Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166258/2/Bi/Kr

Linz, 13.10.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 19. August 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 12. August 2011, VerkR96-6077-2011-Wf, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. Mai 2011 in der Zeit von ca 16.30 Uhr bis 16.40 Uhr den Pkw X auf dem Xweg vor dem Haus Nr.X in Kremsmünster auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien, geparkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei unrichtig, wenn die Erstinstanz davon ausgehe, dass der Vorplatz seiner Liegenschaft nicht als Privatgrund gekennzeichnet sei. Die dichte Verbauung des großen Wohnbereichs der "X" zwinge alle Bewohner, eigene oder auch Besucherfahrzeuge neben der Straße "Güterweg X" zu parken und abzustellen. Das funktioniere seit Jahrzehnten tadellos und es scheine, als ob eine Einzelperson alle dortigen Bewohner in "Einzelhaft" zu nehmen versuche. Es erscheine nicht vorbildlich, wenn sich die Erstinstanz von derartigen Querulanten in Anspruch nehmen lasse, obwohl seine Argumente schlüssig, nachvollziehbar und richtig seien. Einerseits sei ein wesentlicher Grundstreifen seines Privatgrundes entlang der Liegenschaft x optisch der öffentlichen Straße fälschlich zugeordnet worden und außerdem stünden auch nach Parken noch zwei Fahrstreifen für die Benützung durch Kraftfahrzeuge zur Verfügung. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw zur Anzeige gebracht wurde, weil der auf ihn zugelassene Pkw zur genannten Zeit "16.30 Uhr bis 16.40 Uhr" des 30. Mai 2011 am Xweg, schräg gegenüber der Kreuzung Staudenholz geparkt gewe­sen sei, wobei die restliche Fahrbahnbreite (Verlängerung Xweg) nur ca 4 m betragen habe. Dazu wurde ein Foto vorgelegt, das ua den genann­ten Pkw auf der "Gemeindestraße Xweg" gegenüber der Einmündung der Straße "X" abgestellt zeigt. Bemerkt wurde vom Anzeiger X, PI Kremsmünster, auch, dass es in letzter Zeit wiederholt zu anonymen Anzeigen gekommen sei. Mit dem Tatbestand konfrontiert habe der Bw angegeben, er parke hier seit ca 20 Jahren und finde, er habe ein Gewohnheitsrecht und wolle das "ausstreiten".

Aus dem Verfahrensakt ergeben sich erhebliche Differenzen in der Berechnung bzw Messung der Breite des Xweges beim Abstellort.

 

Laut dem Digitalen Oberösterreichisches Raum-Informations-System DORIS ergibt sich eine Breite des Xweges gegenüber der Hauszufahrt des Bw ebenso wie am Abstellort laut Foto von annähernd genau 7 m. Der Pkw des Bw, ein X, Baureihe 210, hat eine Breite von 1,8 m, dh wenn der Bw an seiner Grundstücksgrenze, die laut DORIS im wesentlichen mit der Bewuchsgrenze laut Foto ident ist (von einem angeblich im Eigentum des Bw stehenden Teil der Gemeindestraße ist im DORIS nichts ersichtlich), geparkt hat, bleibt ohne jeden Seitenabstand eine Restbreite des Xweges von 5,1 m übrig – rechnet man einen Seitenabstand eines am abgestellten Pkw vorbei­fahrenden Fahrzeuges von 0,5 m, bleibt nur mehr ein Abstand von 4,6 m. Diese Restbreite verringert sich mit dem Seitenabstand des abgestellten Fahrzeuges von der Bewuchsgrenze, wobei auch ein Sicherheits­abstand zwischen den Fahrzeugen im Gegenverkehr von jedenfalls 0,5 m zu berücksichtigen ist. Der Xweg ist ohne jeden Zweifel eine Straße mit öffentlichem Verkehr (Eigentümer ist laut DORIS-GBG-Daten zur Gänze die Marktgemeinde Krems­münster), die nicht als Einbahn gekennzeichnet ist, dh eine Straße mit Gegen­verkehr. Geht man von annähernd ähnlichen Fahrzeug­breiten aus wie die des Pkw des Bw, so brauchen zwei Pkw im Gegenverkehr samt Sicherheits­abstand  zueinander von ca 0,5 m eine Breite von etwas über 4 m, wobei noch ein Seitenabstand von 0,5 m auf der gegenüber liegenden Seite zu berücksichtigen ist. Damit ist die Fahrbahnbreite des Xweges von 7 m zur Gänze  ausgeschöpft. Abhängig von der Breite der Fahrzeuge samt Rückspiegeln und vom jeweiligen Sicherheitsabstand – darauf hat der Bw keinen Einfluss – könnte die nach dem Abstellen des Pkw durch den Bw verbleibende Restbreite wohl zu gering werden, spezielle dann, wenn an bestimmten Stellen die Fahrbahnbreite unter 7 m beträgt, wie der Bw in seiner Skizze auch eingezeichnet hat. Zu bedenken ist außerdem, dass, wenn der Bw sein Fahrzeug ständig dort abstellt, wie auf dem Foto ersichtlich, dh gegenüber der Einmün­dung der Querstraße, der Einbiegeradius und damit der benötigte Platz zum Einbiegen je nach Fahrzeugart größer werden könnte. Sollte aufgrund beengter Platzverhältnisse ein Schaden entstehen, könnte der Bw ersatzpflichtig werden.

Ein Gewohnheitsrecht, wie der Bw meint, ist dem Verwaltungsstrafrecht fremd, abgesehen davon betragen Ersitzungszeiten üblicherweise 30 Jahre; diese Argument geht somit ins Leere.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken – außer den im Abs.1 angeführten Fällen noch – verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

Nach den Definitionen des § 2 Abs.1 StVO 1960 ist gemäß Z27 unter dem Begriff "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen, gemäß Z28 unter dem Begriff "Parken" das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z27 angeführte Zeitdauer.

 

Ausgehend vom Tatvorwurf im ggst Fall "16.30 Uhr bis 16.40 Uhr", der auch in der Anzeige seine Deckung findet, ist damit nicht von einem Parken sondern noch von einem "Halten" auszugehen und ein Haltverbot besteht am Abstellort des Pkw laut Foto nicht.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden, wobei natur­gemäß Verfahrens­kostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

10 min Abstellzeit = Halten -> Einstellung

 

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