Linz, 02.12.2011
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der S I GmbH, vertreten durch H-W Rechtsanwälte GmbH, R, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.2.2010, Zl.: Ge20-75-2010, betreffend Nichtzurkenntnisnahme einer nach § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 angezeigten Anlagenänderung betreffend Betriebsanlage der S I GmbH im Standort L, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.2.2010, Ge20-75-2009, insofern abgeändert, als die Anzeige der S I GmbH vom 20.11.2009 über die Änderung der Betriebsanlage im Standort L durch Änderung der Lkw-An- und –Abfahrten an der reinen Seite unter Zugrundelegung des lärmtechnischen Gutachtens S C GmbH vom 22.9.2008, 17.4.2009 und 27.4.2009 zur Kenntnis genommen wird.
Betriebsbeschreibung:
Die Lkw-An- und Abfahrten betreffend "reine Seite" erfolgen wie folgt:
Montag: 04.00 Uhr bis 06.00 Uhr 2 Lkw-An- u. Abfahrten
Dienstag bis Freitag: 04.00 – 06.00 Uhr 2 An- und Abfahrten
tagsüber : 5 -10 Lkw-An- u. Abfahrten
Samstag: nach 06.00 Uhr 1 Lkw-Anfahrt
tagsüber: 5 Lkw-An- u. Abfahrten
Rechtsgrundlage:
§ 81 Abs.2 Z9 iVm § 81 Abs.3 und § 345 Abs.6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idgF.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Eingabe vom 20.11.2009 hat die S I GmbH die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Änderung der Lkw-An- und Abfahrten in der Zeit von Montag bis Samstag an der reinen Seite der Betriebsanlage gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 unter der Anführung angezeigt, dass die gegenständliche Änderung das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflusst.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.2.2010 wurde festgestellt, dass diese Änderungsanzeige nicht zur Kenntnis genommen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmschutz vorliegt, die die beantragte Änderung zuließe. Allerdings gehe der Amtssachverständige davon aus, dass schon Grundlage der seinerzeitigen fachlichen Beurteilung Verbesserungen in baulicher und organisatorischer Hinsicht waren. Ob die mit Bescheid vom 7.10.2009 zur Kenntnis genommenen Änderungen tatsächlich durchgeführt worden sind, sei der Behörde nicht bekannt, da diesbezüglich keine Äußerung der Konsenswerberin vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid hat die S I GmbH durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Auch wenn im Schreiben vom 9.2.2010 der BH Ried i.I. formell das Wort "Bescheid" nicht verwendet werde, handle es sich doch um die förmliche Kundmachung einer hoheitlichen behördlichen Entscheidung dahingehend, dass die Änderungsanzeige der Einschreiterin nicht zur Kenntnis genommen werden könne. Im Ergebnis werde daher die Kenntnisnahme abgelehnt. Begründend werde dies dahingehend, dass zwar eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vorliege, welche die Änderung zuließe, da der Amtssachverständige aber verschiedene Verbesserungen in baulicher und organisatorischer Hinsicht zu Grunde gelegt hätte, könne die Änderungsanzeige nicht zur Kenntnis genommen werden. Diese Entscheidung werde in ihrem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Einschreiterin nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung einen Rechtsanspruch habe, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Änderungsanzeige bescheidmäßig zur Kenntnis genommen werde und dieser Bescheid sodann Inhalt des gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides werde. Die Stellungnahme des ASV Ing. S vom 15.12.2009 sei nun dem Schreiben vom 9.2.2010 nicht angeschlossen worden, sondern über ergänzendes Ersuchen der Einschreiterin übermittelt. Der Sachverständige habe in seinem ergänzenden Gutachten ausgeführt, dass die beabsichtigte Maßnahme mit 2 Lkw-Fahrbewegungen je Stunde bereits genehmigt wäre und durch die Änderungsanzeige nicht überschritten werde und merke darüber hinaus sogar ausdrücklich positiv an, dass durch die Änderungsanzeige nunmehr am Montag zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr keine Lkw-Fahrbewegungen stattfinden würden und damit das Betriebsgeschehen erst ab 04.00 Uhr beginne, sodass sogar eine Verbesserung zum bisherigen genehmigten Zustand eintrete. Es würden daher die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Änderungsanzeige uneingeschränkt vorliegen.
Da es sich im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, wie auch im Anzeigeverfahren über beabsichtigte Änderungen immer um ein Projektsgenehmigungsverfahren handle, sei vom Projekt auszugehen, wie dies auch der Amtssachverständige richtig tue und sei davon streng die Projektsumsetzung im Rahmen der Betriebsanlage in der Natur zu unterscheiden. Unabhängig davon, ob daher bereits (alle) Projektsmaßnahmen (vollständig) umgesetzt seien, bestehe jedenfalls der Rechtsanspruch der Einschreiterin auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Änderung.
