Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301129/2/Gf/Mu

Linz, 27.12.2011

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung der x gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 18. November 2011, Zl. S-39130/11-2, mit dem deren Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.2. Mit Strafverfügung des Polizeidirektors von Linz vom 28. September 2011, Zl. S-39130/11-2, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in einer Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil sie am 22. August 2011 um 23.50 Uhr in ihrer Wohnung in Linz in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe, indem sie als Inhaberin dieser Wohnung nicht dafür
gesorgt habe, dass dort nicht lautstark gesprochen und gelacht wird, da der in dieser Wohnung verursachte Lärm im Stiegenhaus deutlich zuhören gewesen sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes begangen, weshalb sie nach § 10 Abs. 1a Oö. Polizeistrafgesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

Diese Strafverfügung wurde der Rechtsmittelwerberin durch Hinterlegung am 5. Oktober 2011 beim Postamt 4040 Linz zugestellt.

 

1.2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einem erst am 27. Oktober 2011 zur Post gegebenen Schriftsatz Einspruch erhoben.

 

1.3. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 18. November 2011, Zl.
S-39130/11-2, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung seit dem 5. Oktober 2011 durch Hinterlegung zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitgestellt worden sei und daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit diesem Tag als zugestellt gelte. Obwohl die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen bereits am 19. Oktober 2011 abgelaufen gewesen sei, sei der Einspruch erst am 27. Oktober 2011 eingebracht worden.

 

1.4. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 23. November 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Dezember 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebenen Berufung.

 

Darin wird vorgebracht, dass sie in dieser Sache bereits am 31. August 2011 sowohl dem Polizeidirektor als auch dem Leiter der Staatsanwaltschaft Linz eine Dienstaufsichtsbeschwerde mit demselben Inhalt wie im Einspruch vom 27. Oktober 2011 übermittelt habe. Allerdings seien darauf hin keine entsprechenden Reaktionen erfolgt; insbesondere habe sie bis dato keinerlei Rückmeldung erhalten.

 

Bezüglich der Verspätung des Einspruches vom 27. Oktober 2011 wendet die Rechtsmittelwerberin unter Vorlage von zwei Arbeitsunfähigkeitsmeldungen ein, dass sie zwischen dem 18. und dem 25. Oktober 2011 schwer erkrankt und daher nicht dazu in der Lage gewesen sei, den Einspruch zur Post zu bringen.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-39130/11-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch
ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung einen Einspruch erheben.

 

Nach § 17 Abs. 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Schriftstück mit dem Tag als zugestellt, an dem dieses erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, es sei denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle von diesem Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen konnte.

 

3.2. Im gegenständlich Fall wurde die in Pkt. 1.1. angeführte Strafverfügung durch Hinterlegung zugestellt und – wie sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein ergibt – erstmals am 5. Oktober 2011 beim Postamt x zur Abholung bereitgehalten.

 

Da auch die Rechtsmittelwerberin selbst gar nicht einwendet, damals vom Zustellort abwesend gewesen zu sein, hat daher die zweiwöchige First des § 49 Abs. 1 VStG mit diesem Tag (Mittwoch) zu laufen begonnen; sie endete sohin gemäß § 24 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 19. Oktober 2011 (Mittwoch, kein Feiertag). Der gegenständliche Einspruch hätte daher spätestens am 19. Oktober 2011, 24.00 Uhr, zur Post gegeben oder in andere Weise bei der Erstbehörde eingebracht werden müssen.

 

Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin diesen jedoch – wie sich aus dem Datum des Poststempels ergibt – erst am 27. Oktober 2011 zur Post gegeben; er erweist sich sohin offenkundig als verspätet und dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde als rechtmäßig.

 

3.3. Wenn die Rechtsmittelwerberin in diesem Zusammenhang in ihrer Berufung vorbringt, dass sie zwischen dem 18. und dem 25. Oktober 2011 "schwer erkrankt" gewesen sei und deshalb ihren Einspruch nicht zur Post habe bringen können, so macht sie damit der Sache nach eigentlich einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 24 AVG i.V.m. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG geltend.

 

Abgesehen davon, dass sie jedoch einen entsprechenden förmlichen Antrag innerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG nicht gestellt hat, ist dieses Vorbringen aber auch inhaltlich schon deshalb nicht überzeugend, weil sich die von ihr vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen jeweils nur auf einen Tag – nämlich den 19. bzw. den 24. Oktober 2011 – beziehen und in diesen überdies jeweils bloß pauschal "Grund der Arbeitsunfähigkeit: Krankheit" angeführt ist. Im Ergebnis liegt damit jedenfalls ein gehörig untermauertes Vorbringen dahin, dass der Beschwerdeführerin (allenfalls abgesehen von diesen beiden Tagen) eine rechtzeitige Einbringung ihres Rechtsmittels – und zwar nicht einmal auf elektronischem Weg – nicht möglich gewesen sein soll, nicht vor.

 

3.3. Daher war die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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