Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166389/6/Fra/Gr

Linz, 17.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. Oktober 2011, Zahl: 2-S-23.360/10/A, wegen Übertretung der StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf zehn Prozent der neu bemessenen Strafe (15 Euro).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG


 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d leg.cit eine Geldstrafe von 300 Euro (EFS 150 Stunden) verhängt, weil er am 28. Oktober 2010 um 20:01 Uhr in Wels, A25, Kilometer 18.372, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kraftfahrzeuges: X die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, Zusatztafel" an Werktagen in der Zeit von 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr", überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 147 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde (die gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung enthält keinen begründeten Berufungsantrag. Nach einem Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates gemäß § 13 Abs.3 AVG stellte der Vertreter des Bw fristgerecht klar, dass sich die Berufung gegen das Strafausmaß richtet.

 

Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist dort unter Zugrundelegung der oa. Grundsätze zum Ergebnis gekommen, dass eine Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründen vertretbar ist:

 

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass der Bw kein hiefür relevantes Vermögen besitzt, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten hat und ein monatliches Einkommen von ungefähr 1500 Euro bezieht. Der Bw belegte im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat dar, dass er für sich und seine Familie nur ein Hartz IV – Einkommen bezieht, dies entspricht in Deutschland einer Grundsicherung von monatlich 336 Euro. Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass der Bw Verwaltungsvormerkungen aufweist. Es ist daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen, welche als mildernd zu werten ist. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 70 bis 2180 Euro vorsieht. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der Strafrahmen zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich auf Grund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung. Eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung sind immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen. Auch präventive Aspekte verhindern eine weitere Strafreduzierung.

 

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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