durch Hydrierung aus AMBA-3 generiert und anschließend aufgearbeitet (Extraktion, Lösemittelaustausch und Abfüllung). Das gelöste Produkt AMBA-4 werde in Fässer abgefüllt. Geplant sei die Produktion von 8.267 kg und würden sämtliche bei der Produktion von AMBA-4 gebildeten Abgase, ausgenommen jene aus der Kabine A-809, in der TNV des Bau 52 thermisch behandelt. Die Abgase, die beim Ansprechen von SVs entstünden, würden über das bestehende Blowdown System geführt.

Bei der Produktion von AMBA-4 fallen folgende Abfälle an:

Destillate und Lösemittel

EtOH-Destillat                                     7.000 kg

Isopropyldestillat                                10.000 kg

Dichlormethan                                    24.000 kg

Filtration (Pd/C)                                      700 kg

Anlagenreinigung (MeOH)                  4.000 kg

 

Lärmemissionen, die einer umwelttechnischen Beurteilung bedürften, würden nicht generiert.

 

Vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz wurde festgehalten, dass die Unterlagen wegen fehlender detaillierter Angaben zu den gewässerschutz­technischen Sicherheitsvorkehrungen beim Transport zwischen Lager Bau 55 und Produktionsbau 30 fehlen. Es könne darüber hinaus nicht beurteilt werden, ob die Abwasseremissionen dem Stand der Technik entsprechen, weil die hydraulische Abwasserentstehung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Ab­wasserminimierung nicht beschrieben seien. Es fehlten im Übrigen auch die Abwasseranalysedaten aus der Erst- oder Zweitkampagne, da es sich um eine Drittkampagne handle. Die Abwässer aus der Produktion von AMBA-4 unterlägen gemäß Anlage A der IEV der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Da die Produktion in den Unterlagen zur wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau 30 nicht enthalten seien, würde ein Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung für erforderlich erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Berufungswerberin das Ergebnis der Überprüfung insbesondere durch den wasserrechtlichen Amtssachverständigen mitgeteilt, darauf hingewiesen, dass die bestehende wasserrechtliche Genehmigung für Bau 30 die gegenständliche Produktion nicht umfasse, eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und daher beabsichtigt sei, die als emissionsneutral angezeigte Anlagenänderung nicht zur Kenntnis zu nehmen bzw. die Produktion zu untersagen. Innerhalb offener Frist ist von der Berufungs­werberin hiezu eine Äußerung nicht mehr eingelangt, weshalb in der Folge der nunmehr bekämpfte Bescheid erging.

An dieser Stelle ist auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welche in völlig gleichgelagerten Fällen, beide auch die verfahrens­gegenständliche Anlage "Bau 30-Technikum" der Berufungswerberin betreffend, und in ebenfalls völlig gleichgelagerten Verfahren ergangen sind. Grundlage waren ebenfalls Anzeigen der Berufungswerberin über die Durch­führung eines Technikums-Versuches mit dem Vorbringen, dass es sich dabei um eine emissionsneutrale Änderung der Anlage handle. Von der belangten Behörde wurde diese Anzeige ebenfalls unter Hinweis auf die anfallenden Abwässer und dem Vorliegen eines nicht emissionsneutralen Sachverhaltes nicht zur Kenntnis genommen und wurden die dagegen erhobenen Berufungen vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich abgewiesen und die ausgespro­chenen Untersagungen der Erstbehörde bestätigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Berufungsentscheidungen aufgrund eingebrachter Beschwerden der Anlageninhaberin mit nachstehenden wesentlichen Begründungselementen behoben:

 

