Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166313/6/Br/Th

Linz, 12.10.2011

VwSen-166314/6/Br/Th

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X und Dr. X, X, betreffend die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems jeweils vom 01.09.2011, Zlen: VerkR96-8736-2011, VerkR96-8738-2011, nach der am 12.10.2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.      Die Berufungen werden in den Schuldsprüchen in beiden Fällen als unbegründet abgewiesen.

         hinsichtlich des Straferkenntnisses (VwSen-166313 – Vorfall vom 24.6.2011, 04:35 Uhr) wird die Geldstrafe auf 700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage ermäßigt.

 

II.     Im erstgenannten Verfahren ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten demnach auf 70 Euro und für das Berufungsverfahren entfallen diesbezüglich Verfahrenskosten;

         im zweiten Verfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 140 Euro  (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert     durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.1    Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 –             VStG.

Zu II.:     § 65 VStG, § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tage und 700 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt.

Wider die Berufungswerberin wurden folgende Tatvorwürfe erhoben:

·    Sie habe als Verantwortliche der Firma X GesmbH in X, X, diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ mit den Kennzeichen X und X nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 15.550 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Asten, Gemeindestraße Freiland, Zufahrt Pendlerparkplatz Asten, Höhe L 566, StrKm. 1,860, Fahrtrichtung Enns;

Tatzeit: 24.6.2011, 04:35 Uhr.

Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift(en) nach § 9 Abs. 1 VStG und § 103 Abs.1 Z 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG verletzt.

 

·        Sie haben als Verantwortliche der Firma X GesmbH in X, X, diese ist Zulassungsbesitzerin des KFZ mit den Kennzeichen X, LKW, DAF FAT 85, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 11450 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Allhaming, Autobahn Freiland, in Fahrtrichtung Wien, Nr. A 1 bei km 182.570.

Tatzeit: 14.07.2011, 09:14 Uhr.

Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift(en) nach § 9 Abs.1 VStG und § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm. § 4 Abs.7a KFG verletzt."

 

 

1.2. Begründend wurde für beide Verfahren sinngemäß ausgeführt, die Überladungen seinen durch Verwiegung erwiesen und seien als solche von der Berufungswerberin unbestritten geblieben.

Das Ausmaß des Verschuldens und der Umstand, dass der Berufungswerberin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute komme (zum Teil einschlägige Vormerkungen) wurde als erschwerend, ihre Geständnisbereitschaft als strafmildernd gewertet.

Bei der Strafzumessung wurde auf ihre Einkommens-, Vermögens- u. Familienverhältnisse – ca. 7.761 Euro Jahreseinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten – Bedacht genommen.

Die verhängte Strafe erachtete die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf § 19 VStG und hinsichtlich des Strafrahmens von bis zu 5.000 Euro gerechtfertigt.

Gegen eine niedere Straffestsetzung hätten sowohl general- als auch spezialpräventive Erwägungen gesprochen. Abschließend vermeinte die Behörde erster Instanz die Strafe sollte als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

 

2. Die Berufungswerberin tritt dem mit ihren fristgerecht durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten Berufungen entgegen. Den Berufungsschriftsätzen sind Kopien von Kontrollaufzeichnungen über die Fahrzeugbeschaffenheit (darunter auch die Rubrik "Gewicht") beigeschlossen Wenn auch in beiden Verfahren nicht wortgleich, lässt sich dem Tenor nach das Berufungsvorbringen dahingehend zusammen fassen, dass wohl die Tatsache der Überladung wird von der Beschuldigten nicht bestritten werde, es aber an einer Verantwortlichkeit, gemeint eines Verschuldens hinsichtlich dieser Überladungen fehle.

Sie als Verantwortliche der Firma X GesmbH, welche mehrere LKW-Züge betreibt, nehme regelmäßig Kontrollen gemäß § 103 KFG vor was sie sich auch von den Lenkern unterfertigen lasse.

Bei den Fahrten selber könne die Berufungswerberin als Verantwortliche der Firma X GesmbH naturgemäß nicht dabei sein.

Sie habe damit ihre Überwachungstätigkeit in ausreichendem Maße pflichtbewusst erfüllt. Dass der betreffende Lenker sich daran nicht gehalten habe, liege in dessen eigenen Sphäre und könne ihr nicht vorgeworfen werden.

Es wurde die Verfahrenseinstellung und im Fall vom 24.6.2011 in eventu auch die Strafreduzierung auf ein angemessenes Maß beantragt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt den Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt. 

Dessen Zuständigkeit durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied ist damit begründet (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß dem im Ergebnis bestreitenden Berufungsvorbringen zwecks Darlegung und Erörterung des sogenannten Kontrollsystems anzuberaumen (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben und Verlesung und Erörterung des Akteninhaltes, insbesondere der vorgelegten Kontrollblätter, sowie durch Anhörung der Berufungswerberin. Die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teil.

