Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100986/8/Sch/Rd

Linz, 21.06.1993

VwSen - 100986/8/Sch/Rd Linz, am 21. Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des H S vom 3. Dezember 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. November 1992, VerkR-13392/1992-Du, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber gleichzeitig eine Ermahnung erteilt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 16. November 1992, VerkR-13392/1992-Du, über Herrn H S, G, A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 5. September 1991 um 16.22 Uhr im Gemeindegebiet von P auf der I A bei km 45,9 in Fahrtrichtung W als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 17 km/h überschritten habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine, im Zuge des Berufungsverfahrens auf das Strafausmaß eingeschränkte, Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht mehr bestritten. Es wurde beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und allenfalls eine Ermahnung zu erteilen.

Die Erstbehörde ist bei dem angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, daß der Berufungswerber die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritten habe. Diesbezüglich stützt sich die Behörde auf eine entsprechende Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle R, vom 24. September 1991.

Seitens des Amtes der o.ö. Landesregierung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vgl. den Erlaß VerkR-110.004/12-1991/H vom 30.7.1991) die Rechtsansicht vertreten, daß bei Radarmessungen, bei denen der Meßwert über 100 km/h liegt, 5% vom Meßwert abzuziehen sind und erst der dadurch errechnete Wert der Bestrafung zugrundezulegen ist (vgl. auch den Erlaß des Landesgendarmeriekommandos für vom 20.12.1991, GZ: 4107/7-1/91). Dieser Toleranz liegt die Erkenntnis zugrunde, daß Radargeräten bei der Geschwindigkeitsfeststellung geringfügige Fehlerquellen und Unsicherheiten immanent sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht keine Veranlassung, diese Ansicht nicht zu teilen. Da laut Aussage des anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommenen Meldungslegers feststeht, daß im konkreten Fall diese Toleranz in der Anzeige nicht berücksichtigt worden ist, war dem Verfahren nicht eine Geschwindigkeit von 147 km/h, sondern eine solche von 139 bis 140 km/h zugrundezulegen. Ausgehend von dieser Tatsache konnte noch eine relative geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen werden, sodaß schon dieser Umstand für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG spricht. Darüber hinaus ist festzustellen, daß sich der Berufungswerber, zumindest im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, einsichtig gezeigt hat. Schließlich kommt dem Berufungswerber noch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der in spezialpräventiver Hinsicht erwarten läßt, daß der Berufungswerber künftighin, und zwar auch ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe, von der neuerlichen Begehung durch den Ausspruch einer Ermahnung abgehalten werden wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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