In seinen begründeten Erwägungen stellt der Verwaltungsgerichtshof zunächst unter Hinweis auf die maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994, nämlich der §§ 74 Abs.1, 81 Abs.1, Abs.2 Z5 und Z9 sowie Abs.3, 345 Abs.5 und 6 sowie 356b Abs.1 GewO 1994 zunächst grundsätzlich fest, dass der Begriff "Emissionsverhalten" im Sinne des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 nicht eingeschränkt wird, sodass grundsätzlich auch Emissionen in flüssiger Form, somit Abwässer, von der Gesetzesstelle erfasst sind. Auch im Verfahren zur Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 sind die Interessen gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 zu wahren. Dabei ist auf nachteilige Einwirkungen der Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer nur dann Bedacht zu nehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist (§ 74 Abs.2 Z5 GewO 1994). Unter Hinweis auf ein Erkenntnis vom 24. April 1990, 89/04/0194, stellt er weiters fest, dass die unbestimmte Wortfolge "nicht nachteilig beeinflussen" in § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 nach dem Einleitungssatz des Abs.2 an den Kriterien des Abs.1 zu messen ist. Daraus folge, dass die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung "nicht nachteilig beeinflussen" in § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 durch jene Interessen begrenzt ist, die die Gewerbebehörde gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 zu wahren hat. Eine Prüfung, ob die Anlage zu verstärkten Abwässeremissionen führe, ist im Rahmen des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 nur dann zu prüfen, wenn für diese Änderung keine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. Eine solche gesonderte wasserrechtliche Bewilligung entfalle gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 dann, wenn es sich um eine Maßnahme im Sinne der Z1 bis 5 leg.cit. handle. Das bedeute für den gegenständlichen Fall, dass man die durch die angezeigte Anlagenänderung hervorgerufenen Abwässer nur dann in die Beurteilung des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 einbeziehen dürfe, wenn für diese Maßnahme nicht ohnedies eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde nach wasserrechtlichen Vorschriften notwendig wäre. Die Klärung dieser Frage, die insbesondere Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 356b Abs.1 Z1 bis 5 GewO 1994 erfordert hätte, habe die Behörde unterlassen. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 356b Abs.1 Z1 bis 5 GewO 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof ergänzend an, dass im Fall der Erfüllung eines dieser Tatbestände zwar in die Zuständigkeit der Gewerbebehörde zur Beurteilung der dort genannten Maßnahmen nach den wasserrechtlichen Vorschriften gegeben sei, dies aber im Rahmen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, nicht bloß im Rahmen eines Anzeigeverfahrens gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994. Das Ergebnis entspreche dem erkennbaren Wesen des Gesetzgebers, wasserrechtliche Aspekte in gewerblichen Betriebsanlagenverfahren nur dann der Gewerbebehörde zu übertragen, wenn sie nicht Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Verfahrens vor der Wasserrechtsbehörde sind.

 

Unter Berücksichtigung dieser Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes in seiner jüngsten Judikatur (siehe insbesondere VwGH 22.2.2011, 2010/04/0127-6) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anzeige um einen gleichgelagerten Sachverhalt handelt und der Entscheidung ein gleichgelagertes Ermittlungsergebnis zugrunde liegt, erfordert die im Vergleichsfall vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit auch die nunmehr ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zur Klärung und Vervollständigung der vom Verwaltungsgerichtshof als mangelhaft aufgezeigten zugrunde liegenden wasserrechtlich relevanten Umstände bzw. Sachverhalte. Dies insbesondere zur Abklärung der Frage, ob für die angezeigte Maßnahme eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde nach wasserrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, bzw. gegebenenfalls, ob diese vom bestehenden Konsens bereits umfasst ist.

 

Zur Klärung dieser Frage ist jedenfalls unter Beiziehung des einschlägigen wasserfachlichen Sachverständigendienstes die bestehende Situation hinsichtlich bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen zu erheben und im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gemeinsam mit Sachverständigendienst und Anlageninhaberin abzuhandeln. Darüber hinaus auch, weil diese Fragen im Berufungsverfahren noch nicht behandelt werden konnten und die hiebei heranzuziehenden Grundlagen, genehmigten Projektsunterlagen, verfahrensrechtlichen Bewilligungsunterlagen über die bestehenden wasserrechtlichen Konsense bei der Behörde I. Instanz aufliegen und der dortige Sachverständigendienst diese wasserrechtlichen Verfahren begleitet hat und somit die Vorkenntnisse darüber besitzt, erscheint die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Gewerbebehörde I. Instanz als unabdingbar, dies auch zur Gewährleistung der erforderlichen Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen, insbesondere aber auch, um der Berufungswerberin Gelegenheit zu geben, Fragen an die beizuziehenden Amtssachverständigen zu stellen. Letzteres auch unter Hinweis auf die vorliegende Aktenlage, die bereits einen unterschiedlichen Standpunkt der Anlageninhaberin und der belangten Behörde dahingehend aufzeigt, ob die mit der angezeigten Änderung anfallenden Abwässer im bestehenden wasserrechtlichen Konsens enthalten sind oder nicht bzw. in der Folge eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist oder nicht.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und die Angelegenheit unter ausdrücklichem Hinweis auf die im gegenständlichen Fall vorliegende Entscheidung des Verwaltungs­gerichtshofes vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0116-5, an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

In diesem Verfahren sind für die Einbringung der Berufung Gebühren in der Höhe von 14,30 Euro  angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

§ 66 Abs.2 AVG

 

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