Verlesen wurden auch die in diesem Zusammenhang  zwischenzeitig gegen die Fahrer ergangenen Berufungsentscheidungen.

 

 

4. Sachverhalt:

Die Firma der Berufungswerberin ist wie sich aus insgesamt fünf gleichzeitig einlangender Berufungssachen (drei davon gegen Lenker der Firma) auf  Rundholztransporte spezialisiert. Bei den für die Firma tätigen Fahrern handelt es sich um den Ehemann und Sohn der Berufungswerberin. Diesbezüglich wurden die bereits rechtskräftig erledigten Strafberufungen zur Erörterung gestellt (VwSen-166307, 166310 u. 166315).

Die Berufungswerberin erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Kotrolltätigkeit dahingehend, dass sie sehr wohl mittels der beiliegenden Kontrolllisten stichprobenartige Kontrollen der drei Firmen-LKW´s und deren Ladungen vornehmen würde. Dass dies nicht immer auch an den Beladeörtlichkeiten  erfolgen könne wurde durchaus eingeräumt.

Ebenfalls wurde in wohl durchaus nachvollziehbarer Weise auch aufgezeigt, dass es zu einem besonderen Spannungsfeld komme, wenn es sich bei den zu  kontrollierenden Mitarbeitern um den Ehemann und Sohn handelt. Das der Berufungswerberin bei der Durchsetzung von Konsequenzen Grenzen gesetzt sind übersieht auch der Unabhängige Verwaltungssenat nicht.

Die Berufungswerberin zeigte sich im Grunde einsichtig und erklärte im Ergebnis reumütig auf ihre Fahrer (Ehemann und Sohn) künftighin dahingehend einzuwirken, dass die von ihr auch eingeräumten "wohl doch billigend in Kauf genommenen krassen Überladungen" künftighin nicht mehr vorkommen.

In diesem Kontext wird ebenfalls nicht übersehen, dass die sowohl gegen Fahrer als auch die Zulassungsbesitzerin ausgesprochenen Strafen im Ergebnis doppelt wirken, weil sie innerhalb des Familienkreises zu tragen sind.

Insgesamt ist jedoch bei objektiver Betrachtung festzuhalten, dass die scheinbar doch regelmäßig aufgetretenen und als gravierend zu bezeichnenden Überladungen von mehr als zehn Tonnen nicht alleine den Fahrern "umgehängt" werden kann, sondern diese wohl auch in dem, im Rahmen der Familienbande eher als zahnlos zu bezeichnenden, Kontrollsystem gründen.

Wenn sich etwa im h. Berufungsverfahren (VwSen-166310 u. 166307) der Sohn als Fahrer wegen einer ebenso gravierenden Überladung vom 15.2.2011 (Strafbehörde Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) und vom 14.7.2011 (BH Kirchdorf) sich auf seine Unerfahrenheit berief, war dem entgegen zu halten, dass er sich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen habe. Selbst auch aus dieser Verantwortung leuchtet bereits ein im Ergebnis wirkungsloses Kontrollsystem allzu deutlich hervor. Falls nämlich keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist eben im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des größten spezifischen Gewichtes von Holz das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat übrigens  der/die Verantwortliche des Zulassungsbesitzers durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen (vgl. unter vielen, VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253);

Im übrigen lässt sich das spezifische Gewicht von sämtlichen Holzsorten, die im Wald in aller Regel "grün" bzw. "waldfrisch" verladen werden, etwa auf der Homepage "www", im Ergebnis für jeder-mann/frau in zumutbarer Weise – so etwa für die Fichte mit 750-850 kg/fm, für Buche mit 1080-1160 kg/fm und für Eiche mit 1180-1270 kg/fm - in Erfahrung bringen. Das diesbezüglich die Fahrer je unterwiesen wurden behauptet die Berufungswerberin nicht einmal selbst noch legte sie dar, wie sie konkret zu vermeiden suchte, dass solch exorbitante Überladungen nicht stattfinden konnten und mit welchen Maßnahmen sie den Fahrern firmenintern zu begegnen suchte.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Für die Einhaltung des § 103 Abs.1 Z1 KFG haftet grundsätzlich der Zulassungsbesitzer (bzw. der/die Verantwortliche für diesen), eine Übertragung dieser Verpflichtung auf andere Personen gemäß § 9 VStG wäre jedoch zulässig (VwGH vom 14.3.1984, Zl. 83/03/0272).

Auch eine solche Übertragung wurde hier weder behauptet noch ergibt sich darauf ein Hinweis aus der Aktenlage.

Mit der Vorlage von Kontrollisten wurde, wie die doch echt komprimiert aufgetretenen Ereignisse letztlich auch belegten, jedenfalls ein taugliches Kontrollsytem nicht aufgezeigt. Selbst würde von Lenkern und Mitarbeitern eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften eingegangen,  könnte daraus weder der aus Abs.1 leg.cit. ableitende Verantwortung des zur Vertretung nach außen berufenen Organs nachzukommen noch ein fehlendes Verschulden mit Blick auf die Einrichtung eines tauglichen Kontrollsystems aufgezeigt gelten.

