Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166282/7/Fra/Gr

Linz, 01.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. August 2011, VerkR96-15517-2011-rm, betreffend Übertretung der StVO 1960 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. November 2011, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (§ 97 Abs.5 StVO 1960) stattgegeben. Das Straferkenntnis wird insofern aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; er Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich dieses Faktums keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

a. wegen Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 48 Stunden) und

b. wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs. 4 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z.1 leg.cit eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt, weil er

 

a. am 23. Juni 2011 gegen 10:20 Uhr in der Gemeinde Ungenach, Landesstraße Freiland Nr. 143, bei Kilometer 47.200, 4841 Ungenach, X dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet hat, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde und

 

b. am 23. Juni 2011 gegen 10:20 Uhr in der Gemeinde Ungenach, Landestraße Nr. 143, bei Kilometer 47.200, 4841 Ungenach, Höhe X, das Kraftfahrzeug, polizeiliches Kennzeichen, X, Marke: Mazda, X, Type: X, Farbe: grün, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde.

 

Behörde: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck,

Bescheid X

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. November 2011 erwogen:

 

3.1. Der Berufungswerber hat sein Rechtsmittel gegen das Faktum 2 (§ 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 FSG) zurückgezogen. Das Straferkenntnis ist daher hinsichtlich dieses Schuldspruches rechtskräftig, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

3.2. Es konnte bei der Verhandlung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit geklärt werden, welches Zeichen der Meldungsleger zum Anhalten gegeben hat. Dem Bw wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, ein von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltesstabes deutlich sichtbar gegebenes Zeichen zum Anhalten keine Folge geleistet zu haben. Der Meldungsleger führte jedoch bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aus, sich ziemlich sicher erinnern zu können, das Zeichen mittels Hand- oder bzw. Armbewegung gegeben zu haben. Ob es sich hiebei um ein deutliches sichtbares Zeichen eines Organs der Straßenaufsicht im Sinne einer "Aufforderung" zum Anhalten gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 gehandelt hat, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, weshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" spruchgemäß zu entscheiden war.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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