Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165660/10/Kei/Th

Linz, 30.11.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Dezember 2010, Zl. VerkR96-4298-2010-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. November 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 260 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 26 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 28.08.2010 um 12.29 Uhr den PKW der Marke BMW R/C mit dem amtlichen Kennzeichen X im Gebiet der Marktgemeinde Raab im Freiland auf der B 129 Eferdinger Straße aus Fahrtrichtung St. Willibald kommend in Fahrtrichtung Sigharting gelenkt, dabei bei Straßenkm 57,650 die dort verordnete 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 60' um 61 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 121 km/h eingehalten und dadurch eine Übertretung des § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 gesetzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 52 lit. a Z 10a und 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.F. BGBl. Nr. I/93/2009 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 300 Euro                   falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

Dem Berufungswerber (Bw) wurde durch den Oö. Verwaltungssenat das Parteiengehör im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung eingeräumt. Aufgrund der dem Oö. Verwaltungssenat übermittelten Unterlagen wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates davon ausgegangen, dass die gegenständliche Berufung fristgerecht erhoben worden ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Schärding Zlen. VerkR96-4298-2010-Hol und VerkR96-3790-2010-Hol, Einsicht genommen und am 17. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw befragt und der Zeuge X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.  Diese Beurteilung stütz sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Bw und des Zeugen X und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen.

Die beiden angeführten Personen haben in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass sie am 28. August 2010 gemeinsam in einem Gasthaus Mittagessen gewesen seien und dass der Aufenthalt im Gasthaus über mehrere Stunden erstreckt hätte. Der Bw brachte in der Verhandlung mehrmals vor, dass er und sein Sohn X dabei in einem Gasthaus in Schärding Mittagessen gewesen seien. Der Zeuge X brachte in der Verhandlung mehrmals vor, dass er glaube, dass er und sein Vater X zu dieser Zeit in Raab Mittagessen gewesen seien. In welchem konkreten Gasthaus sie Mittagessen gewesen seien, das konnte der Zeuge X in der Verhandlung nicht sagen.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand wie der Zeuge X, der vor weniger als 1 1/2 Jahren laut eigener Schilderung in einem Gasthaus Mittagessen gewesen sei und den Aufenthalt dort in zeitlicher Hinsicht ziemlich genau darlegt, aber nicht sagen kann, in welchem Gasthaus konkret dieses Mittagessen erfolgt sei.

Nach Durchführung der Ermittlungen wird durch das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates vor dem angeführten Hintergrund – insbesondere wegen der in der Verhandlung gemachten widersprüchlichen Ausführungen des Bw und des Zeugen X – davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Zulassungsbesitzer selbst – das war der Bw – der Lenker gewesen ist.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen, er hat Schulden in der Höhe von ca. 50.000 Euro und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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