Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165885/17/Fra/Gr

Linz, 24.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 2011, VerkR96-5621-2-2010, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (60 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 300 Euro (EFS vier Tage) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG der X in X, X, welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges: X (Wechselkennzeichen) ist, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der obengenannten juristischen Person der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 24. April 2010 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (30. April 2010), dass ist bis 14. Mai 2010, Auskunft darüber erteilte, wer dieses Kraftfahrzeug am 31. Jänner 2010 um 13:50 Uhr in Eberstalzell, A1, Westautobahn, bei Kilometer 189.350 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgesehen.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw behauptet, dass die gegenständliche Lenkeranfrage als auch das beiliegende Formular nicht gesetzeskonform sei, weil jeweils von gelenkt/verwendet/abgestellt die Rede ist. Er stelle den Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Strafe aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2011 erwogen:

 

Gemäß der Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. April 2010, GZ: VerkR96-5621-2010, wird der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am ....... um ...... auf der ..... gelenkt/verwendet bzw. zuletzt .......... abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

 

Der Bw vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des UVS Steiermark vom 7. August 2007, GZ: 30.3-41/2007, die Rechtansicht, dass nicht nur die Fragestellung eindeutig sein müsse, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, sondern dass auch das beigefügte Formular, welches ein Bestandteil der Lenkeranfrage ist, auch deutlich und unmissverständlich abgefasst sein müsse. Die Formulierung "Ich gebe bekannt, dass Herr/Frau ..... gelenkt bzw. abgestellt hat", lasse eine ordnungsgemäße und klare Lenkerauskunft nicht zu.

 

Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 26. Jänner 2007, 2006/02/0020, u.a. ausgeführt, dass in der Aufforderung einer Behörde an einen Zulassungsbesitzer "bekannt zu geben, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt/abgestellt hat", sohin eine Alternativanfrage unzulässig ist. Es müsse vielmehr die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegeben sein. Nach Rechtsansicht des VwGH war die Anfrage deshalb gesetzwidrig, weil sich in dieser kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf findet, ob sich die Anfrage auf das "Lenken" oder "Abstellen" des Kraftfahrzeuges bezog.

 

Der Oö. Verwaltungssenat verweist in diesem Zusammenhang u.a. auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2000, Zahl: 2000/02/0204 (dieser Fall betraf ein Verfahren vor dem UVS Oberösterreich). Der Verwaltungsgerichtshof führte darin aus, dass nach der an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer gerichteten Frage "wer das Fahrzeug, gelenkt/verwendet bzw. abgestellt hat", deutlich getrennt die Umschreibung des dem Lenker gemachten Tatvorwurfes nach den Worten: "Folgende Verwaltungsübertretung wird dem Lenker zu Last gelegt: .......". folgt. Aus dem Text dieser Anfrage lasse sich sohin mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie schon mit der Angabe des Lenkers (vollständig) beantwortet ist; die Angaben über die dem Lenker zu Last gelegte Tat beziehen sich nicht auf die gestellte Frage und sind nicht notwendig mit der Beantwortung der eingangs gestellten Frage verbunden; vielmehr handelt es sich beim zitierten zweiten Satz um eine zulässige (bloße) Information. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Formulierung der Lenkeranfrage wurde als gesetzeskonform erachtet.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat ist sohin die gegenständliche Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. April 2010 vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu bemängeln. Der Hinweis des Bw auf die o.a. Entscheidung des UVS Steiermark geht deshalb rechtlich ins Leere, weil sich aus dem Entscheidungstext ergibt, dass sich die Lenkeranfrage an den Berufungswerber darauf beschränkte, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort gelenkt/abgestellt hat und sich in dem beigegebenen Formular der Lenkeranfrage kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf befand, ob sich im vorliegenden Fall die Anfrage auf das Lenken oder auf das Abstellen des Kraftfahrzeuges bezogen hat. Die gegenständliche Anfrage der BH Wels-Land enthält jedoch einen klarstellenden Hinweis darauf, dass sie sich auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges bezieht.

 

Der Bw hat sohin das objektive Tatbild des § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt und keine Umstände glaubhaft gemacht, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG entkräften würde, weshalb er die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung auch (subjektiv) zu verantworten hat.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sich nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Bestimmung des § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festgesetzt.

 

Als strafmildernd wurde kein Grund, als straferschwerend mehrere einschlägige bei der Bundespolizeidirektion Wien aufscheinende Verwaltungsvormerkungen gewertet. Darüber hinaus wurde mangels Angaben des Bw seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse insofern zugrund gelegt, als von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung eines (verantwortlichen) Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Der gegenständlichen Lenkeranfrage liegt der Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde. Die Feststellung des Fahrzeuglenkers war daher von hohem Interesse um gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung durchführen zu können. Dies war der Behörde aufgrund der nichterteilten Lenkerauskunft nicht möglich. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Bw selbst, als auch die Allgemeinheit daraufhin- zuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Trotz Vorliegens mehrerer einschlägiger Vormerkungen wurde der gesetzliche Strafrahmen seitens der belangten Behörde ohnedies nur zu sechs Prozent ausgeschöpft. Unter Zugrundelegung der o.a. Kriterien konnte daher eine Herabsetzung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass beim Oö. Verwaltungssenat zwei Stunden und zehn Minuten vor Beginn ausgeschriebenen Verhandlung eine E-Mail eingelangt ist, wonach sich Herr X entschuldigt, weil er leider geschäftlich verhindert ist. Nach § 51 f Abs.2 VStG hindert, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat war es in der kurzen Zeit nicht eruierbar, die Triftigkeit des Grundes des Nicht-Erscheinens des Bw zu überprüfen. Die Verhandlung war daher im Sinne des § 51f Abs.2 leg.cit durchzuführen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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