 

 

5.1. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof wohl davon aus, dass der  § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den/die Beschuldigte(n) nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem/ihrem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist.

Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen. Dennoch trifft einem ein Ungehorsamsdelikt zur Last liegenden Beschuldigten eine erhöhte Mitwirkungspflicht darzutun, dass ihn/sie ein Verschulden nicht trifft.

Von einem in diesem Zusammenhang darzulegenden - wirksamen - Kontrollsystem kann daher nur dann die Rede sein, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes (aller) Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Selbst eine stichprobenweise Kontrolle reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 19.9.1990, 89/03/0231 und VwGH 17.1.1990, 89/03/0165).  

Auch ein sich allfälliges berufen auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf  § 5 VStG nicht geeignet, die Berufungswerberin weder auf der Tat- noch auf der Schuldebene zu entlasten (vgl. VwGH 8.10.1992, 91/19/0130).

Hervorzuheben ist aber, dass sich hier die Berufungswerberin letztlich der Problematik bewusst zu sein scheint und sie glaubhaft versicherte auf ihre Familie in Zukunft entsprechend einzuwirken, dass Derartiges künftig nicht mehr vorkomme.

 

 

6. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

6.1. Auch hier sei erwähnt, dass mit der Überladung von Lastkraftfahrzeugen - insbesondere in den gegenständlichen Umfängen - eine überproportionale Abnützung der Straße einhergeht (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff).

Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit – dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes – zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  durchaus als schwerwiegend einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um die Mitverantwortliche in Zukunft doch noch zu einer größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

 

 

6.2. Strafmildernd konnte hier die letztlich im Rahmen der Berufungsverhandlung gezeigte Einsichtigkeit werden. Als  straferschwerend kamen demgegenüber die bereits einschlägigen Vormerkungen der Berufungswerberin zum Tragen.

Das Ausmaß der Überladung gelangt jedoch lenkerspezifisch und  nicht im Rahmen der Gewichtung der Tatschuld am Kontrollsytem zum Ausdruck. Mit Blick darauf konnte die Geldstrafe von 1.100 Euro (Vorfall vom 24.6.2011 mit einer Überladung von 15,5 Tonnen) auf das Ausmaß von 700 Euro reduziert werden. Der Ehemann der Berufungswerberin wurde – wie oben schon erwähnt -  wegen dieser Überladung bereits mit 800 Euro bestraft. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass mit den Bestafungen von Lenker und Zulassungsbesitzerin eine Familie betroffen wird und der im Strafausmaß zum Ausdruck gelangende Präventionsaspekt hier im Ergebnis doppelt wirkt.

Mit Blick auf den Strafrahmen bis zu 5.000 Euro war andererseits in der Geldstrafe von 700 Euro ein Ermessensfehler nicht erkennbar.

Mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck ist dieses Strafausmaß wohl geboten  um Überladungen in deren Unwert auch die Fahrzeugverantwortliche zu erfassen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

7. Es erschiene geboten den Tatvorwurf bei derartigen Tatvorwürfen auf das wesentliche Tatbestandsmerkmal iSd § 44a VStG zu beschränken. Der Kern des Fehlverhaltens wäre wohl darin zu erblicken, dass "die höchste zulässige Gesamtmasse für Rundholtransporte aus dem Wald von 44 Tonnen, nicht um zehn bzw. fünfzehn Tonnen überschritten werden dürfen. Die Sachdarstellung, "bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben", führt vom Kern des Verbotsumfanges weg und macht den Spruch für den Bürger kaum nachvollziehbar.  

 

 

II. Die Kostenentscheidung sind in der im Punkt II. zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

 

VwSen-166313/6/Br/Th

VwSen-166314/6/Br/Th vom 12. Oktober 2011

 

Erkenntnis

 

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;

VStG §19

 

Obwohl nicht übersehen wird, dass dies gegebenenfalls zu Wertungskonflikten führen kann, sind auch Familienmitglieder des Verantwortlichen bei einem Kontrollsystem zur Vermeidung von Überladungen einzubeziehen. Diesfalls ist jedoch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die Bestrafung des Lenkers und eines nach § 103 Abs1 Z1 KFG Verantwortlichen doppelt wirkt. Weiters ist bei der Strafbemessung zu bedenken, dass der Umfang der Überladung im Rahmen der Beurteilung der Tatschuld des nach § 103 Abs1 Z1 KFG Verantwortlichen nicht zu berücksichtigen ist. Der Vorwurf eines mangelnden Kontrollsystems ist isoliert und nicht (kollektiv) am Maßstab des Tatunwertes und der Tatschuld des Lenkers zu messen.

 

 

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