Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401138/5/WEI/Ba

Linz, 15.12.2011

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des X X, geb. X, tunesischer Staatsangehöriger, dzt. Justizanstalt X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in X, X, vom 7. Dezember 2011 betreffend Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 2. Juli 2011, Zl. RufB-2011 X (= Sich40-454-2011), den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird wegen Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG(BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 12. Dezember 2011 eingelangten Eingabe vom 7. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde wegen Anhaltung in Schubhaft erhoben und die Aufhebung des Schubhaftbescheides der belangten Behörde vom 2. Juli 2007 beantragt. Sinngemäß wird damit auch die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides iSd § 82 Abs 1 FPG behauptet und eine entsprechende Feststellung angestrebt.

 

Die Beschwerde bringt begründend im Wesentlichen vor, dass der Bf eine Haftstrafe verbüßt hätte, Inhaber einer griechischen Aufenthaltsbewilligung wäre und einen Reisepass besitze, der bei der tunesischen Botschaft in Wien abgeholt werden könnte. Eine Ausweisung oder Abschiebung sei daher unzulässig. Der Bf hätte nur Verwandte in X, die österreichische Staatsbürger wären und für ihn sorgen könnten. Sein Frau befände sich in Griechenland. Aus diesen Gründen würden fremdenpolizeiliche Maßnahmen und die Schubhaft unangemessen in sein Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreifen. Der Schubhaftbescheid der belangten Behörde sei daher rechtwidrig.

 

2. Mit Bescheid vom 2. Juli 2011, Zl. RufB-2011 X, hatte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung angeordnet. Nach dem in diesem Bescheid vermerkten Auftrag der Behörde war der Bf von Beamten der Polizeiinspektion X ins Polizeianhaltezentrum X zum Vollzug der Schubhaft zu überstellen.

 

Mit E-Mail vom 13. Dezember 2011 teilte die belangte Behörde dem unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass sich der Bf nicht in Schubhaft für die belangte Behörde befinde. Die Entlassung sei bereits am 15. Juli 2011 verfügt worden. Vom zuständigen Referenten in X sei mitgeteilt worden, dass sich der Bf seit ca 1 Woche in Schubhaft für die Bundespolizeidirektion X befinde.

 

3. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Rechtsvertreter des Bf hat dieser nunmehr mit Eingabe vom 13. Dezember 2011, ho. eingelangt am 15. Dezember 2011, die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Nach der erklärten Zurückziehung war die anhängige Beschwerde analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

Gemäß dem Absatz 1 der Sonderregelung des § 79a AVG, welche gemäß § 83 Abs 2 FPG auch im Beschwerdeverfahren nach § 82 Abs 1 FPG gilt, hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nach § 79a Abs 2 AVG ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist gemäß § 79a Abs 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Im Hinblick darauf, dass der belangten Behörde noch kein besonderer Aufwand entstanden ist und sie bisher auch keinen Aufwandersatz beantragt hat, war keine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die eingebrachte Beschwerde (14,30 Euro) und für 1 Beilage kurz (3,90 Euro), insgesamt daher in Höhe von 18,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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