Aus diesen Gründen wird daher der Antrag gestellt,
die Gewerberechtsbehörde I. Instanz möge im Wege der Berufungsvorentscheidung die im Schreiben vom 9.2.2010 beurkundete ablehnende Entscheidung aufheben und dahingehend abändern, dass die ergänzende Änderungsanzeige vom 20.11.2009 bescheidmäßig zur Kenntnis genommen wird, in eventu diese Berufung der Berufungsbehörde dem UVS Oö. zur Entscheidung vorzulegen und möge sodann der UVS Oö. der Berufung dahingehend Folge geben, als der bekämpfte Bescheid aufgehoben wird und die Änderungsanzeige vom 20.11.2009 bescheidmäßig zur Kenntnis genommen wird, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung durch die Erstbehörde im Sinne einer bescheidmäßigen Kenntnisnahme der Änderungsanzeige an diese zurückverwiesen wird.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat diese Berufung mit Schreiben vom 8.6.2011 samt den bezughabenden Verwaltungsverfahrensaktenteilen ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 10.12.2009.
4.1. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wird zu der Frage, ob durch die angezeigte Änderung das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusst wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.2009 Folgendes ausgeführt:
4.2. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Rechtsvertreter der Konsenswerberin mitgeteilt, dass die vom lärmtechnischen Amtssachverständigen angeführten baulichen und organisatorischen Maßnahmen, beschrieben im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 14.9.2009, berichtigt durch Bescheid vom 7.10.2009, mittlerweile durchgeführt wurden. Dies wurde auch vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. bestätigt.
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
5.1. Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
5.1.1. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich bei der bekämpften Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 9.2.2010, Ge20-75-2009, an den Rechtsvertreter der S I GmbH um einen Bescheid nach den Bestimmungen des AVG, welcher zulässigerweise mit Berufung bekämpft werden kann, handelt, ist die diesbezüglich ergangene Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen.
Danach ergeben sich als wesentliche Voraussetzungen für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid, die Bezeichnung als Bescheid, die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt, wobei im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen muss, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde, wenn sie sich über die strengen Vorschriften des § 58 Abs.1 AVG hinsichtlich Inhalt und Form eines Bescheides hinwegsetzt, dadurch hervorgerufene begründete Zweifel über das Vorliegen einer hoheitlichen Regelung zu verantworten; in Fällen dieser Art darf die Frage nach dem Bescheidcharakter einer Erledigung nicht zu Lasten der Partei beantwortet werden.
Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat im Schreiben vom 9.2.2010 ausgesprochen, dass die in Rede stehende Änderungsanzeige derzeit nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Mit dieser Erledigung hat die Behörde unzweideutig eine Feststellung nach § 345 Abs.5 GewO 1994 zum Ausdruck gebracht. Es liegt daher trotz des Mangels der formellen Bezeichnung ein Bescheid vor.
5.2. Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
...
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
Nach § 81 Abs.3 GewO 1994 sind Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
Gemäß § 345 Abs.6 leg. cit. hat die Behörde, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs.3 binnen 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Nach § 345 Abs.5 leg.cit. hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist – unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
5.2.1. Die oben genannte Bestimmung des § 81 Abs.2 GewO 1994 nennt Ausnahmen von der allgemeinen Regel des § 81 Abs.1 GewO 1994, und zwar Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Genehmigungspflicht der Änderung eben entfällt.
Prüfungsmaßstab im Fall einer Anzeige nach § 81 Abs.3 iVm § 81 Abs.2 Z 9 GewO 1994 ist demnach die Frage, ob durch die angezeigte Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst wird.
Im vorliegenden Fall wurde bereits von der Erstbehörde ein lärmtechnisches Gutachten zu dieser Frage eingeholt.
In diesem lärmtechnischen Gutachten vom 15.12.2009 wurde vom Amtssachverständigen eine nachteilige Beeinflussung durch die angezeigte Änderung unter der Voraussetzung verneint, dass die im Bescheid vom 14.9.2009 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 7.10.2009) beschriebenen baulichen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt wurden.
Die Durchführung dieser geforderten Maßnahmen wurden im Berufungsverfahren bestätigt und ist sohin davon auszugehen, dass durch die angezeigten Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.
Der Bw wird insofern zugestimmt, als das lärmtechnische Gutachten davon ausgeht, dass die angezeigte Änderung (immer unter der Voraussetzung, dass die geforderten Maßnahmen gesetzt wurden) eine positive Veränderung der Lärmsituation darstellt, da nunmehr am Montag zwischen 03.00 Uhr und 04.00 Uhr keine Lkw-Fahrbewegungen stattfinden und damit das Betriebsgeschehen erst ab 04.00 Uhr beginnt.
Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Michaela Bismaier