Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130776/12/Kei/Th

Linz, 28.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 15. September 2011, Zl. FD-StV-StV-417848-2010 Wi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Dezember 2011, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z2 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kfz mit dem behördl. Kennzeichen X, Marke Citroen, am 22.10.2010 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Objekt Pollheimerstraße 10, bis mindestens 12:54 Uhr abgestellt gelassen, obwohl die Parkgebühr nur bis 12:38 Uhr entrichtet wurde. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über Sie eine Geldstrafe von € 43,00 verhängt.

Gemessen an der Dauer der Kfz-Abstellung wurde daher die Parkgebühr verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz; LGBl.Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 84/2009 in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 jeweils in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist, gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 43,00                       24 Stunden                                        § 6 Abs. 1 lit. a Oö.                                                                                                  Parkgebührengesetz i.V.m.
                                                                                              § 9 Parkgebühren-Verordnung                                                                                             der Stadt Wels 2001- jeweils                                                                                               idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen:

€ 4,30 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 47,30."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Wels vom 3. Oktober 2011, Zl. FD-StV-417848-2010, Einsicht genommen und am 23. Dezember 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde die Zeugin Dr. X einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach Durchführung der Ermittlungen hat sich für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ergeben, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht der der Berufungswerber (Bw) der Lenker war. Der Bw hat sohin die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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