Linz, 16.11.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch Rechtsanwälte X bei Linz gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16. September 2011, GZ: S 2604/St/2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:
Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Betreffend Punkt 2. ist das erstinstanzliche Straferkenntnis
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafe wird die Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: §§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (0 + 200 + 36 =) ....................................... 236,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................... 23,60 Euro
259,60 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (0 + 6 + 0,5 =) ...... 6,5 Tage.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen.
vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
(Schwere des Verstoßes: schwerwiegend)
Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist Gemäß §
Ersatzfreiheitsstrafe von
1) 72 Euro 1) 36 Stunden jeweils § 134 Abs 1b KFG
2) 200 Euro 2) 6 Tage
3) 72 Euro 3) 6 Tage
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
€ 34,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe
Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 378,40.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 27. September 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. Oktober 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Die Rechtsvertreterin des Bw hat am 16. November 2011 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- u. Rechtslage – folgende Erklärung abgegeben:
Punkt 1.: Die Berufung wird aufrecht erhalten.
Punkt 2.: Die Berufung wird zurückgezogen.
Punkt 3.: Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und
auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Zu Punkt 1.:
Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Tatvorwurf wurde erstmals erhoben bzw. ist zuvor keine derartige Verfolgungshandlung ergangen.
Auch ein erstinstanzliches Straferkenntnis ist eine Verfolgungshandlung;
VwGH vom 18.05.2004, 2003/05/0144.
Eine Verfolgungshandlung muss innerhalb der Verjährungsfrist nach außen
in Erscheinung getreten sein – maßgebend ist der Poststempel;
VwGH vom 25.02.2010, 2008/09/0064; vom 30.11.2007, 2007/02/0271 ua.
Im vorliegenden Fall war Tatzeit am 21. März 2011.
Das erstinstanzliche Straferkenntnis (datiert mit 16. September 2011) wurde
am Donnerstag, dem 22. September 2011 zur Post gegeben;
siehe den dem erstinstanzlichen Straferkenntnis beigefügten "Aufgabeschein".
Diese Verfolgungshandlung ist – um 1 Tag – verspätet ergangen;
somit ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Betreffend Punkt 1. war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:
Die Rechtsvertreterin des Bw hat – wie dargelegt – die Berufung betreffend
den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch
in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Der Bw hat die erlaubte Tageslenkzeit (neun Stunden) um "nur" 16 Minuten überschritten.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 36 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabzusetzen;
vgl. § 134 Abs.3 zweiter und dritter Satz KFG idF. vor der 30. KFG-Novelle.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10%
der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Zu Punkte 1. bis 3.:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler