Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166251/2/Fra/Th/Gr

Linz, 10.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. August 2011, AZ: S-7011/11, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (7,20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:   § 64 Abs.1 und 2 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person der juristischen Person X, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ, Kennzeichen: X ist, auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4021 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 16.03.2011 – zugestellt am 26.03.2011 – bis zum 11.04.2011 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilte, wer dieses KFZ zuletzt vor dem 15.11.2010 um 17.17 Uhr in Linz, Herrenstraße 19, abgestellt hat. Es wurde keine Auskunft erteilt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Grund für die gegenständliche Lenkeranfrage war die Organstrafverfügung der Polizeiinspektion Linz Landhaus, wonach am 15.11.2010 um 17.17 Uhr das verfahrensgegenständliche KFZ mit 4 Rädern in Linz, Herrenstraße 19 auf dem Gehsteig abgestellt war. Der Bw hat mit Eingabe vom 3. April 2011 der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Fahrzeuglenker erst dann bekannt gegeben werden könne, wenn ihm bekannt gegeben wird, welchen strafbaren Tatbestand dieser Lenker beim vermeintlichen Abstellen begangen habe. In der gegenständlichen Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist dieser strafbare Tatbestand nicht ersichtlich.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegt dem § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein. Zur Forderung des Bw, dass der Fahrzeuglenker erst dann bekannt gegeben werden könne, wenn ihm der verwirklichte strafbare Tatbestand bekannt gegeben werde, ist anzumerken, dass in der Anfrage nicht angeführt werden muss, zu welchem Zweck die Auskunft verlangt wird, insbesondere ob eine und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlass zur Aufforderung ist. Zutreffend hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.09.1999, 99/03/0090) ausgeführt, dass eine Fragestellung dahingehend, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Eine derartige Fragestellung würde zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen, führen.

 

Da es dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG zu entkräften, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.

 

Was die Strafbemessung anlangt, ist die belangte Behörde mangels Angaben des Bw davon ausgegangen, dass er kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, für niemanden sorgepflichtig ist und ein Einkommen von 1.000 Euro monatlich bezieht. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor. Allerdings weist der Bw auch keine einschlägige Vormerkung, welche als erschwerend zu werten wäre, auf. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 0,72 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist sohin nicht zu konstatieren. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung kann nicht als unerheblich bewertet werden, zumal das staatliche Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung geschädigt wurde.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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